BGH Beschluss vom 19.07.2001 – IX ZR 59/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Juli 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel
am 19. Juli 2001
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des
Kammergerichts vom 20. November 1998 wird nicht angenom-
men. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen den Klägern zur
Last.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 1.170.891 DM.
Gründe
Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg
(§ 554b ZPO). Im Wege des Schadensersatzes können die Kläger nur das er-
halten, was ihnen im Vorprozeß nach materiellem Recht objektiv zugestanden
hätte (vgl. BGHZ 124, 86, 95; 125, 27, 34). Den Vorprozeß konnten die Kläger
jedenfalls deshalb nicht gewinnen, weil die Voraussetzungen des § 7 Nr. 5
Buchst. e i.V.m. Buchst. a letzter Halbs. der Urkunde des Notars K. nicht erfüllt
waren: Die Kläger haben sogar im vorliegenden Prozeß nicht in zulässiger
Weise unter Beweis gestellt, daß von den übrigen sieben Mietparteien wenig-
stens vier formgerechte und rechtswirksame Zustimmungserklärungen abge-
geben haben; die dazu angekündigten Mietverträge haben die Kläger nicht
vorgelegt. Eines gerichtlichen Hinweises darauf bedurfte es nicht, nachdem der
Beklagte die Voraussetzung ausdrücklich bestritten (S. 9 f der Klageerwiderung
vom 29.4.1997 = Bl. 119 f GA; S. 17 der Berufungsbeantwortung vom
16.6.1998 = Bl. 227 GA) sowie gerügt hatte, daß die Mietverträge nicht vorge-
legt worden sind (S. 2 der Berufungsbeantwortung = Bl. 212 GA).
Kreft Kirchhof Fischer
Ganter Raebel