Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 26.10.2000 – IX ZR 227/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 26. Oktober 2000 Bürk Justizhauptsektretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ:

ja nein

KO §§ 17, 26

a) Hat der spätere Gemeinschuldner seinem Vertragspartner als Gegenleistung für eine längerdauernde Bezugsverpflichtung vorab eine Geldleistung er- bracht, die durch die vom andern Teil geschuldete Abnahme und Kaufpreis- zahlung im Laufe der Zeit als ratenweise getilgt angesehen werden sollte, so kann der Konkursverwalter, der nicht die Erfüllung des Vertrages verlangt, den bei Konkurseröffnung noch nicht abgegoltenen Teil zurückverlangen; der durch die vorzeitige Fälligkeit entstandene Vorteil ist jedoch durch Ab- zinsung auszugleichen.

b) Beruft sich der andere Teil auf einen durch die vorzeitige Vertragsbeendi- gung entstandenen Schaden, so sind Rückzahlungs- und Schadensersatz- ansprüche miteinander zu verrechnen.

BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 - IX ZR 227/99 - OLG Frankfurt LG Darmstadt

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 26. Oktober 2000 durch die Richter Dr. Kreft, Kirchhof,

Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats in

Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

18. Februar 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem am 16. August 1996 eröffneten An-

schlußkonkurs über das Vermögen der M. GmbH (nachfolgend: Gemein-

schuldnerin). Diese hatte mit der Beklagten am 7. Juni 1993 eine als "Darle-

hens- und Belieferungsvertrag" bezeichnete Vereinbarung geschlossen. Darin

verpflichtete sich die Gemeinschuldnerin, der Beklagten eine als unverzinsli-

ches Darlehen bezeichnete Geldleistung von 300.000 DM zu gewähren, die

anschließend auch ausbezahlt wurde. Dafür hatte die Beklagte auf die Dauer

von zehn Jahren die in dem Vertrag näher bezeichneten Getränke bei der Ge-

meinschuldnerin zu beziehen. In Höhe von 200.000 DM war das Darlehen in

monatlichen Raten von 3.333 DM zurückzuführen. Der weitere Betrag von

100.000 DM sollte dagegen von der Gemeinschuldnerin "während der Ver-

tragsdauer in jährlichen Raten von 10.000 DM jeweils am Ende eines Kalen-

derjahres intern getilgt" werden.

Der Kläger hat die Erfüllung des Vertrages vom 7. Juni 1993 abgelehnt

und von der Beklagten Zahlung des Restsaldos von 66.660 DM aus dem ra-

tenweise zurückzuzahlenden Darlehen sowie eines Betrages von 70.000 DM

aus der zeitanteilig abzuschreibenden Leistung von 100.000 DM verlangt. Das

Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte hat dieses Urteil, soweit

sie zur Zahlung von 70.000 DM verurteilt wurde, mit der Berufung angegriffen

und in diesem Umfang zugleich hilfsweise die Aufrechnung mit einem Scha-

densersatzanspruch in gleicher Höhe erklärt. Das Berufungsgericht hat die

Klage in Höhe dieses Teilbetrages wegen der Aufrechnung abgewiesen. Mit

der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen

Entscheidung.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur

Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Gründe der erstin-

stanzlichen Entscheidung einen Anspruch des Klägers in Höhe von 70.000 DM

bestätigt, jedoch die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung aus folgen-

den Gründen durchgreifen lassen:

Da sich der Kläger entschlossen habe, den noch bis zum 31. August

2003 laufenden Belieferungsvertrag nicht zu erfüllen, habe er der Beklagten

die Möglichkeit genommen, durch Bezug von Getränken bei der Gemein-

schuldnerin den noch offenstehenden Betrag von 70.000 DM aus dem Ver-

rechnungsdarlehen vereinbarungsgemäß abzutragen. Dies begründe in ent-

sprechender Höhe einen Schadensersatzanspruch der Beklagten. § 55 KO

stehe der Aufrechnung nicht entgegen, weil der Anspruch schon vor Konkurs-

eröffnung als durch die Ablehnung der Erfüllung bedingt entstanden sei.

