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BGH Beschluß vom 24.07.2001 – VI ZB 12/01

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2001

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

GVG § 13; VwGO § 40; GG Art. 4 Abs. 2; GG Art. 140; WRV Art. 137

Für Abwehransprüche gegen Äußerungen des Sektenbeauftragten einer Kirche, die

dem Kernbereich kirchlichen Wirkens zuzuordnen sind, ist der Verwaltungsrechts-

weg gegeben.

BGH, Beschluß vom 24. Juli 2001 - VI ZB 12/01 - Hanseatisches OLG Bremen

LG Bremen

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2001 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. v. Gerlach, Dr. Dressler, Wellner

und die Richterin Diederichsen

beschlossen:

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beklagten wird der Be-

schluß des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts

in Bremen vom 8. Februar 2001 aufgehoben. Die sofortige Be-

schwerde der Kläger gegen den Beschluß des Landgerichts Bre-

men vom 28. September 2000 wird zurückgewiesen.

Die Kosten beider Beschwerdeverfahren fallen den Klägern zur

Last.

Streitwert: 20.000 DM.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich mit der Unterlassungsklage gegen Behauptun-

gen des Sektenbeauftragten der Beklagten, die in einer von dieser herausge-

gebenen Broschüre mit dem Titel “Destruktive Kulte in B., Band 5: Die Zeugen

Jehovas” enthalten sind.

Das Landgericht hat den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für unzulässig

erklärt und den Rechtsstreit gemäß § 17 a Abs. 2 GVG an das zuständige Ver-

waltungsgericht B. verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Kläger hat das

Oberlandesgericht den Beschluß des Landgerichts aufgehoben und den

Rechtsweg zu den Zivilgerichten für zulässig erklärt. Zur Begründung hat es

ausgeführt, es liege eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit vor, da die Beklagte

im Rahmen ihrer Teilnahme am Prozeß der öffentlichen Meinungsbildung als

gesellschaftliche und nicht als staatliche Organisation gehandelt habe. Sie ste-

he anderen Teilnehmern am Meinungsbildungsprozeß auf der Ebene staats-

bürgerlicher Gleichordnung gegenüber. Allein diese Beurteilung kirchlichen

Handelns werde dem laizistischen Charakter der Staatsverfassung der Bun-

desrepublik Deutschland gerecht. Aus ihrer Eigenschaft als Körperschaft des

öffentlichen Rechts könne nicht auf den rechtlichen Charakter ihres Handelns

geschlossen werden. Denn diese Organisationsform sei als Mittel der Be-

standswahrung ausschließlich historisch bedingt.

Mit der zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde begehrt die Be-

klagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Beschlusses.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet. Entgegen der Auffassung

des Beschwerdegerichts handelt es sich bei der vorliegenden Unterlassungs-

klage nicht um eine bürgerlich-rechtliche, sondern um eine öffentlich-rechtliche

Streitigkeit, so daß gemäß § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröff-

net ist.

1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts.

Danach richtet sich die Frage, ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürger-

