BGH Urteil vom 19.07.2001 – 4 StR 457/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
19. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 2001,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Meyer-Goßner,
die Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Dr. Kuckein,
die Richterin am Bundesgerichtshof
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:10)(cid:25)
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. 1. Auf die Revision des Angeklagten Ulrich G. wird das
Urteil des Landgerichts Rostock vom 29. März 2000 im
Ausspruch über das ihn betreffende Berufs-verbot mit
den Feststellungen aufgehoben; der Aus-spruch ent-
fällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
II. 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vor-
bezeichnete Urteil wird verworfen.
2.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklag-
ten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen
trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten G. und P. wegen Betruges
verurteilt, und zwar den Angeklagten G. zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren und sechs Monaten und die Angeklagte P. zu einer zur Bewährung
ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Ferner hat es
dem Angeklagten G. "für die Dauer von drei Jahren untersagt, im Bereich
der Schuldensanierung, -regulierung, Vermittlung hierzu und Kreditvermittlung
gewerblich tätig zu werden oder ein solches Gewerbe für einen anderen aus-
zuüben oder für sich ausüben zu lassen". Gegen dieses Urteil wenden sich der
Angeklagte G. und - zu Ungunsten beider Angeklagten - die Staatsanwalt-
schaft mit ihren Revisonen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts
rügen; der Angeklagte G. beanstandet darüber hinaus auch das Verfahren;
er wendet sich gegen seine Verurteilung insgesamt. Die Staatsanwaltschaft
beanstandet, daß das Landgericht die Angeklagten nur einer Tat des Betruges
für schuldig befunden hat. Das Rechtsmittel des Angeklagten G. führt nur
zum Wegfall des Ausspruchs über das Berufsverbot; die Revision der Staats-
anwaltschaft bleibt erfolglos.
I.
Das Landgericht hat festgestellt:
In Verfolgung ihrer betrügerischen Absicht beschlossen beide Ange-
klagten im Frühjahr 1995, gewerblich eine sog. "Schuldenregulierung" anzu-
bieten. Das "Konzept" der Angeklagten bestand darin, "durch Zeitungsanzei-
gen und den nachfolgenden, in allen Fällen gleichen Schriftverkehr mit den
sich auf die Anzeigen meldenden Interessenten bei diesen den Eindruck zu
erwecken, sie könnten einen Kredit bekommen. Auf diese Weise sollten die
Kunden dazu veranlaßt werden, einen per Nachnahme erhobenen Betrag zu
zahlen in der Erwartung, die Nachnahmesendung enthalte einen ... Kreditver-
trag". Den Angeklagten kam es dabei darauf an, die Kunden glauben zu ma-
chen, der erhobene und bezahlte Betrag sei die Vergütung für die Vermittlung
eines Kredits. Tatsächlich fand aber weder eine Kreditvermittlung statt, noch
beabsichtigten die Angeklagten, überhaupt eine vermögenswerte Leistung zu
erbringen. Um ihr "Konzept" durchzuführen, übernahm der Angeklagte G.
unter der eigens hierfür gegründeten Firma N. - im folgenden NF - die
Anwerbung und vermeintliche Vermittlung der Kunden, während die Angeklagte
unter der ebenfalls eigens hierfür gegründeten Firma H. Vermögensberatung
- im folgenden HVB - die "Schuldenregulierung" betrieb.
