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BGH Beschluss vom 26.07.2001 – 3 StR 239/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 239/01

BESCHLUSS

vom

26. Juli 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juli 2001 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Oldenburg vom 24. Januar 2001 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zur Rüge der Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit

des Verfahrens bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift

des Generalbundesanwalts:

Zwar hätte die Strafkammer nach § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG ange-

ben müssen, auf Grund welcher Alternative des § 171 b Abs. 1

Satz 1 GVG die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird (vgl. BGHSt

45, 117, 120; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 174

GVG Rdn. 9 m.w.Nachw.). Der Verstoß gegen diese formale Vor-

schrift führt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils, da der Vertei-

diger offenkundig den Antrag für den Angeklagten gestellt hatte,

der Ausschluß für das Gericht zwingend war (§ 171 b Abs. 2

GVG) und alle Verfahrensbeteiligten sowie die Zuhörer im Ge-

richtssaal den Ausschlußgrund eindeutig erkennen konnten (vgl.

BGHSt 45, 117, 119 f.; BGHR GVG § 174 Abs. 1 Satz 3 Begrün-

dung 7). Der Ausschluß der Öffentlichkeit zum Schutz von Per-

sönlichkeitsrechten des Angeklagten ergibt sich zweifelsfrei dar-

aus, daß ausweislich der Sitzungsniederschrift der Antrag unmit-

telbar vor der Vernehmung des Angeklagten zu seinen persönli-

chen Verhältnissen, der Verlesung des Anklagesatzes und seiner

Vernehmung zum Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs von Kindern

vom Verteidiger gestellt worden war. Ein Ausschluß zum Schutz

der Persönlichkeitsrechte des geschädigten Kindes, dessen Ver-

nehmung zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht anstand,

scheidet aus. Da der Verstoß gegen die Begründungspflicht des

§ 174 Abs. 1 Satz 3 GVG nur das Verfahren über den Ausschluß

der Öffentlichkeit betraf und nicht zu deren unzulässigen Be-

schränkung geführt hat, ist er nicht so schwer, daß ein die Revisi-

on begründender Verfahrensfehler, insbesondere der absolute

Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO vorliegt (vgl. BGHSt 45,

117, 120, 122).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Rissing-van Saan Miebach Pfister

von Lienen Becker