Die Geltendmachung der Aufrechnung enthalte inzident die Behauptung,

die Beklagte habe infolge der Vertragsbeendigung keine Vorteile durch günsti-

geren Einkauf auf dem nun für sie erreichbaren freien Markt erzielen können.

Das gegenteilige, schriftsätzlich erstmals einen Tag vor der letzten mündlichen

Verhandlung in den Rechtsstreit eingeführte Vorbringen des Klägers werde

gemäß § 528 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen.

II.

Diese Erwägungen halten in einem wesentlichen Punkt der rechtlichen

Nachprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht ist im Ansatz zu Recht davon ausgegangen,

daß der Masse infolge der Konkurseröffnung ein Anspruch auf teilweise Rück-

erstattung des zeitanteilig abzuschreibenden "Darlehens" von 100.000 DM ge-

gen die Beklagte zusteht.

a) Diese Zuwendung ist Teil eines auf die Dauer von zehn Jahren ge-

schlossenen Getränkebezugsvertrages zwischen der Gemeinschuldnerin und

der Beklagten. Dieser Vertrag ist wirksam. Er ist nicht nach § 138 Abs. 1 BGB

zu beanstanden und verstößt auch nicht gegen Art. 85 Abs. 1 EWGV (nunmehr

Art. 81 Abs. 1 EG in der Fassung vom 2. Oktober 1997).

Nach dem Urteil des EuGH vom 28. Februar 1991 (EuZW 1991, 376) ist

ein Bierlieferungsvertrag, der für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren ge-

schlossen wird und eine Bezugspflicht auch für andere Getränke als Bier ent-

hält (dazu Art. 8 Abs. 1 Buchst. c und d EWG-VO Nr. 1984/83 v. 22. Juni 1983)

nach Art. 85 Abs. 1 EWGV verboten, wenn zum einen der nationale Markt für

den Absatz von Bier in Gaststätten für Mitbewerber schwer zugänglich ist und

zum anderen der streitige Vertrag oder die Verträge der betreffenden Brauerei

in erheblichem Maße zu der Marktabschottungswirkung des Bündels gleicharti-

ger Verträge beitragen. Insoweit haben die Parteien keine Tatsachen vorgetra-

gen, die geeignet sind, diese Voraussetzungen zu erfüllen. Daher ist von der

Gültigkeit der am 7. Juni 1993 getroffenen Vereinbarung auszugehen (vgl.

BGHZ 53, 304, 308 f; BGH, Urt. v. 8. April 1992 - VIII ZR 94/91, NJW 1992,

2145).

b) Das Berufungsgericht hat übereinstimmend mit dem Landgericht den

Getränkebezugsvertrag in dem Sinne ausgelegt, daß es sich bei dem intern zu

tilgenden Betrag von 100.000 DM um eine darlehensähnliche Zuwendung ge-

handelt habe, die abhängig von der Laufzeit des Vertrages sukzessiv mit

10.000 DM jährlich durch den Bierbezug habe abgeschrieben werden sollen,

so daß bei Konkurseröffnung nach dreijähriger Laufzeit ein Rückgewähran-

spruch erst in Höhe von 30.000 DM erloschen sei. Die Tatrichter haben ihre

Auffassung begründet mit der Verpflichtung der Beklagten, eine Bürgschaft in

Höhe von 300.000 DM zu stellen, der im Vertrag zur vorzeitigen Kündigung des

Darlehens enthaltenen Regelung sowie dem Ergebnis der Aussage des erstin-

stanzlich vernommenen Zeugen. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Ob

die Zahlung der Gemeinschuldnerin richtigerweise als Darlehen oder als soge-

nannter verlorener Zuschuß für zehnjährigen Getränkebezug rechtlich einzu-

ordnen ist, kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben. In jedem Fall

hatte die Gemeinschuldnerin bei Konkurseröffnung an die Beklagte eine ver-

traglich vereinbarte Zuwendung in Höhe von 70.000 DM entrichtet, der bis da-

hin keine Gegenleistung der Empfängerin gegenüberstand.

