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BGH Beschluss vom 24.07.2001 – 4 StR 248/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2001 beschlossen:
Der Antrag des Nebenklägers, ihm für das Revisionsverfah-
ren Rechtsanwalt Dr. R. beizuordnen, wird zurückge-
wiesen.
Gründe:
Das Landgericht Bielefeld hat dem Nebenkläger mit Beschluß vom
13. Februar 2001 - unter Aufhebung der mit Beschluß vom 7. Februar 2001
ausgesprochenen Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. R. - Rechtsanwalt
Dr. K. (aus der Kanzlei der Rechtsanwälte Dr. R. und Partner) als
Beistand beigeordnet. Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt
über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfah-
rens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (BGH, Be-
schluß vom 13. Februar 2001 - 2 StR 476/00 - m.w.N.). Gründe, die Beiord-
nung von Rechtsanwalt Dr. K. aufzuheben und erneut Rechtsanwalt
Dr. R. als Beistand zu bestellen, sind weder dargetan noch ersichtlich.
Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Beistands hat der Nebenkläger
nicht.
Meyer-Goßner Tolksdorf Kuckein
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Athing