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BGH Beschluss vom 25.07.2001 – 2 StR 299/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juli 2001 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision das Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Gera vom 6. März 2001 im Schuldspruch dahin abgeän-
dert, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von
Kindern in 35 Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs von Ju-
gendlichen in 30 Fällen verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die Annahme von Tateinheit (vgl. II 2 der Urteilsgründe: Fälle 2 – 34)
zwischen sexuellem Mißbrauch von Jugendlichen (§ 182 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2
StGB) und sexuellem Mißbrauch von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) ist unzu-
treffend, weil der sexuelle Mißbrauch von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 1
StGB mit dem sexuellen Mißbrauch von Kindern in Gesetzeseinheit steht (vgl.
BGHSt 42, 51; BGH, Beschl. vom 18. April 2001 - 3 StR 114/01).
Der Schuldspruch war daher entsprechend zu ändern. Der Strafaus-
spruch bleibt davon unberührt. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht
bei Zugrundelegung der geänderten den Schuldumfang nicht berührenden
Konkurrenzfrage geringere Einzelstrafen und eine niedrigere Gesamtfrei-
heitsstrafe verhängt hätte.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349
Abs. 2 StPO).
Jähnke Detter Bode
Otten Rothfuß