lich-rechtlich ist, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung

fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch

hergeleitet wird (GmS-OGB, Beschluß vom 29. Oktober 1987 - GmS-OGB 3/86

(BSG) - NJW 1988, 2297; GmS-OGB BGHZ 108, 284, 286 m.w.N; BGH, Be-

schluß vom 19. Dezember 1996 - III ZR 105/96 - NJW 1998, 909). Das Be-

schwerdegericht geht auch mit Recht davon aus, daß sich das mit der Klage

beanstandete Verhalten der Beklagten trotz ihrer Eigenschaft als Körperschaft

des öffentlichen Rechts im Sinne des Art. 140 GG i.V. mit Art. 137 Abs. 5

Satz 1 WRV nicht als staatliche Meinungsäußerung eines unmittelbar an die

Grundrechte gebundenen Trägers hoheitlicher Gewalt darstellt. Denn die kor-

porierten Religionsgemeinschaften unterscheiden sich grundlegend von den

Körperschaften des öffentlichen Rechts im verwaltungs- und staatsorganisati-

onsrechtlichen Verständnis. Sie nehmen keine Staatsaufgaben wahr, sind nicht

in die Staatsorganisation eingebunden und unterliegen keiner staatlichen Auf-

sicht. Sie sind in gleichem Umfang grundrechtsfähig wie privatrechtlich organi-

sierte Religionsgesellschaften und stehen dem Staat als Teile der Gesellschaft

gegenüber (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 - NJW

2001, 429, 430). Für öffentliche Äußerungen über andere Religionsgemein-

schaften bedürfen sie im Gegensatz zu staatlichen Stellen keiner gesetzlichen

Ermächtigungsgrundlage. Denn sie üben dabei keine staatliche Gewalt aus,

sondern machen von ihrem aus Art. 4 Abs. 2 GG abzuleitenden Äußerungs-

recht Gebrauch (BVerfG, Beschluß vom 13. Juli 1993 - 1 BvR 960/93 - NVwZ

1994, 159; BVerfG, Beschluß vom 26. März 2001 - 2 BvR 943/99).

2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts folgt hieraus je-

doch nicht, daß das durch die streitgegenständlichen Äußerungen der Bekla g-

ten begründete Rechtsverhältnis zwischen den Parteien als bürgerlich-rechtlich

zu qualifizieren ist. Eine derartige Betrachtungsweise würde der besonderen

Rechtsstellung der Beklagten, der Bedeutung der verfassungsrechtlich garan-

tierten Korporationsqualität sowie dem spezifischen Charakter ihres Tätigwer-

dens nicht ausreichend Rechnung tragen. Diese Umstände verleihen den Be-

ziehungen zwischen den Parteien vielmehr ein öffentlich-rechtliches Gepräge.

a) Durch die Zuerkennung des Status von Körperschaften des öffentli-

chen Rechts gemäß Art. 140 GG i.V. mit Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV hat der

Staat den Kirchen eine besondere Rechtsstellung eingeräumt. Er hat sie be-

wußt aus dem Kreis der Religionsgemeinschaften, deren Wirken er der Privat-

rechtsordnung unterstellt, hervorgehoben und diesen gegenüber rechtlich ab-

gegrenzt (vgl. BVerfGE 18, 385, 387; Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR

1500/97 - aaO, S. 430; BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1983 - 7 C 44/81 - NJW

1984, 989). Er hat damit nicht nur anerkannt, daß die Kirchen wie alle Religi-

onsgemeinschaften das Recht der Selbstbestimmung haben und vor staatli-

chen Eingriffen in ihre inneren Verhältnisse geschützt sind - dies folgt bereits

aus Art. 140 GG i.V. mit Art. 137 Abs. 3 WRV -; vielmehr hat er darüber hinaus

die Rechtsstellung der Kirchen wie auch deren öffentliches Wirken dem öffent-

lichen Recht zugeordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1983 - 7 C

44/81 - aaO; Bonner Grundgesetz/Frhr. v. Campenhausen, 3. Aufl., Art. 140

Rdn. 149). Seiner Entscheidung liegt die Überzeugung von der besonderen

Bedeutung der öffentlichen Wirksamkeit der Kirchen sowohl für die Gesell-

schaft als auch für die staatliche Rechtsordnung zugrunde (vgl. BVerfGE 18,

385, 387; 19, 129, 133; 66, 1, 20). Er wollte sie nicht dem Kampffeld “liberaler

Selbstbehauptung” überlassen, sondern als Teil der öffentlichen Ordnung in

dem verfassungsrechtlichen Status der Körperschaft zur Wirkung kommen las-

sen (vgl. Kirchhof, Die Kirchen und Religionsgemeinschaften als Körperschaf-

ten des öffentlichen Rechts, Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesre-

publik Deutschland, Band I, 2. Aufl., § 22, S. 656).

b) Zugleich ist in Art. 140 GG damit eine für das deutsche Staatskirchen-

recht charakteristische Entscheidung getroffen worden. Der radikalen Tren-

nung von Staat und Kirche (laizistisches System), wie sie beispielsweise in

Frankreich und den USA besteht, wurde damit eine Absage erteilt. Bestimmte

Beziehungen zwischen Staat und Kirche blieben aufrechterhalten. Die Zusam-

menarbeit wurde grundsätzlich

fortgesetzt

(vgl. Bonner Grundge-

setz/Frhr. v. Campenhausen, aaO, Rdn. 148; Maunz-Dürig, Komm. zum GG, 6.

