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BGH Beschlüsse vom 17.07.2007 – 5 StR 219/07

5. Strafsenat

5 StR 219/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 17. Juli 2007 in der Strafsache gegen

wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2007

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Frankfurt (Oder) vom 1. Februar 2007 nach § 349

Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als

unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit

Brandstiftung mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die

Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge einen den Rechtsfolgenaus-

spruch betreffenden Teilerfolg.

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Zur Tatzeit wohnte der Angeklagte in einem Mehrfamilienhaus, in dem

auch das spätere Opfer, K. , in einer Dachgeschosswohnung lebte.

Der Angeklagte half ihr gelegentlich beim Hinauftragen schwerer Einkaufs-

körbe oder führte Reparaturarbeiten in ihrer Wohnung durch. Einige Male

tauschten beide auf Initiative des Angeklagten auch Zärtlichkeiten aus; zu

intimen Kontakten kam es jedoch nicht. In den letzten Jahren ließ Frau K.

den Angeklagten, wenn dieser alkoholisiert war, nicht mehr in ihre Wohnung,

weil sie Angst vor seinen aggressiven Ausbrüchen hatte. Am Tattag hatte der

Angeklagte bis etwa 21.00 Uhr maximal elf Flaschen Bier getrunken und fühl-

te sich angetrunken. In diesem Zustand beschloss er, Frau K. einen Be-

such abzustatten, weil er einen „Trieb nach ihr“ hatte. Er klopfte und klingelte

mehrfach an ihrer Wohnungstür; sie öffnete jedoch nicht. Da er zutreffend

davon ausging, dass sie in ihrer Wohnung war und ihn nicht einlassen wollte,

wurde er immer wütender und hatte das Gefühl, dass alles in ihm „hoch

kocht“. Er entschloss sich, den Dachboden unmittelbar neben ihrer Wohnung

anzuzünden, wobei er hoffte, dass das Feuer auf ihre Wohnung übergreifen

würde. Einige Zeit später verschüttete er in unmittelbarer Nähe der Holz-

dachsparren verschiedene als Brandbeschleuniger geeignete Flüssigkeiten

und zündete sie an. Danach zog er sich in seine Wohnung zurück, die unter

der Dachgeschosswohnung von Frau K. lag. Gegen 23.00 Uhr – der ge-

samte Dachstuhl brannte schon lichterloh – alarmierte der Zeuge S.

die Feuerwehr. Als der Angeklagte, der aus dem Fenster schaute, den Zeu-

gen auf der Straße entdeckte und auch bemerkte, dass dieser ihn erblickt

hatte, lief er zur Haustür, wobei er auf dem Weg nach unten bei den anderen

Mietern klingelte, um sie zu warnen. Gefolgt von dem Angeklagten, lief S.

dann nach oben, um K. herauszuholen; sie reagierte aber we-

der auf Rufe noch auf Klopfen. Der kurze Zeit später eingetroffenen Feuer-

wehr gelang es, K. , die schwerste Verbrennungen erlitten hatte,

über eine Drehleiter zu bergen. Sie starb drei Tage später infolge einer Hirn-

schwellung, die sich durch die Rauchgasvergiftung entwickelt hatte.

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Während der Löscharbeiten verhielt sich der Angeklagte hilfsbereit

und kooperativ. Er zeigte den Feuerwehrmännern den Schieber für das

Löschwasser und half, die Wasserhähne und die elektrischen Haussicherun-

gen im Keller des Hauses abzustellen. Zur Tatzeit hatte er eine Blutalkohol-

konzentration von maximal 2,52 Promille.

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2. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat zu den Feststellungen zum

Tatablauf und zur subjektiven Tatseite auch hinsichtlich der vom Landgericht

angenommenen Mordmerkmale (Heimtücke, niedrige Beweggründe und ge-

meingefährliche Begehungsweise) keinen den Angeklagten beschwerenden

Rechtsfehler ergeben; jedoch hält der Strafausspruch sachlichrechtlicher

Prüfung nicht stand.

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a) Das sachverständig beratene Landgericht hat den Angeklagten für

uneingeschränkt schuldfähig erachtet, wobei es maßgeblich auf die alkoholi-

sche Beeinflussung und in diesem Zusammenhang auf sein Leistungsverhal-

ten abgestellt hat. Das psychopathologische Verhalten des Angeklagten an

diesem Abend gebe keinen Anlass für die Annahme eines Vollrauschs, aber

auch keinen Anlass für die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit im

Sinne von § 21 StGB. Bei dem Angeklagten liege darüber hinaus keine Per-

sönlichkeitsstörung vor. Er verfüge jedoch über eine akzentuierte Persönlich-

keitsstruktur. Er sei leicht reizbar und erregbar, was durch Alkohol verstärkt

werde.