Von April 1995 bis Januar 1996 erhielten insgesamt 2.166 Kunden die
Nachnahmesendung, "wobei die Mehrheit hiervon ... die Nachnahmegebühr
entrichtete und die Sendung in Empfang nahm. Von diesen Kunden wurden
insgesamt mindestens 550.000 DM an NF gezahlt. 295.000 DM davon reichte
der Angeklagte G. als 'Provision' an die Angeklagte P. weiter". Den An-
geklagten war bei ihrem Vorgehen "bewußt, daß die Kunden zur Zahlung der
per Nachnahme erhobenen 'Vermittlungsvergütung' durch die Annahme ver-
anlaßt wurden, die NF habe ihnen einen Kredit vermittelt und die Nachnahme-
sendung enthalte den entsprechenden Vertrag mit dem Kreditgeber". Aus die-
sem Grunde erfolgte der Hinweis, daß der Vertrag "nicht als Bankkreditvertrag
abgewickelt" werde, erst nach Bezahlung der Nachnahme, "denn die Ange-
klagten rechneten damit, daß im Falle einer früheren Aufklärung über den wirk-
lichen Geschäftsgegenstand kaum ein Kunde zur Zahlung bereit gewesen wä-
re”.
II.
Revision des Angeklagten G.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung des
Angeklagten G. deckt zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen
Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf.
1. Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch. Insoweit verweist
der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Gene-
ralbundesanwalts vom 6. März 2001.
2. Der Angeklagte hat auch mit der Sachrüge keinen Erfolg. Auf der
Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat das Landgericht
den Angeklagten zu Recht wegen Betruges verurteilt.
a) Näherer Erörterung bedarf lediglich das Merkmal der Täuschung.
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht dies zu Recht be-
jaht.
Die Täuschungshandlung besteht nach dem Wortlaut des Gesetzes in
der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer
Tatsachen. Täuschung ist danach jedes Verhalten, das objektiv irreführt oder
einen Irrtum unterhält und damit auf die Vorstellung eines anderen einwirkt.
Dabei ist in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt, daß außer der
ausdrücklichen Begehung, namentlich durch bewußt unwahre Behauptungen,
die Täuschung auch konkludent erfolgen kann, nämlich durch irreführendes
Verhalten.
Dies schließt eine Täuschungshandlung nicht deshalb aus, weil sich der
Täter hierzu - insoliert betrachtet - wahrer Tatsachenbehauptungen bedient.
Wie der Senat in seinem Urteil vom 26. April 2001 - 4 StR 439/00 - (NJW 2001,
2187 f.; zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) näher ausgeführt hat, wird ein
Verhalten in diesen Fällen zur tatbestandlichen Täuschung dann, wenn der
Täter die Eignung der - inhaltlich richtigen - Erklärung, einen Irrtum hervorzu-
rufen, planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein "äußerlich verkehrs-
gerechten Verhaltens" gezielt die Schädigung des Adressaten verfolgt, wenn
also die Irrtumserregung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der Hand-
lung ist.
b) Die Feststellungen belegen die hiernach vorausgesetzte objektive
und subjektive Tatseite; denn danach war das von den Angeklagten verfolgte
"Konzept" gerade darauf angelegt, "die Interessenten durch das Vortäuschen
einer Kreditvermittlung zur Zahlung <des Nachnahmebetrages> zu veranlas-
sen". Die Beweiswürdigung des Landgerichts, das sich die Überzeugung ver-
schafft hat, die Angeklagten hätten den Kunden der NF "vorgespiegelt, ihnen
solle ein Kredit vermittelt werden, während in Wahrheit weder eine Vermittlung
erfolgte, noch ein Kredit gewährt wurde", weist keinen Rechtsfehler auf. Daß
die Interessenten bzw. Kunden bei sorgfältiger Prüfung der telefonischen Aus-
künfte sowie des Schriftverkehrs hätten erkennen können, daß ihnen keine
Gewährung oder zumindest Vermittlung eines Kredits zugesichert wurde, be-
seitigt unter den gegebenen Umständen die tatbestandliche Täuschungshand-
lung nicht (Senatsurteil aaO).
c) Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Angeklagten - ohne
dies allerdings näher auszuführen - eine tatbestandliche Täuschung durch po-
sitives Tun, nämlich durch aktive Irreführung und nicht lediglich durch Unter-
lassen einer an sich gebotenen Aufklärung angenommen. Dem steht die - in-
soweit mißverständliche - Erwägung nicht entgegen, "die Anrufer (seien) in
keinem Fall darüber aufgeklärt (worden), daß die 'Problemlösung' ... kein Kredit
sei. Denn die Angeklagten beschränkten sich bei Verfolgung ihres "Konzepts"
nicht darauf, gezielt gegenüber den Interessenten das Wort "Kredit" nicht zu
erwähnen. Vielmehr haben sie durch eine Vielzahl von Wendungen (etwa "Re-
gulierungssumme", "Tilgungsrate", "Laufzeit", "Vermittlung einer Finanzsanie-
rung", "Vertragsannahme und Genehmigung über obige Schuldsumme über
eine private Finanzsanierungsgesellschaft") bewußt auf die Herbeiführung, je-
denfalls aber auf die Aufrechterhaltung der fehlerhaften Annahme, die NF ge-
währe oder zumindest vermittle einen Kredit, hingewirkt. Deshalb kommt es
hier auf die Abgrenzung zur Täuschung durch Unterlassen und auf die Frage
einer Garantenpflicht zur Aufklärung (vgl. Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 263
Rdn. 12 ff.) nicht an.
d) Auch der von den Angeklagten angestrebte irrtumsbedingte Vermö-
gensschaden ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei festgestellt. Dabei kann letztlich
dahinstehen, ob die "Vergütungsvereinbarung" nichtig oder nur wegen arglisti-
ger Täuschung gemäß § 123 BGB anfechtbar war. Denn für die Prüfung eines
Vermögensschadens im Sinne des Betrugstatbestandes ist entscheidend allein
der nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmende Wertvergleich von
Leistung und Gegenleistung (BGHSt 22, 88, 89). Hierzu ergeben die vom
Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, daß - was im übrigen
auf der Hand liegt - die von den Angeklagten so bezeichnete "Finanzsanie-
rung", nämlich die bloße Weiterleitung von Zahlungen des Kunden an dessen
Gläubiger, “völlig ohne Belang", d.h. nicht nur nach deren persönlicher Ein-
schätzung, sondern auch nach Auffassung eines objektiven Beurteilers prak-
tisch wertlos waren. Dies genügt unter den gegebenen Umständen für die An-
nahme eines Vermögensschadens (vgl. BGHSt 23, 300, 301; ebenso Senats-
urteil vom 26. April 2001). Soweit die Revision demgegenüber einwendet, der
"Vermögensverwaltungsvertrag" sei für die Kunden schon deshalb nicht "ab-
solut wertlos" gewesen, weil die vertraglich zugesagte Leistung, nämlich auf
die Gläubiger dahin einzuwirken, daß diese Ratenzahlungsvereinbarungen
zustimmen, "für kreditunwürdige Personen das einzige probate Mittel
dar(stellt), aus der Schuldensituation herauszukommen", hat das Landgericht
nicht festgestellt, daß die Angeklagten auch nur in diesem Umfang eine "Lei-
stung" erbracht haben bzw. zu erbringen beabsichtigen. Dem steht nämlich
schon entgegen, daß die "Interessent(en) (ihre) Gläubiger der NF gar nicht ge-
nannt hatte(n)".
2. Auch der Strafausspruch gegen den Angeklagten G. hält der
rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat alle "bestimmenden"
Strafzumessungsgründe (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) gegeneinander abgewo-
gen. Die Revison zeigt insoweit einen Rechtsfehler auch nicht auf.
