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BGH Beschluss vom 25.07.2001 – 2 StR 299/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 299/01

BESCHLUSS

vom

25. Juli 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juli 2001 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision das Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Gera vom 6. März 2001 im Schuldspruch dahin abgeän-

dert, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von

Kindern in 35 Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs von Ju-

gendlichen in 30 Fällen verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Die Annahme von Tateinheit (vgl. II 2 der Urteilsgründe: Fälle 2 – 34)

zwischen sexuellem Mißbrauch von Jugendlichen (§ 182 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2

StGB) und sexuellem Mißbrauch von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) ist unzu-

treffend, weil der sexuelle Mißbrauch von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 1

StGB mit dem sexuellen Mißbrauch von Kindern in Gesetzeseinheit steht (vgl.

BGHSt 42, 51; BGH, Beschl. vom 18. April 2001 - 3 StR 114/01).

Der Schuldspruch war daher entsprechend zu ändern. Der Strafaus-

spruch bleibt davon unberührt. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht

bei Zugrundelegung der geänderten den Schuldumfang nicht berührenden

Konkurrenzfrage geringere Einzelstrafen und eine niedrigere Gesamtfrei-

heitsstrafe verhängt hätte.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349

Abs. 2 StPO).

Jähnke Detter Bode

Otten Rothfuß