Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 19.07.2001 – 4 StR 457/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

vom

19. Juli 2001

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 2001,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Meyer-Goßner,

die Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Dr. Kuckein,

die Richterin am Bundesgerichtshof

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:10)(cid:25)

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. 1. Auf die Revision des Angeklagten Ulrich G. wird das

Urteil des Landgerichts Rostock vom 29. März 2000 im

Ausspruch über das ihn betreffende Berufs-verbot mit

den Feststellungen aufgehoben; der Aus-spruch ent-

fällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

II. 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vor-

bezeichnete Urteil wird verworfen.

2.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklag-

ten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen

trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten G. und P. wegen Betruges

verurteilt, und zwar den Angeklagten G. zu einer Freiheitsstrafe von zwei

Jahren und sechs Monaten und die Angeklagte P. zu einer zur Bewährung

ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Ferner hat es

dem Angeklagten G. "für die Dauer von drei Jahren untersagt, im Bereich

der Schuldensanierung, -regulierung, Vermittlung hierzu und Kreditvermittlung

gewerblich tätig zu werden oder ein solches Gewerbe für einen anderen aus-

zuüben oder für sich ausüben zu lassen". Gegen dieses Urteil wenden sich der

Angeklagte G. und - zu Ungunsten beider Angeklagten - die Staatsanwalt-

schaft mit ihren Revisonen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts

rügen; der Angeklagte G. beanstandet darüber hinaus auch das Verfahren;

er wendet sich gegen seine Verurteilung insgesamt. Die Staatsanwaltschaft

beanstandet, daß das Landgericht die Angeklagten nur einer Tat des Betruges

für schuldig befunden hat. Das Rechtsmittel des Angeklagten G. führt nur

zum Wegfall des Ausspruchs über das Berufsverbot; die Revision der Staats-

anwaltschaft bleibt erfolglos.

I.

Das Landgericht hat festgestellt:

In Verfolgung ihrer betrügerischen Absicht beschlossen beide Ange-

klagten im Frühjahr 1995, gewerblich eine sog. "Schuldenregulierung" anzu-

bieten. Das "Konzept" der Angeklagten bestand darin, "durch Zeitungsanzei-

gen und den nachfolgenden, in allen Fällen gleichen Schriftverkehr mit den

sich auf die Anzeigen meldenden Interessenten bei diesen den Eindruck zu

erwecken, sie könnten einen Kredit bekommen. Auf diese Weise sollten die

Kunden dazu veranlaßt werden, einen per Nachnahme erhobenen Betrag zu

zahlen in der Erwartung, die Nachnahmesendung enthalte einen ... Kreditver-

trag". Den Angeklagten kam es dabei darauf an, die Kunden glauben zu ma-

chen, der erhobene und bezahlte Betrag sei die Vergütung für die Vermittlung

eines Kredits. Tatsächlich fand aber weder eine Kreditvermittlung statt, noch

beabsichtigten die Angeklagten, überhaupt eine vermögenswerte Leistung zu

erbringen. Um ihr "Konzept" durchzuführen, übernahm der Angeklagte G.

unter der eigens hierfür gegründeten Firma N. - im folgenden NF - die

Anwerbung und vermeintliche Vermittlung der Kunden, während die Angeklagte

unter der ebenfalls eigens hierfür gegründeten Firma H. Vermögensberatung

- im folgenden HVB - die "Schuldenregulierung" betrieb.