c) Kündigt der Getränkelieferant den Bezugsvertrag zu Recht vorzeitig,

so kann er, wenn er mit dem Gastwirt eine Vereinbarung wie im Streitfall ge-

troffen hat, Rückzahlung des Geldbetrages verlangen, der nicht durch den Kauf

von Getränken abgegolten wurde (Paulusch, Höchstrichterliche Rechtspre-

chung zum Brauerei- und Gaststättenrecht 9. Aufl. Rdnr. 180; LG Berlin NJW-

RR 1990, 820; LG Tübingen NJW-RR 1992, 112, 113). In den bisher entschie-

denen Fällen war der Vertrag allerdings vom Getränkelieferanten wegen einer

vom Bezieher zu vertretenden Vertragsverletzung wirksam gekündigt worden.

Im Streitfall beruht die vorzeitige Vertragsbeendigung dagegen auf der Vor-

schrift des § 17 KO, die zur Anwendung gelangt, weil die Darlehens- und Ge-

tränkelieferungsvereinbarung vom 7. Juni 1993 als gegenseitiger Vertrag von

beiden Seiten im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht vollständig erfüllt

war. Die Beklagte war ihrer Bezugsverpflichtung, die Gemeinschuldnerin ihrer

entsprechenden Belieferungspflicht erst teilweise nachgekommen. In diesem

Falle kann die Masse Rückgewähr einer Leistung verlangen, für die dem Ge-

meinschuldner der vertraglich vereinbarte Ausgleich nicht zugeflossen ist.

Infolge der Konkurseröffnung und der vom Kläger erklärten Erfüllungs-

ablehnung verlor das Recht der Beklagten auf Belieferung mit Getränken seine

Durchsetzbarkeit. Damit entfiel zugleich die Grundlage für die Tilgungsabrede.

Dem Kläger steht infolgedessen ein Anspruch auf Rückzahlung des nicht durch

Bierbezug abgeschriebenen Betrages zu. Dabei ist jedoch zu beachten, daß

die Gemeinschuldnerin, wäre der Vertrag entsprechend der vereinbarten Re-

gelung fortgesetzt worden, erst nach und nach im Laufe von sieben Jahren

durch die Bezugsverpflichtung und den für die Getränke geschuldeten Kauf-

preis die ihre Geldzahlung ausgleichenden Leistungen hätte beanspruchen

können. Wird ein Dauerschuldverhältnis vorzeitig beendet und entsteht infol-

gedessen ein sofort durchsetzbarer Anspruch auf Leistung einer Gesamtzah-

lung, der bei vereinbarungsgemäßer Vertragsdurchführung erst im Laufe der

Zeit ratenweise fällig geworden wäre, so darf dem Berechtigen daraus im Er-

gebnis kein Vorteil erwachsen. Wer sein zur Verfügung gestelltes Kapital vor-

zeitig zurückerhält, verbucht dadurch einen Zinsgewinn, der durch Abzinsung

ausgeglichen werden muß (vgl. BGHZ 67, 312, 319; 82, 121, 132; 95, 39, 55 f;

117, 70, 80; BGH, Urt. v. 8. März 1995 - VIII ZR 313/93, NJW 1995, 1541,

1543). Diese von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hauptsächlich an

Leasingverträgen entwickelte Rechtsfolge greift hier ein; denn die Interessen-

lage von Vertragspartnern, die eine geldliche Vorauszahlung vereinbart haben,

welche durch die Vorteile eines Dauerlieferungsrechts im Laufe der Zeit aus-

geglichen werden sollte, ist nicht anders zu beurteilen.

