BGH Beschluss vom 19.07.2001 – IX ZR 319/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Juli 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel
am 19. Juli 2001
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des
Kammergerichts vom 26. Mai 2000 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 83.780 DM fest-
gesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist rechtlich
einwandfrei entschieden worden (§ 554 b ZPO).
Die Klage ist unschlüssig. Ansprüche wegen Verletzung eines Vertrages
mit Schutzwirkung für Dritte scheiden aus den vom Berufungsgericht zutreffend
bezeichneten Gründen aus. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 MaBV hatte nur die
Hauptschuldnerin, nicht aber die Bürgin zu beachten. Ein Schaden ist nicht
dargetan, weil die Klägerin die für den rechtlich gebotenen Gesamtvermögens-
vergleich notwendigen Tatsachen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 26. Oktober 2000
- IX ZR 227/99, WM 2001, 96, 98 m.w.N.) nicht vorgetragen hat.
Kreft Kirchhof Fi-
scher
Ganter Raebel