3. Dagegen kann der Ausspruch über das Berufsverbot nicht bestehen
bleiben. Die Verhängung der Maßregel nach § 70 StGB setzt voraus, daß der
Täter den Beruf oder das Gewerbe, bei dem ihm Mißbrauch oder grobe Pflicht-
verletzung vorgeworfen wird, bei Begehung der Straftat tatsächlich ausübt
(BGHSt 22, 144, 145 f.). Nach der Rechtsprechung reicht es demgemäß nicht
aus, daß die vom Angeklagten begangenen Betrugstaten nur im Zusammen-
hang mit einer beabsichtigten oder vorgetäuschten Berufs- oder Gewerbetätig-
keit standen (BGHR StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 4; Senatsbeschluß vom
16. März 1999 - 4 StR 26/99; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 70 Rdn. 3
m.w.N.). So liegt es hier: Die Feststellungen ergeben nicht, daß sich der Ange-
klagte überhaupt ernsthaft im Bereich der "Schuldenregulierung" und Vermö-
gensverwaltung betätigte. Vielmehr diente - wie das Landgericht ausdrücklich
feststellt - die Gründung der NF - ebenso wie die Gründung der HVB durch die
Mitangeklagte P. - der Begehung des abgeurteilten Betruges. Danach hat
der Angeklagte die Vermittlungstätigkeit der NF aber nur vorgetäuscht, um die
Geschädigten zu Zahlungen an ihn zu veranlassen. Das genügt für die Anord-
nung des Berufsverbots nicht. Der Senat läßt deshalb den Maßregelausspruch
entfallen.
Es besteht kein Anlaß, den Angeklagten aus Billigkeitsgründen teilweise
von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
III.
Revision der Staatsanwaltschaft
Die Revision der Staatsanwaltschaft erweist sich als unbegründet. Ohne
Erfolg rügt die Beschwerdeführerin, daß das Landgericht die beiden Ange-
klagten jeweils nur einer Tat des Betruges für schuldig befunden hat. Einen
durchgreifenden Rechtsfehler weist das Urteil insoweit nicht auf:
Zwar sind die Angeklagten als mittelbare Täter rechtlich so zu behan-
deln, als hätten sie die Betrugstaten gegenüber den 2.166 Interessenten ei-
genhändig verwirklicht (§ 25 Abs. 1 StGB). Für die Frage des Vorliegens einer
Rechtsprechung aber der jeweilige Tatbeitrag entscheidend (BGH NJW 1995,
2933, 2934; StV 2000, 196). Das hat das Landgericht auch beachtet; denn es
begründet seine Rechtsauffassung damit, "der Tatbeitrag beider Angeklagten
(habe) in der Etablierung und Leitung des betrügerischen Geschäftsbetriebes
(bestanden), in dessen Rahmen sie die Täuschung der Geschädigten jeweils
von ihren Angestellten regelhaft ausführen ließen, denen sie entsprechende,
generelle Weisungen erteilt hatten". Demgegenüber hat das Landgericht aller-
dings - worauf die Beschwerdeführerin verweist - festgestellt, "die Telefonan-
rufe der Interessenten (habe) in den ersten zwei Wochen des Geschäftsbe-
triebs neben der Angeklagten P. auch der Angeklagte G. selbst entge-
gen(genommen), danach zunächst nur die Angeklagte P.". Doch ergibt sich
daraus noch nichts, was die Beurteilung der Konkurrenzfrage durch das Land-
gericht im Ergebnis in Zweifel zieht. Denn in der bloßen Entgegennahme der
Telefonanrufe der Interessenten kann für sich allein noch nicht der Beginn der
Ausführungshandlung des Betruges gesehen werden, zumal nicht festgestellt
ist, daß einer der beiden Angeklagten die Anrufer hierbei schon getäuscht hat.
Den anschließenden Schriftverkehr, durch den die Täuschung bewirkt wurde,
erledigten jedoch nicht die Angeklagten, sondern ihre Angestellten nach den
von ihnen erteilten Arbeitsanweisungen. Hiermit in Übereinstimmung steht
deshalb auch die Feststellung im Rahmen der rechtlichen Würdigung, die An-
geklagten hätten "die Täuschung der einzelnen Geschädigten jeweils nicht in
eigener Person" vorgenommen. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen
hätten nur mit der Verfahrensbeschwerde angegriffen werden können. Eine
Formalrüge hat die Beschwerdeführerin aber nicht erhoben.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
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Ernemann