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BGH Beschluß vom 26.07.2001 – 4 StR 170/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Juli 2001
in der Bußgeldssache
gegen
wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Meyer-Goßner, die Richter am
Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf und Athing, die Richterin am
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Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann am 26. Juli 2001 beschlossen:
Beruft sich ein Kraftfahrzeugführer auf eine ausländische
Fahrerlaubnis, die sich auf Kraftfahrzeuge der geführten Art
erstreckt, so setzt, wenn die Aufenthaltsfristen des § 4 IntVO
gewahrt sind, seine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahr-
erlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG die Überzeugung
des Tatrichters davon voraus, daß er über die behauptete
ausländische Fahrerlaubnis nicht verfügt. Der Vorwurf strafba-
ren Verhaltens läßt sich nicht schon darauf stützen, daß er
den Nachweis der ausländischen Erlaubnis weder bei der
Fahrt noch später erbracht hat.
Gründe:
I.
1. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrer-
laubnis gemäß § 21 StVG - unter Einbeziehung früher verhängter Strafen - zu
einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das
Landgericht den Schuldspruch “dahingehend präzisiert”, daß er des vorsätzli-
chen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig sei, und den Rechtsfolgenaus-
spruch abgeändert.
Nach den Feststellungen des Berufungsurteils führte der aus dem ehe-
maligen Jugoslawien stammende Angeklagte, der am 3. Juni 1997 in die Bun-
desrepublik Deutschland eingereist war und politisches Asyl beantragt hatte,
am 19. März 1998 im öffentlichen Straßenverkehr einen Personenkraftwagen.
Eine von einer deutschen Behörde erteilte Fahrerlaubnis hatte er nicht. Ob er
eine gültige ausländische Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen hatte, ist
nicht festgestellt worden. Einen ausländischen Führerschein konnte er jeden-
falls nicht vorweisen. In der Berufungshauptverhandlung hat sich der Ange-
klagte – wie schon seit Beginn des Ermittlungsverfahrens - auf eine gültige
kroatische Fahrerlaubnis berufen und geltend gemacht, daß er seinen kroati-
schen Führerschein im November 1997 bei einem Unfall verloren habe. Die
Strafkammer hat dies als bedeutungslos angesehen und einen vom Verteidiger
gestellten Beweisantrag betreffend die Erteilung einer Fahrerlaubnis in Kroati-
en aus diesem Grunde zurückgewiesen.
Gegen das Berufungsurteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der
er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
2. Das mit der Revision befaßte Thüringer Oberlandesgericht beabsich-
tigt, das Rechtsmittel zu verwerfen. Zur Begründung führt es aus: Gemäß § 4
Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr
(IntVO vom 12. November 1934 <RGBl. I 1137>, zuletzt geändert am 18. Au-
gust 1998 <BGBl. I 2214>, in der zur Tatzeit geltenden Fassung des Art. 2
Nr. 1 der Dritten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vor-
schriften vom 23. November 1982, BGBl. I 1533, IntVO a.F.) dürfe ein auslän-
discher Kraftfahrzeugführer ein Kraftfahrzeug auf deutschen Straßen nur dann
führen, wenn er eine Fahrerlaubnis der in der Vorschrift zu den Buchstaben a)
bis c) genannten Art nachweise. Könne er den Nachweis nicht erbringen, so sei
ihm das Führen eines Kraftfahrzeugs hier auch dann verboten, wenn er über
eine solche Fahrerlaubnis verfüge. Fahre er dennoch, so verwirkliche er den
objektiven Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG.
An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Thüringer Oberlan-
desgericht durch den Beschuß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom
9. August 1991 (NZV 1991, 481) gehindert. Danach handelt ein Kraftfahrzeug-
führer, der über eine ausländische Fahrerlaubnis verfügt, die nach § 4 Abs. 1
IntVO zum Fahren im Inland berechtigt, auch dann nicht tatbestandsmäßig im
Sinne des § 21 StVG, wenn er diese Erlaubnis nicht nachweisen kann. Maß-
geblich sei die Erteilung der Erlaubnis. Der Verstoß gegen die Nachweispflicht
begründe lediglich eine Ordnungswidrigkeit.
Das Thüringer Oberlandesgericht hat deshalb die Sache gemäß § 121
Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Rechts-
frage vorgelegt:
“Kann ein nichtdeutscher Kraftfahrzeugführer, der weniger als ein
Jahr in der Bundesrepublik ständig lebt und über eine deutsche
Fahrerlaubnis nicht verfügt, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG verurteilt werden, wenn er lediglich
behauptet, einen ausländischen Fahrausweis (Führerschein) zu
besitzen, diesen (oder eine Bestätigung der ausländischen Fahr-
erlaubnisbehörde über die Erteilung eines solchen Fahrauswei-
ses) weder bei der polizeilichen Kontrolle noch in der Hauptver-
handlung vorlegen kann?”