Von April 1995 bis Januar 1996 erhielten insgesamt 2.166 Kunden die

Nachnahmesendung, "wobei die Mehrheit hiervon ... die Nachnahmegebühr

entrichtete und die Sendung in Empfang nahm. Von diesen Kunden wurden

insgesamt mindestens 550.000 DM an NF gezahlt. 295.000 DM davon reichte

der Angeklagte G. als 'Provision' an die Angeklagte P. weiter". Den An-

geklagten war bei ihrem Vorgehen "bewußt, daß die Kunden zur Zahlung der

per Nachnahme erhobenen 'Vermittlungsvergütung' durch die Annahme ver-

anlaßt wurden, die NF habe ihnen einen Kredit vermittelt und die Nachnahme-

sendung enthalte den entsprechenden Vertrag mit dem Kreditgeber". Aus die-

sem Grunde erfolgte der Hinweis, daß der Vertrag "nicht als Bankkreditvertrag

abgewickelt" werde, erst nach Bezahlung der Nachnahme, "denn die Ange-

klagten rechneten damit, daß im Falle einer früheren Aufklärung über den wirk-

lichen Geschäftsgegenstand kaum ein Kunde zur Zahlung bereit gewesen wä-

re”.

II.

Revision des Angeklagten G.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung des

Angeklagten G. deckt zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen

Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf.

1. Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch. Insoweit verweist

der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Gene-

ralbundesanwalts vom 6. März 2001.

2. Der Angeklagte hat auch mit der Sachrüge keinen Erfolg. Auf der

Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat das Landgericht

den Angeklagten zu Recht wegen Betruges verurteilt.

a) Näherer Erörterung bedarf lediglich das Merkmal der Täuschung.

Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht dies zu Recht be-

jaht.

Die Täuschungshandlung besteht nach dem Wortlaut des Gesetzes in

der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer

Tatsachen. Täuschung ist danach jedes Verhalten, das objektiv irreführt oder

einen Irrtum unterhält und damit auf die Vorstellung eines anderen einwirkt.

Dabei ist in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt, daß außer der

ausdrücklichen Begehung, namentlich durch bewußt unwahre Behauptungen,

die Täuschung auch konkludent erfolgen kann, nämlich durch irreführendes

Verhalten.

Dies schließt eine Täuschungshandlung nicht deshalb aus, weil sich der

Täter hierzu - insoliert betrachtet - wahrer Tatsachenbehauptungen bedient.

Wie der Senat in seinem Urteil vom 26. April 2001 - 4 StR 439/00 - (NJW 2001,

2187 f.; zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) näher ausgeführt hat, wird ein

Verhalten in diesen Fällen zur tatbestandlichen Täuschung dann, wenn der

Täter die Eignung der - inhaltlich richtigen - Erklärung, einen Irrtum hervorzu-

rufen, planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein "äußerlich verkehrs-

gerechten Verhaltens" gezielt die Schädigung des Adressaten verfolgt, wenn

also die Irrtumserregung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der Hand-

lung ist.

b) Die Feststellungen belegen die hiernach vorausgesetzte objektive

und subjektive Tatseite; denn danach war das von den Angeklagten verfolgte

"Konzept" gerade darauf angelegt, "die Interessenten durch das Vortäuschen

einer Kreditvermittlung zur Zahlung <des Nachnahmebetrages> zu veranlas-

sen". Die Beweiswürdigung des Landgerichts, das sich die Überzeugung ver-

schafft hat, die Angeklagten hätten den Kunden der NF "vorgespiegelt, ihnen

solle ein Kredit vermittelt werden, während in Wahrheit weder eine Vermittlung

erfolgte, noch ein Kredit gewährt wurde", weist keinen Rechtsfehler auf. Daß

die Interessenten bzw. Kunden bei sorgfältiger Prüfung der telefonischen Aus-

künfte sowie des Schriftverkehrs hätten erkennen können, daß ihnen keine

Gewährung oder zumindest Vermittlung eines Kredits zugesichert wurde, be-

seitigt unter den gegebenen Umständen die tatbestandliche Täuschungshand-

lung nicht (Senatsurteil aaO).

c) Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Angeklagten - ohne

dies allerdings näher auszuführen - eine tatbestandliche Täuschung durch po-

sitives Tun, nämlich durch aktive Irreführung und nicht lediglich durch Unter-

lassen einer an sich gebotenen Aufklärung angenommen. Dem steht die - in-

soweit mißverständliche - Erwägung nicht entgegen, "die Anrufer (seien) in

keinem Fall darüber aufgeklärt (worden), daß die 'Problemlösung' ... kein Kredit

sei. Denn die Angeklagten beschränkten sich bei Verfolgung ihres "Konzepts"

nicht darauf, gezielt gegenüber den Interessenten das Wort "Kredit" nicht zu

erwähnen. Vielmehr haben sie durch eine Vielzahl von Wendungen (etwa "Re-

gulierungssumme", "Tilgungsrate", "Laufzeit", "Vermittlung einer Finanzsanie-

rung", "Vertragsannahme und Genehmigung über obige Schuldsumme über

eine private Finanzsanierungsgesellschaft") bewußt auf die Herbeiführung, je-

denfalls aber auf die Aufrechterhaltung der fehlerhaften Annahme, die NF ge-

währe oder zumindest vermittle einen Kredit, hingewirkt. Deshalb kommt es

hier auf die Abgrenzung zur Täuschung durch Unterlassen und auf die Frage

einer Garantenpflicht zur Aufklärung (vgl. Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 263

Rdn. 12 ff.) nicht an.

d) Auch der von den Angeklagten angestrebte irrtumsbedingte Vermö-

gensschaden ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei festgestellt. Dabei kann letztlich

dahinstehen, ob die "Vergütungsvereinbarung" nichtig oder nur wegen arglisti-

ger Täuschung gemäß § 123 BGB anfechtbar war. Denn für die Prüfung eines

Vermögensschadens im Sinne des Betrugstatbestandes ist entscheidend allein

der nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmende Wertvergleich von

Leistung und Gegenleistung (BGHSt 22, 88, 89). Hierzu ergeben die vom

Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, daß - was im übrigen

auf der Hand liegt - die von den Angeklagten so bezeichnete "Finanzsanie-

rung", nämlich die bloße Weiterleitung von Zahlungen des Kunden an dessen

Gläubiger, “völlig ohne Belang", d.h. nicht nur nach deren persönlicher Ein-

schätzung, sondern auch nach Auffassung eines objektiven Beurteilers prak-

tisch wertlos waren. Dies genügt unter den gegebenen Umständen für die An-

nahme eines Vermögensschadens (vgl. BGHSt 23, 300, 301; ebenso Senats-

urteil vom 26. April 2001). Soweit die Revision demgegenüber einwendet, der

"Vermögensverwaltungsvertrag" sei für die Kunden schon deshalb nicht "ab-

solut wertlos" gewesen, weil die vertraglich zugesagte Leistung, nämlich auf

die Gläubiger dahin einzuwirken, daß diese Ratenzahlungsvereinbarungen

zustimmen, "für kreditunwürdige Personen das einzige probate Mittel

dar(stellt), aus der Schuldensituation herauszukommen", hat das Landgericht

nicht festgestellt, daß die Angeklagten auch nur in diesem Umfang eine "Lei-

stung" erbracht haben bzw. zu erbringen beabsichtigen. Dem steht nämlich

schon entgegen, daß die "Interessent(en) (ihre) Gläubiger der NF gar nicht ge-

nannt hatte(n)".

2. Auch der Strafausspruch gegen den Angeklagten G. hält der

rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat alle "bestimmenden"

Strafzumessungsgründe (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) gegeneinander abgewo-

gen. Die Revison zeigt insoweit einen Rechtsfehler auch nicht auf.

3. Dagegen kann der Ausspruch über das Berufsverbot nicht bestehen

bleiben. Die Verhängung der Maßregel nach § 70 StGB setzt voraus, daß der

Täter den Beruf oder das Gewerbe, bei dem ihm Mißbrauch oder grobe Pflicht-

verletzung vorgeworfen wird, bei Begehung der Straftat tatsächlich ausübt

(BGHSt 22, 144, 145 f.). Nach der Rechtsprechung reicht es demgemäß nicht

aus, daß die vom Angeklagten begangenen Betrugstaten nur im Zusammen-

hang mit einer beabsichtigten oder vorgetäuschten Berufs- oder Gewerbetätig-

keit standen (BGHR StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 4; Senatsbeschluß vom