Aufl., Art. 140 Rdn. 3; Kirchhof, aaO, S. 655, 665, 674 f.; Robbers, Sinn und

Zweck des Körperschaftsstatus im Staatskirchenrecht, Festschrift für Martin

Heckel zum 70. Geburtstag, 1999, S. 411, 415 ff.; Isensee, Rechtschutz gegen

Kirchenglocken, Gedächtnisschrift für Constantinesco, 1983, S. 301, 322 f.; vgl.

auch BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 - aaO, S. 433 zur

Kooperation des Staates mit den Religionsgemeinschaften; BGHZ 46, 94, 101

“Koordinationsverhältnis”). Insofern bedeutet der Körperschaftsstatus der Kir-

chen entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts mehr als nur eine blo-

ße Bestandsgarantie (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1983 - 7 C 44/81 -

aaO, S. 990; Bonner Grundgesetz/Frhr. v. Campenhausen, aaO, Rdn. 147;

Kirchhof, aaO, S. 665; Robbers, aaO, S. 415).

c) Dem entspricht es, daß von den korporierten Religionsgemeinschaf-

ten auch außerhalb des ihnen übertragenen Bereichs hoheitlicher Befugnisse

(Kirchensteuer, Friedhofswesen, etc.) in weitergehendem Umfang als von je-

dem Bürger Rechtstreue verlangt wird. Zwar sind sie insoweit an die einzelnen

Grundrechte nicht unmittelbar gebunden. Die Zuerkennung des Status der

Körperschaft des öffentlichen Rechts bindet sie jedoch an die Achtung der fun-

damentalen Rechte der Person, die Teil der verfassungsmäßigen Ordnung ist.

Angesichts der ihnen zur Verfügung stehenden besonderen Machtmittel und

ihres erhöhten Einflusses in Staat und Gesellschaft liegen ihnen die besonde-

ren Pflichten des Grundgesetzes zum Schutze Dritter, wozu auch die aus Art. 4

Abs. 1 und 2 GG abzuleitende Pflicht gehört, den Einzelnen und religiöse Ge-

meinschaften vor Angriffen und Behinderungen von Anhängern konkurrieren-

der Glaubensrichtungen zu schützen, näher als anderen Religionsgesell-

schaften (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 - aaO,

S. 432; Nichtannahmebeschluß vom 26. März 2001 - 2 BvR 943/99).

d) Vor diesem Hintergrund erscheint die Aussage des Beschwerdege-

richts, die Beklagte stehe anderen Teilnehmern am Meinungsbildungsprozeß

auf der Ebene staatsbürgerlicher Gleichordnung gegenüber, nicht gerechtfer-

tigt. Im Gegensatz zu den vom Beschwerdegericht herangezogenen, durch

einfaches Gesetz geschaffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernseh-

anstalten, deren Programmgestaltung privatrechtlich qualifiziert wird (Senats-

urteil vom 6. April 1976 - VI ZR 246/74 - NJW 1976, 1198; BVerwG, Beschluß

vom 7. Juni 1994 - 7 B 48/94 - NJW 1994, 2500), sieht die Verfassung die Kir-

chen, was ihr Verhältnis zum Staat angeht, nicht in einer dem Bürger bzw. den

privatrechtlich organisierten Religionsgemeinschaften vergleichbaren Rolle.

Anders als bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten besteht keine

Gleichordnung der Kirchen mit anderen Religionsgemeinschaften und dem

Bürger auf verfassungsrechtlicher Ebene, die sich auf der Ebene des einfachen

Rechts fortsetzen könnte (vgl. Senatsurteil vom 6. April 1976 - VI ZR 246/74 -

aaO, S. 1199). Zwar sind die Kirchen wie die Rundfunk- und Fernsehanstalten

Grundrechtsträger. Den Kirchen garantiert aber bereits die Verfassung den

Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, hebt sie dadurch, wie unter

a) ausgeführt, bewußt aus dem Bereich des Privaten heraus und erkennt sie

als Teile der öffentlichen Ordnung an. Den öffentlich-rechlichen Rundfunkan-

stalten wurde hingegen erst durch ein einfaches Gesetz der Körperschaftssta-

tus verliehen.