2. Der Vertragsgegner kann dem jedoch, soweit er einen - von ihm zu

beweisenden - Schaden erlitten hat, einen Ersatzanspruch wegen Nichterfül-

lung gemäß § 26 KO entgegensetzen. Dies hat die Beklagte innerhalb des

Konkursverfahrens durch die Erklärung getan, sie rechne mit Schadensersatz-

ansprüchen auf. Die gegenseitigen Ansprüche, die sich daraus ergeben, daß

die Durchführung des Vertrages endet, sind in einem solchen Fall miteinander

zu verrechnen, so daß nur derjenigen Seite ein Restanspruch zusteht, zu deren

Gunsten ein Überschuß verbleibt (vgl. BGHZ 68, 379, 381 f.). Ist dies der Ver-

tragsgegner des Gemeinschuldners, hat er lediglich eine Konkursforderung

(§ 26 KO). Umgekehrt vermindert sich die Forderung des Verwalters um den

Schadenersatzanspruch des Konkursgläubigers. Das auf diese Weise erzielte

Ergebnis berücksichtigt sowohl die Interessen der Gläubigergesamtheit als

auch die berechtigten Belange des durch die Konkurseröffnung geschädigten

Vertragspartners angemessen und entspricht damit dem Verständnis von

Normzweck und Wirkung des § 17 KO in der neueren höchstrichterlichen

Rechtsprechung (vgl. BGHZ 106, 236; 116, 156; 129, 336; 135, 25).

3. Das Berufungsgericht hat jedoch in rechtlich nicht haltbarer Weise

einen Schadensersatzanspruch der Beklagten bejaht.

Wer Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt, muß vortragen, wie

sich sein Vermögen bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung entwickelt hätte,

und dem die tatsächliche Vermögenslage gegenüberstellen. Das Herausgreifen

einzelner Positionen ergibt keine schlüssige Darstellung; erforderlich ist viel-

mehr ein Gesamtvermögensvergleich (BGHZ 99, 182, 196 f; BGH, Urt. v.

24. September 1999 - V ZR 71/99, WM 1999, 2510, 2511). Diesen Anforderun-

gen genügt das bisherige Vorbringen der Beklagten nicht. Diese hat lediglich

geltend gemacht, sie hätte bei Fortsetzung des Vertrages mit der Gemein-

schuldnerin bis zum Jahre 2003 durch Erfüllung ihrer Vertragsverpflichtungen

den Gesamtbetrag von 100.000 DM tilgen können, ohne insoweit eine Zahlung

zu leisten. Der Nachteil, der für die Beklagte darin liegt, daß sie den von der

Gemeinschuldnerin geforderten Betrag sofort zurückzuzahlen hat, statt die

Nutzung des Kapitals durch Kauf von Getränken im Laufe von sieben Jahren

zu vergüten, ist indessen bereits durch die aus Rechtsgründen gebotene Ab-

zinsung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs ausgeglichen. Das Be-

rufungsgericht hat zudem nicht beachtet, daß die Beklagte infolge der vorzeiti-

gen Beendigung des Vertrages von ihrer Abnahmeverpflichtung frei geworden

ist und nunmehr die Möglichkeit hat, eine Bindung an einen anderen Getränke-

lieferanten einzugehen und im Zusammenhang damit eventuell eine entspre-

chende Geldleistung zu erhalten, wie sie die Gemeinschuldnerin gewährt hat,

oder auf dem freien Markt für sie wirtschaftlich günstigere Verträge abzuschlie-

ßen. Die Beklagte hat sich zu dieser Frage nicht geäußert. Ohne eine umfas-

sende Darstellung der rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen, die sich für sie

aus der vorzeitigen Vertragsbeendigung ergeben haben, läßt sich nicht erken-

nen, ob ihr durch die Nichterfüllung des Vertrages vom 7. Juni 1993 ein Scha-

den entstanden ist. Schon deswegen war es rechtlich nicht haltbar, das Vor-

bringen des Klägers zu diesem Thema als verspätet zurückzuweisen.

III.

Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses

wird den Parteien Gelegenheit geben müssen, sich zur Frage der Abzinsung

des Rückgewähranspruchs zu äußern, und hat den sachgerechten Abzin-

sungssatz gemäß den Umständen des Einzelfalles zu ermitteln (vgl. BGHZ 95,

39, 56). Die Beklagte hat zudem die Möglichkeit, zu einem ihr entstandenen

Schaden ergänzend vorzutragen. Daß der Schaden mit dem klägerischen An-

spruch zu verrechnen ist, ändert an der ihr insoweit obliegenden Darlegungs-

und Beweislast nichts.

Kreft Kirchhof Fischer

Ganter Raebel