16. März 1999 - 4 StR 26/99; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 70 Rdn. 3

m.w.N.). So liegt es hier: Die Feststellungen ergeben nicht, daß sich der Ange-

klagte überhaupt ernsthaft im Bereich der "Schuldenregulierung" und Vermö-

gensverwaltung betätigte. Vielmehr diente - wie das Landgericht ausdrücklich

feststellt - die Gründung der NF - ebenso wie die Gründung der HVB durch die

Mitangeklagte P. - der Begehung des abgeurteilten Betruges. Danach hat

der Angeklagte die Vermittlungstätigkeit der NF aber nur vorgetäuscht, um die

Geschädigten zu Zahlungen an ihn zu veranlassen. Das genügt für die Anord-

nung des Berufsverbots nicht. Der Senat läßt deshalb den Maßregelausspruch

entfallen.

Es besteht kein Anlaß, den Angeklagten aus Billigkeitsgründen teilweise

von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

III.

Revision der Staatsanwaltschaft

Die Revision der Staatsanwaltschaft erweist sich als unbegründet. Ohne

Erfolg rügt die Beschwerdeführerin, daß das Landgericht die beiden Ange-

klagten jeweils nur einer Tat des Betruges für schuldig befunden hat. Einen

durchgreifenden Rechtsfehler weist das Urteil insoweit nicht auf:

Zwar sind die Angeklagten als mittelbare Täter rechtlich so zu behan-

deln, als hätten sie die Betrugstaten gegenüber den 2.166 Interessenten ei-

genhändig verwirklicht (§ 25 Abs. 1 StGB). Für die Frage des Vorliegens einer

oder mehrerer Handlungen im Sinne der §§ 52, 53 StGB ist nach ständiger

Rechtsprechung aber der jeweilige Tatbeitrag entscheidend (BGH NJW 1995,

2933, 2934; StV 2000, 196). Das hat das Landgericht auch beachtet; denn es

begründet seine Rechtsauffassung damit, "der Tatbeitrag beider Angeklagten

(habe) in der Etablierung und Leitung des betrügerischen Geschäftsbetriebes

(bestanden), in dessen Rahmen sie die Täuschung der Geschädigten jeweils

von ihren Angestellten regelhaft ausführen ließen, denen sie entsprechende,

generelle Weisungen erteilt hatten". Demgegenüber hat das Landgericht aller-

dings - worauf die Beschwerdeführerin verweist - festgestellt, "die Telefonan-

rufe der Interessenten (habe) in den ersten zwei Wochen des Geschäftsbe-

triebs neben der Angeklagten P. auch der Angeklagte G. selbst entge-

gen(genommen), danach zunächst nur die Angeklagte P.". Doch ergibt sich

daraus noch nichts, was die Beurteilung der Konkurrenzfrage durch das Land-

gericht im Ergebnis in Zweifel zieht. Denn in der bloßen Entgegennahme der

Telefonanrufe der Interessenten kann für sich allein noch nicht der Beginn der

Ausführungshandlung des Betruges gesehen werden, zumal nicht festgestellt

ist, daß einer der beiden Angeklagten die Anrufer hierbei schon getäuscht hat.

Den anschließenden Schriftverkehr, durch den die Täuschung bewirkt wurde,

erledigten jedoch nicht die Angeklagten, sondern ihre Angestellten nach den

von ihnen erteilten Arbeitsanweisungen. Hiermit in Übereinstimmung steht

deshalb auch die Feststellung im Rahmen der rechtlichen Würdigung, die An-

geklagten hätten "die Täuschung der einzelnen Geschädigten jeweils nicht in

eigener Person" vorgenommen. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen

hätten nur mit der Verfahrensbeschwerde angegriffen werden können. Eine

Formalrüge hat die Beschwerdeführerin aber nicht erhoben.

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

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Ernemann