Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 24.04.2002 – 2 StR 115/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. April 2002

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2002 be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Bonn vom 9. Januar 2002 wird mit der Maßgabe als unbegründet

verworfen, daß die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs ei-

ner Jugendlichen entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Annahme von Tateinheit (vgl. II 2 der Urteilsgründe) zwischen sexu-

ellem Mißbrauch einer Jugendlichen (§ 182 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und sexuellem

Mißbrauch eines Kindes (§ 176 Abs. 2, 176 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) ist unzutref-

fend, weil der sexuelle Mißbrauch von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 1 StGB

mit dem sexuellen Mißbrauch von Kindern in Gesetzeseinheit steht (vgl. BGHSt

42, 51; BGH, Beschlüsse vom 18. April 2001 - 3 StR 114/01 und vom 25. Juli

2001 - 2 StR 299/01).

Der Schuldspruch war daher entsprechend zu ändern. Der Strafaus-

spruch bleibt davon unberührt. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht

bei Zugrundelegung der geänderten den Schuldumfang nicht berührenden

Konkurrenzfrage eine geringere Einzelstrafe im Falle II 2 der Urteilsgründe und

eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

Jähnke Detter Bode

Otten Elf