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Diese Erwägungen greifen zu kurz. Sie lassen die Erörterung der sich

hier aufdrängenden Frage vermissen, welche Bedeutung dem Deliktstypus

der Brandstiftung für eine etwaige Verminderung der Schuldfähigkeit des An-

geklagten zukommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 1995

5 StR 530/95, vom 7. Dezember 1999 – 5 StR 548/99, vom 25. Juli 2001

5 StR 287/01, vom 20. Juli 2004 – 5 StR 193/04 und vom 10. Januar 2007,

insoweit in BGH NStZ 2007, 270, 271 nicht abgedruckt). Immerhin hat der

mehrfach wegen im Vollrausch begangener Körperverletzungen und Brand-

stiftungen vorbestrafte Angeklagte vor der hier in Frage stehenden Tat be-

reits dreimal in Holzschuppen und Gärten in unmittelbarer Nähe von Wohn-

häusern Feuer gelegt, wobei er jeweils stark alkoholisiert (3,64; 3,66; 4,39

Promille) und/oder zornig war. So hat die Strafkammer auch festgestellt,

dass der Angeklagte, wenn er wütend wird, „zum Zündeln neigt“ (UA S. 7).

Angesichts dieser nach erheblichem Alkoholgenuss immer wieder auftreten-

den aggressiven Ausbrüche des Angeklagten, überwiegend verknüpft mit

seiner Vorliebe für Feuer, liegt eine erhebliche Persönlichkeitsstörung in

Form einer anderen schweren seelischen Abartigkeit durchaus nahe. Für

eine in diesem Sinne ausgeprägte pyromanische Neigung des Angeklagten

könnte auch sprechen, dass er die Tat ohne Rücksicht auf eigene existentiel-

le Interessen begangen und die Zerstörung seiner eigenen Wohnung in Kauf

genommen hat. Aus diesen Gründen hätte die Affinität des Angeklagten zum

Feuer bei der Prüfung seiner Schuldfähigkeit mitbedacht und erörtert werden

müssen. Dies war hier auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der Ange-

klagte das Feuer nicht aus purer Lust am „Zündeln“ gelegt hat, sondern in

erster Linie aus Wut über das abweisende Verhalten seines späteren Opfers.

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Aufgrund der getroffenen Feststellungen, insbesondere auch zum

Nachtatverhalten des Angeklagten, schließt der Senat aus, dass der Ange-

klagte im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat. Der Senat schließt

auch aus, dass das etwaige Vorliegen einer erheblich eingeschränkten

Schuldfähigkeit die subjektiven Voraussetzungen der vom Landgericht ange-

nommenen Mordmerkmale in Frage stellen würde. Denn die äußeren Um-

stände, welche die vorliegende Tat zu einer heimtückischen und gemeinge-

fährlichen Tötung machen, sind ebenso wie die niedrigen Beweggründe der

Tat derart offensichtlich, dass der Angeklagte dies auch bei eingeschränkter

Schuldfähigkeit erkannt hat.

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b) Neben der lückenhaften Erörterung der Frage der Schuldfähigkeit

begegnet es darüber hinaus durchgreifenden Bedenken, dass die Strafkam-

mer die Voraussetzungen des § 64 StGB ohne nähere Prüfung abgelehnt

hat, weil der Angeklagte keinen Hang habe, Alkohol im Übermaß zu sich zu

nehmen. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in diesem Zusammen-

hang darauf hin, dass der Angeklagte seit langen Jahren Alkoholmissbrauch

betreibe und dass allen strafrechtlichen Auffälligkeiten erheblicher Alkohol-

genuss vorausgegangen sei. Dies ergibt sich auch eindeutig aus den Urteils-

feststellungen, wonach der Angeklagte im alkoholisierten Zustand dazu neigt,

bei bestimmten ihn frustrierenden Anlässen Feuer zu legen oder gegenüber

Personen gewalttätig zu werden bzw. – wie hier – sogar ein Haus anzuzün-

den. Auch die bei früheren Straftaten festgestellten sehr hohen Blutalkohol-

werte sprechen für das Vorliegen eines Hanges. Deshalb bedarf die Frage

der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erneuter Prü-

fung. An der Verhängung einer solchen Maßregel wäre der neue Tatrichter

nicht gehindert, obgleich nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358

Abs. 2 Satz 2 StPO). Bei sicherer Feststellung einer schweren seelischen

Abartigkeit wäre das neue Tatgericht auch an der Anordnung einer Maßregel

nach § 63 StGB nicht gehindert.

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Jäger