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BGH Urteil vom 22.04.2004 – 3 StR 428/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

22. April 2004

in der Strafsache

gegen

3 StR 428/03

1.

2.

wegen besonders schwerer Brandstiftung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. April

2004, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Winkler

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Pfister,

von Lienen,

Becker,

Hubert

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten Jürgen H. ,

Rechtsanwalt

als Verteidiger der Angeklagten Heike H. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. 1. Auf die Revision des Angeklagten Jürgen H. wird das

Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 11. Juni 2003, soweit es

ihn betrifft, aufgehoben

a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen beson-

ders schwerer Brandstiftung verurteilt worden ist; je-

doch bleiben die insoweit getroffenen Feststellungen

- ausgenommen zur Frage des Einverständnisses der Mit-

bewohner in die Inbrandsetzung - aufrechterhalten,

b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-

stellungen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwor-

fen.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbe-

zeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten Jürgen H.

betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmit-

tel des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, an eine an-

dere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die Revision der Angeklagten Heike H. gegen das vor-

bezeichnete Urteil wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten Jürgen H. wegen beson-

ders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit zwei Fällen des Betruges zu einer

Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und die Angeklagte Heike

H. wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zehn Monaten auf Bewährung verurteilt. Der Angeklagte Jürgen H. rügt

die Verletzung der Vorschriften über das Verfahren beim Ausschluß der Öffent-

lichkeit. Mit der Sachrüge wendet er sich insbesondere gegen die Verurteilung

wegen Brandstiftung; insoweit hat sein Rechtsmittel Erfolg. Die Angeklagte Hei-

ke H. erhebt die gleiche Verfahrensrüge und die allgemeine Sachrüge;

ihre Revision ist unbegründet. Die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel auf

den Strafausspruch gegen den Angeklagten Jürgen H. beschränkt und

beanstandet insbesondere die Verhängung einer unter dem gesetzlichen Straf-

rahmen des § 306 b Abs. 2 StGB liegenden Freiheitsstrafe; die Revision hat

Erfolg.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte Jürgen H. den

Entschluß gefaßt, ein ursprünglich in seinem Eigentum stehendes und später

im Zusammenhang mit einem Konkurs auf seine Ehefrau, die Mitangeklagte

Heike H. , übertragenes Mehrfamilienhaus mit insgesamt drei Wohnun-

gen in Brand zu setzen, um die Versicherungssummen einer Feuer- und einer

Hausratversicherung zu erlangen. Das Mehrfamilienhaus wurde von beiden

Angeklagten mit ihrer Tochter, der Familie des Bruders des Angeklagten sowie

einer Studentin bewohnt. Der Angeklagte unterrichtete seine Ehefrau von sei-

nem Vorhaben und ermöglichte ihr, diverse Habe in Sicherheit zu bringen. Dar-

über hinaus vergewisserte er sich, daß auch die anderen Hausbewohner in der

Tatnacht nicht im Hause sein würden. Ob er dazu die vorgenannten Personen

von der geplanten Brandlegung unterrichtete und diese somit ebenfalls Gele-

genheit hatten, wertvolle Gegenstände wegzuschaffen, hat das Landgericht

nicht mit Sicherheit feststellen können. Der Angeklagte setzte sodann das

Mehrfamilienhaus in Brand und beantragte mit seiner Ehefrau Versicherungs-

leistungen. Der Brandversicherer leistete insgesamt rd. 295.000 DM; dagegen

zahlte der Hausratversicherer lediglich einen Vorschuß von 10.000 DM

und lehnte weitere Zahlungen auf die geltend gemachte Summe von rd.

