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BGH Beschluss vom 25.07.2001 – 5 StR 287/01

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 25. Juli 2001 in der Strafsache gegen

wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2001

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 16. Februar 2001 nach § 349 Abs. 4

StPO mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die

Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und zum Vor-

satz des Angeklagten aufrechterhalten.

Insoweit wird die weitergehende Revision nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer

Brandstiftung in drei Fällen und wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Mit der erhobenen Sachrüge hat die Revision des Angeklagten den aus dem

Beschlußtenor ersichtlichen Erfolg.

Die Überprüfung des Schuldspruchs hat zu den Feststellungen zum

Tatablauf und zur subjektiven Tatseite keinen den Angeklagten beschwe-

renden Rechtsfehler ergeben; jedoch halten die Ausführungen des Landge-

richts zur Schuldfähigkeit rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Der Angeklagte beging nach den Feststellungen zweimal durch Brän-

de Sachbeschädigungen und legte dreimal Feuer in Wohnhäusern in der

Umgebung seiner eigenen Wohnung. Bei den Taten, die innerhalb weniger

Monate begangen wurden, war der Angeklagte jeweils leicht- bis mittelgradig

alkoholisiert. Ein nachvollziehbares Motiv für die Begehung der Taten hat

der Tatrichter nicht festgestellt. Wegen des Vorwurfs von neun weiteren

Brandlegungen ist das Verfahren vorläufig eingestellt worden.

Zur Schuldfähigkeit des Angeklagten hat das Landgericht auf der

Grundlage des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen hinsicht-

lich sämtlicher Taten eine uneingeschränkte strafrechtliche Verantwortlich-

keit des Angeklagten trotz seiner Alkoholisierung und der teilweise zusätzli-

chen Einnahme von Psychopharmaka angenommen. Dabei hat es maßgeb-

lich auf sein Leistungsverhalten abgestellt. Eine andere schwere seelische

Abartigkeit hat es mit der Begründung verneint, der Angeklagte sei “neurolo-

gisch und psychisch unauffällig”, ohne Denk- und Wahrnehmungsstörungen

und “querulatorisch ohne jeglichen Krankheitswert”.

Die Begründung des Landgerichts trägt die Annahme uneinge-

schränkter Schuldfähigkeit nicht. Insbesondere hat das Landgericht die zur

Feststellung einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erforderliche

Ganzheitsbetrachtung nicht angestellt (vgl. BGHR StGB § 21 – Seelische

Abartigkeit 4). Schon im Blick auf die Art der Kriminalität (vgl. BGH, Be-

schluß vom 17. Oktober 1995 – 5 StR 530/95 –) und wegen des in der

Tatserie des Angeklagten deutlich zutage getretenen erheblichen Anstiegs

seiner Gefährlichkeit bedurfte all dies eingehender Erörterung. Weder das

Fehlen eines nachvollziehbaren Tatmotivs noch die aktuelle Belastungssi-

tuation des Angeklagten (vgl. BGHR StGB § 21 – Seelische Abartigkeit 5)

noch seine auffälligen Reaktionen anläßlich zweier Festnahmen (UA S. 10,

18) wurden in die Prüfung einbezogen. Offenbar hat der psychiatrische

Sachverständige den näheren Umständen der Taten wegen des Bestreitens

des Angeklagten bei seiner Begutachtung allzu geringe Beachtung ge-

schenkt.

Die aufgezeigten Mängel bei der Beurteilung der Frage uneinge-

schränkter Schuld führen – bei Aufrechterhaltung der Feststellungen zu den

sämtlich fehlerfrei getroffenen tatbezogenen Umständen – zur Aufhebung

des Schuldspruchs. Der neue Tatrichter muß Gelegenheit haben, die straf-

rechtliche Verantwortung des Angeklagten einschließlich der sich daraus

ergebenden Rechtsfolgen umfassend neu zu beurteilen (vgl. BGHR StGB §

21 – Seelische Abartigkeit 26).

Tepperwien Häger Basdorf

Gerhardt Brause