BGH Beschlüsse vom 24.04.2002 – 2 StR 115/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2002 be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bonn vom 9. Januar 2002 wird mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen, daß die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs ei-
ner Jugendlichen entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die Annahme von Tateinheit (vgl. II 2 der Urteilsgründe) zwischen sexu-
ellem Mißbrauch einer Jugendlichen (§ 182 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und sexuellem
Mißbrauch eines Kindes (§ 176 Abs. 2, 176 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) ist unzutref-
fend, weil der sexuelle Mißbrauch von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 1 StGB
mit dem sexuellen Mißbrauch von Kindern in Gesetzeseinheit steht (vgl. BGHSt
42, 51; BGH, Beschlüsse vom 18. April 2001 - 3 StR 114/01 und vom 25. Juli
2001 - 2 StR 299/01).
Der Schuldspruch war daher entsprechend zu ändern. Der Strafaus-
spruch bleibt davon unberührt. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht
bei Zugrundelegung der geänderten den Schuldumfang nicht berührenden
Konkurrenzfrage eine geringere Einzelstrafe im Falle II 2 der Urteilsgründe und
eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Jähnke Detter Bode
Otten Elf