163.000 DM ab.

I. Verurteilung des Angeklagten Jürgen H. :

1. Revision des Angeklagten:

a) Verfahrensrüge:

Die auf § 338 Nr. 6 StPO gestützte Rüge, die Vorschriften über die Öf-

fentlichkeit des Verfahrens seien verletzt, weil das Landgericht die Öffentlich-

keit bei der Vernehmung der Zeugin S. mit unzureichender Begrün-

dung ausgeschlossen habe, hat keinen Erfolg. Ausweislich des Sitzungsproto-

kolls hatte der die Zeugin begleitende Rechtsanwalt für die Beantwortung einer

Frage beantragt, die Öffentlichkeit auszuschließen. Die Strafkammer faßte

daraufhin folgenden Beschluß: "Die Öffentlichkeit wird gemäß § 171 b Abs. 1

und 2 GVG ausgeschlossen". Zwar ist der Revision zuzugeben, daß dieser

Beschluß der Begründungspflicht nach § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG nicht genügt,

da weder der konkrete Ausschließungsgrund, noch der Vernehmungskomplex,

für den der Ausschluß erfolgen soll, hinreichend bezeichnet ist. Dies führt hier

jedoch nicht zur Aufhebung, weil beides im Zusammenhang mit dem sich aus

dem Protokoll ergebenden Antrag des Zeugenbevollmächtigten und der ange-

gebenen Gesetzesvorschrift für alle Verfahrensbeteiligten sowie die im Ge-

richtssaal anwesenden Zuhörer auf der Hand lag, zumal der Ausschluß in den

Fällen

des

§ 171 b Abs. 2 GVG nicht im Ermessen des Gerichts steht, sondern zwingend

anzuordnen ist. Denn nicht jede formale Verletzung der Begründungsvorschrif-

ten stellt einen absoluten Revisionsgrund dar (vgl. BGHSt 45, 117, 120, 121

und den dort zitierten Beschluß des Senats vom 12. November 1998 - 3 ARs

13/98; ferner BGH, Beschl. vom 26. Juli 2001 - 3 StR 239/01).

b) Sachrüge:

Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen besonders schwerer

Brandstiftung nach § 306 b Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB ver-

urteilt hat, ist nur unzureichend geprüft, ob das Gebäude im Tatzeitpunkt noch

der Wohnung von Menschen diente. Bei der rechtlichen Würdigung hat es hier-

zu lediglich ausgeführt, in dem Mehrfamilienhaus hätten der Angeklagte und

seine Ehefrau gewohnt. Die Strafkammer hat dabei ersichtlich nicht bedacht,

daß eine Zweckbestimmung als Wohnraum dann nicht mehr vorliegt, wenn sie

durch die Bewohner aufgegeben worden ist (st. Rspr.; vgl. BGHSt 16, 394, 395;

26, 121, 122; BGH NJW 1988, 1276). Dies liegt für die Person des

Angeklagten Jürgen H. selbst auf der Hand und für seine Ehefrau zu-

mindest nahe, da sie über das Vorhaben informiert war, wertvolle Habe ent-

fernte und das Gebäude zur geplanten Tatzeit mit der gemeinsamen Tochter

verließ. Denn die Aufgabe als Wohnung bedarf keines formalen Aktes und

kann auch in einem Einverständnis mit der Brandlegung enthalten sein (vgl.

BGH NStZ 1992, 541; 1994, 130). Auch bei den übrigen Bewohnern erscheint

es nach Sachlage nicht ausgeschlossen, daß sie ihr Einverständnis zur

Brandlegung erklärt und damit den Wohnzweck des Hauses aufgegeben

hatten. Daß das Landgericht nicht mit Sicherheit hat feststellen können, daß

sie unterrichtet waren und ebenfalls Gelegenheit hatten, wertvolle

Gegenstände wegzubringen, läßt dies wenigstens für möglich erscheinen.

Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Schuldspruchs nur wegen

besonders schwerer Brandstiftung, während er wegen der beiden abgeurteilten

Fälle des Betrugs bestehen bleiben kann. Dieser Teilaufhebung steht nicht

entgegen, daß das Landgericht Tateinheit zwischen Brandstiftung und Betrug

angenommen hat, denn dies war fehlerhaft. Allein der Umstand, daß die zu-

nächst vorgenommene Brandlegung die Voraussetzungen für den später zu

begehenden Betrug gegenüber den Versicherungsunternehmen schaffen soll,

genügt nicht für die Annahme von Tateinheit (st. Rspr.; vgl. BGHSt 11, 398,

399; 45, 211, 213). Da somit bei zutreffender rechtlicher Wertung Tatmehrheit

zwischen der Brandstiftung und den beiden Betrugsfällen gegeben ist, kann die

Teilaufhebung allein auf das Brandstiftungsgeschehen beschränkt werden und

der Schuldspruch wegen der gesonderten Taten des Betrugs bestehen bleiben

(vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 353 Rdn. 12 aE).

Da das Landgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine

Einzelstrafen wegen Betrugs gebildet hat, muß der Strafausspruch insgesamt

aufgehoben werden. Die getroffenen Feststellungen zum Brandgeschehen, mit

Ausnahme derjenigen zum Einverständnis der übrigen Bewohner, sind jedoch

von diesem Rechtsfehler nicht betroffen und können aufrechterhalten werden.

Der neue Tatrichter wird insoweit zu prüfen haben, ob alle Bewohner ihr Ein-

verständnis zur Brandlegung gegeben und damit den Wohnzweck aufgegeben

hatten. Das unfreiwillige Verlassen des Gebäudes, gegebenenfalls unter Mit-

nahme von Habe, wird dazu nicht ausreichen (aA wohl Heine in Schönke/

Schröder, StGB 26. Aufl. § 306 a Rdn. 5).

2. Revision der Staatsanwaltschaft:

Die Staatsanwaltschaft beanstandet zu Recht, daß die Strafkammer

zwar die Voraussetzungen eines Verbrechens der besonders schweren Brand-

stiftung nach § 306 b Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB bejaht,

aber gleichwohl die gesetzliche Mindeststrafe des § 306 b Abs. 2 StGB von

fünf Jahren Freiheitsstrafe unterschritten und lediglich eine Freiheitsstrafe von

drei Jahren und sechs Monaten verhängt hat.

Gemäß Art. 97 Abs. 1 GG sind die Richter dem Gesetz unterworfen. Es

steht daher nicht in ihrem Belieben, von den gesetzlich vorgesehenen Straf-

rahmen abzuweichen, wenn das Gesetz hierfür keine Möglichkeit bietet. Eine

solche lag hier nicht vor. Im übrigen ist die von der Strafkammer für ihre abwei-

chende Entscheidung gegebene Begründung - über ihre grundsätzliche Geset-

zeswidrigkeit hinaus - nicht tragfähig. Insbesondere der Umstand, daß die

Strafkammer in Vorgesprächen eine Freiheitsstrafe zwischen drei und vier Jah-

ren "signalisiert" hatte, rechtfertigt nicht das Abweichen von der Verhängung

einer gesetzlich vorgesehenen oder sonst schuldangemessenen Strafe. Sollte

sich die erste Einschätzung als unzutreffend oder wie hier als rechtlich nicht

haltbar erweisen, so kann es zur Vermeidung einer Überraschungsentschei-

dung geboten sein, auf die nunmehr veränderte Beurteilung hinzuweisen und

so dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, seine Verteidigung entsprechend

darauf einzurichten.

Auch eine der sogenannten Rechtsfolgenlösung des Großen Senats für

Strafsachen zur Verhängung der absoluten lebenslangen Strafe in besonders

gelagerten Fällen des Heimtückemordes (BGHSt 30, 105 ff.) entsprechende

Konstellation lag nicht vor. Daß der Strafrahmen des § 306 b Abs. 2 StGB in

einem Fall wie hier in verfassungswidriger Weise den Grundsatz schuldange-

messenen Strafens verletzen würde, nimmt die Strafkammer ersichtlich nicht

an.

II. Verurteilung der Angeklagten Heike H. :

Die von der Angeklagten ebenfalls erhobene Öffentlichkeitsrüge bleibt

aus den unter Abschnitt I. 1. a) genannten Gründen ohne Erfolg. Im übrigen hat

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen

Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Winkler Pfister von Lienen

Becker Hubert