Die Kirchen sind auch im übrigen nicht mit den öffentlich-rechtlichen

Rundfunk- und Fernsehanstalten zu vergleichen. Zwar dient die Organisati-

onsform jeweils der Verwirklichung von Grundrechten. Die Korporationsqualität

der Kirchen ist ein Mittel zur Entfaltung der Religionsfreiheit (BVerfG, Urteil

vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 - aaO, S. 430); die Rundfunkanstal-

ten wurden geschaffen, um die Verwirklichung des Grundrechts der Rundfunk-

freiheit zu ermöglichen (BVerfGE 12, 205, 261; 31,314, 326; 57, 295, 320;

Bonner Grundgesetz/Starck, 3. Aufl., Art. 5 Rdn. 77). Darüber hinaus soll der

Körperschaftsstatus der Kirchen jedoch auch ihre Eigenständigkeit unterstüt-

zen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 - aaO,

S. 430) und ihre originäre Kirchengewalt betonen (vgl. BVerfG 18, 385, 386).

Die Organisationsform der Rundfunkanstalten erfüllt hingegen keinen Selbst-

zweck (BVerfGE 57, 295, 320; Bonner Grundgesetz/Starck, aaO, Art. 5

Rdn. 89). Sie wurde gewählt um zu gewährleisten, daß der Rundfunk nicht in

die Hand einer gesellschaftlichen Gruppe oder des Staates gerät (vgl. BVerfGE

12, 205, 261 f.; 31, 314, 326 f.; 83, 238 ff., 296, 300).

e) Die hervorgehobene Rechtsstellung der Kirchen und die verfassungs-

rechtliche Rechtsformgarantie würden ihrer Bedeutung beraubt, wenn nicht

dem Kernbereich kirchlichen Wirkens zuzurechnende Verhaltensweisen aner-

kannt und grundsätzlich als öffentlich-rechtlich gewertet würden (BVerwG, Ur-

teil vom 7. Oktober 1983 - 7 C 44/81 - aaO, S. 990; OLG Frankfurt, DVBl 1985,

861; BayVGH NVwZ 1994, 787; NVwZ 1994, 598; BayVBl 1995, 564; Bonner

Grundgesetz/Frhr. v. Campenhausen, aaO, Art. 140 Rdn. 242; Isensee, aaO,

S. 315 ff.; MünchKomm-Medicus, Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 1004

Rdn. 84; Müssig, DVBl 1985, 837; a.A. OVG Bremen, NVwZ 1995, 793; Stau-

dinger-Gursky, Kommentar zum BGB, 13. Auflage, § 1004 Rdn. 212 m.w.N.;

Lorenz, NJW 1996, 1855; Steiner, NVwZ 1989, 410; Schatzschneider, NJW

1984, 991; Weber, NJW 1989, 2218, 2222 f.; Müller-Volbehr, JuS 1987, 869;

ders., ZevKR 33 (1988), 153; Goerlich, JZ 1984, 221). Auch das Bundesver-

fassungsgericht bezeichnet die kirchliche Gewalt außerhalb des Bereichs der

vom Staat verliehenen Befugnisse als zwar nicht staatliche, aber doch öffentli-

che Gewalt (BVerfGE 18, 385, 387; 19, 129, 134; 66, 1, 23). Die streitgegen-

ständlichen Äußerungen der Beklagten gehören zu diesem Kernbereich kirchli-

chen Wirkens. Sie stellen keine reinen Meinungsäußerungen im gesellschaftli-

chen Umfeld dar, sondern sind Ausdruck und Verkündigung der eigenen Glau-

benslehre. Mit ihnen erfüllt die Beklagte ihren Sendungsauftrag, grenzt sich

ihrem inneren Selbstverständnis entsprechend von anderen Glaubensgemein-

schaften ab und nimmt ihr Wächteramt gegenüber Lehren wahr, die sie auf der

Basis ihres Wertesystems als gefährlich oder bedenklich betrachtet.

Dr. Müller Dr. v. Gerlach Dr. Dressler

Wellner Diederichsen