Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.07.2001 – IX ZR 59/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Juli 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel

am 19. Juli 2001

beschlossen:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des

Kammergerichts vom 20. November 1998 wird nicht angenom-

men. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen den Klägern zur

Last.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 1.170.891 DM.

Gründe

Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von

grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg

(§ 554b ZPO). Im Wege des Schadensersatzes können die Kläger nur das er-

halten, was ihnen im Vorprozeß nach materiellem Recht objektiv zugestanden

hätte (vgl. BGHZ 124, 86, 95; 125, 27, 34). Den Vorprozeß konnten die Kläger

jedenfalls deshalb nicht gewinnen, weil die Voraussetzungen des § 7 Nr. 5

Buchst. e i.V.m. Buchst. a letzter Halbs. der Urkunde des Notars K. nicht erfüllt

waren: Die Kläger haben sogar im vorliegenden Prozeß nicht in zulässiger

Weise unter Beweis gestellt, daß von den übrigen sieben Mietparteien wenig-

stens vier formgerechte und rechtswirksame Zustimmungserklärungen abge-

geben haben; die dazu angekündigten Mietverträge haben die Kläger nicht

vorgelegt. Eines gerichtlichen Hinweises darauf bedurfte es nicht, nachdem der

Beklagte die Voraussetzung ausdrücklich bestritten (S. 9 f der Klageerwiderung

vom 29.4.1997 = Bl. 119 f GA; S. 17 der Berufungsbeantwortung vom

16.6.1998 = Bl. 227 GA) sowie gerügt hatte, daß die Mietverträge nicht vorge-

legt worden sind (S. 2 der Berufungsbeantwortung = Bl. 212 GA).

Kreft Kirchhof Fischer

Ganter Raebel