Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.07.2001 – IX ZR 319/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Juli 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel

am 19. Juli 2001

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des

Kammergerichts vom 26. Mai 2000 wird nicht angenommen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 83.780 DM fest-

gesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist rechtlich

einwandfrei entschieden worden (§ 554 b ZPO).

Die Klage ist unschlüssig. Ansprüche wegen Verletzung eines Vertrages

mit Schutzwirkung für Dritte scheiden aus den vom Berufungsgericht zutreffend

bezeichneten Gründen aus. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 MaBV hatte nur die

Hauptschuldnerin, nicht aber die Bürgin zu beachten. Ein Schaden ist nicht

dargetan, weil die Klägerin die für den rechtlich gebotenen Gesamtvermögens-

vergleich notwendigen Tatsachen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 26. Oktober 2000

- IX ZR 227/99, WM 2001, 96, 98 m.w.N.) nicht vorgetragen hat.

Kreft Kirchhof Fi-

scher

Ganter Raebel