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BGH Beschluss vom 25.07.2001 – 3 StR 240/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 240/01

BESCHLUSS

vom

25. Juli 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

25. Juli 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Oldenburg vom 2. Januar 2001

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen

sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexu-

eller Nötigung und wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kin-

des in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbe-

fohlenen verurteilt wird,

b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-

nes Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in

zwei Fällen, in einem Fall zusätzlich in Tateinheit mit sexueller Nötigung unter

Einbeziehung weiterer Strafen aus drei amtsgerichtlichen Urteilen zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und dazu verurteilt, an

die Nebenklägerin ein Schmerzensgeld von 10.000 DM zu zahlen. Der Ange-

klagte wendet sich mit Verfahrens- und Sachrügen gegen seine Verurteilung.

Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Er-

folg.

1. Die Verfahrensrügen und die näher ausgeführte Sachrüge, mit der die

Beweiswürdigung angegriffen wird, haben zum Schuldspruch aus den Gründen

der Antragsschrift des Generalbundesanwalts überwiegend keinen Erfolg.

Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß im Fall 1 des

Urteils die Tat nicht mehr als sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen ver-

folgt werden kann, weil insoweit Verjährung eingetreten ist. Deshalb war der

Schuldspruch entsprechend zu ändern. Da die Einzelstrafe aus den unten ge-

nannten Gründen in diesem Fall ohnehin aufgehoben werden muß, hat der

neue Tatrichter im Rahmen der Strafzumessung auch darüber zu entscheiden,

ob der Unrechtsgehalt hier wegen der teilweisen Verjährung milder zu beurtei-

len ist (vgl. BGHSt 41, 305, 309).

2. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des gesamten Rechtsfol-

genausspruchs.

a) Die strafschärfende Berücksichtigung, daß der Angeklagte im ersten

Fall Gewalt angewandt und das Opfer bedroht hat, verstößt gegen § 46 Abs. 3

StGB. Denn zur Verwirklichung des Tatbestandes des von der Strafkammer in

diesem Fall der Verurteilung zugrunde gelegten § 178 Abs. 1 StGB a.F. gehö-

ren Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des

Opfers.

b) Die Begründung, mit der der Tatrichter eine alkoholbedingte erhebli-

che Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten verneint hat, be-

gegnet in beiden der Verurteilung zugrunde liegenden Fällen durchgreifenden

Bedenken. Bei den 1992 und 1995 stattgefundenen Taten durfte das insoweit

sachverständig beratene Landgericht nicht nur die allgemeinen Angaben des

Angeklagten über seine damaligen Trinkgewohnheiten bei Gaststättenbesu-

chen der Prüfung des § 21 StGB zugrunde legen. Die anhand dieser allgemei-

nen Angaben abstrakt berechnete mögliche Alkoholisierung des Angeklagten

besagt nichts über die wirklich vorliegende alkoholische Beeinflussung, da

nicht feststeht, ob der Angeklagte diese - üblichen - Mengen auch an den bei-

den Tattagen zu sich genommen hat. Außerdem mußte es erkennbar in seine

Überlegungen das vom Tatopfer geschilderte ungewöhnliche Verhalten des

Angeklagten, der auf dieses stark betrunken wirkte, mit einbeziehen. Danach

setzte sich der Angeklagte nach dem erzwungenen Oralverkehr auf das Bett

und hat dort "in Denkerpose verharrt", bis er plötzlich umgefallen und einge-

schlafen ist. Am nächsten Morgen hat sich Erbrochenes vor dem Bett befun-

den. Dem wird die knappe, nicht nachvollziehbare Einschätzung des Tatrich-

ters nicht gerecht, daß die Zeugin den Angeklagten zwar als stark betrunken,

als "stockbesoffen" erlebt habe, dies "aber auf eine falsche Deutung seines

ungehemmten und aggressiven Verhaltens" (UA S. 12) zurückzuführen sei.

3. Auch die Entscheidung über das der Nebenklägerin im Adhäsions-

verfahren zugesprochene Schmerzensgeld war aufzuheben. Der Senat kann

nicht ausschließen, daß das neue Tatgericht beiden Taten - etwa weil es die

Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht - eine geringere Schuld des Ange-

klagten zugrunde legt.

4. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe könnte auch schon

deshalb keinen Bestand haben, weil die Einbeziehung der weiteren Strafen aus

drei amtsgerichtlichen Urteilen nicht frei von Rechtsfehlern ist. So wird nicht

mitgeteilt, welche Einzelstrafen dem Urteil des Amtsgerichts Langen vom

14. August 1997 zugrunde lagen. Auch kann der Senat anhand des Urteils

nicht nachprüfen, ob nicht eine der Vorverurteilungen gemäß § 55 StGB Zä-

surwirkung entfaltet mit der Folge, daß möglicherweise zwei Gesamtstrafen

hätten gebildet werden müssen.

Rissing-van Saan Miebach Pfister

von Lienen Becker