3. Der Generalbundsanwalt hat sich im Ergebnis der Rechtsauffassung
des Bayerischen Obersten Landesgerichts angeschlossen und beantragt zu
beschließen:
“Ein ausländischer Kraftfahrzeugführer, der weniger als ein Jahr in der
Bundesrepublik Deutschland ständig lebt und über eine deutsche Fahr-
erlaubnis nicht verfügt, kann nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG verurteilt werden, wenn er einen Führer-
schein/Fahrausweis (oder eine Bestätigung der ausländischen Fahrer-
laubnisbehörde über die Erteilung eines solchen Führerschei-
nes/Fahrausweises) infolge Verlusts zwar weder bei der polizeilichen
Kontrolle noch in der Hauptverhandlung vorlegen kann, aber nicht nur
pauschal behauptet, eine ausländische Fahrerlaubnis zu besitzen, son-
dern – beispielsweise im Rahmen eines Beweisantrags – die zuständi-
ge, den Führerschein/Fahrausweis ausstellende ausländische Behörde
benennt.”
II.
Die Vorlegung ist gemäß § 121 Abs. 2 GVG zulässig.
Das Thüringer Oberlandesgericht ist an der beabsichtigten Entscheidung
gehindert, wenn - entsprechend der Auffassung des Bayerischen Obersten
Landesgerichts - eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht
schon deshalb erfolgen kann, weil der Angeklagte die von ihm behauptete
kroatische Fahrerlaubnis nicht durch Vorlage eines Führerscheins nachweisen
kann. Nach dieser Auffassung kommt es darauf an, ob der Angeklagte über
eine kroatische Fahrerlaubnis verfügt. Da das Landgericht dazu keine Fest-
stellung getroffen hat, müßte das Thüringer Oberlandesgericht das angefoch-
tene Urteil aufheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung
zurückverweisen.
Der Zulässigkeit der Vorlegung steht nicht entgegen, daß § 4 IntVO -
nach der Tat, aber vor der Entscheidung des Landgerichts - durch Art. 3 Nr. 2
der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur
Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1998 (BGBl.
I 2214) geändert worden ist. Es kann für die Frage der Zulässigkeit der Vorle-
gung dahingestellt bleiben, ob infolge dieser Änderung der rechtlichen Grund-
lagen das Thüringer Oberlandesgericht mit der beabsichtigten Entscheidung
von der § 4 Abs. 1 Satz 1 IntVO a.F. betreffenden Rechtsauffassung des Baye-
rischen Obersten Landesgerichts abweichen würde, wenn auf den Sachverhalt
des Ausgangsverfahrens § 4 Abs. 1 IntVO n.F. Anwendung fände. Dies ist
nämlich nicht der Fall. Für die Beurteilung der Strafbarkeit des Angeklagten ist
das alte Recht maßgeblich. § 21 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Int-
VO n.F. stellt sich für den Angeklagten nicht als milderes Recht dar. Nach die-
sen Vorschriften wäre die Fahrt am 19. März 1998 schon deswegen tatbe-
standsmäßig gewesen, weil seine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeu-
gen im Inland – unabhängig von der Bedeutung des Nachweises der ausländi-
schen Erlaubnis für die Berechtigung zum Fahren im Inland – gemäß § 4
Abs. 1 Satz 3 IntVO n.F. auf einen Zeitraum von 6 Monaten nach der Begrün-
dung eines Wohnsitzes im Inland befristet wäre, mithin – da der Angeklagte am
6. Juni 1997 in die Bundesrepublik eingereist ist – am Tattag in keinem Fall
mehr bestanden hätte.
Zur Klarstellung der Reichweite der Vorlegungsfrage bemerkt der Senat,
daß diese nicht nur ausländische Kraftfahrzeugführer betrifft, sondern auch
deutsche Kraftfahrer, die sich auf eine im Ausland erworbene Fahrerlaubnis
berufen.
III.
In der Sache vermag sich der Senat der Auffassung des vorlegenden
Oberlandesgerichts nicht anzuschließen.
Beruft sich ein Kraftfahrzeugführer auf eine ausländische Fahrerlaubnis,
die sich auf Kraftfahrzeuge der geführten Art erstreckt, so setzt, wenn die Auf-
enthaltsfristen des § 4 IntVO gewahrt sind, seine Verurteilung wegen Fahrens
ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG die Überzeugung des
Tatrichters davon voraus, daß er über die behauptete ausländische Fahrer-
laubnis nicht verfügt. Der Vorwurf strafbaren Verhaltens läßt sich nicht schon
darauf stützen, daß er den Nachweis der ausländischen Erlaubnis weder bei
der Fahrt noch später erbracht hat.
1. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. StVG macht sich strafbar, wer ein Kraft-
fahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat. Vor-
aussetzung der Strafbarkeit ist danach das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis.
a) Mit dem Merkmal der “erforderlichen Erlaubnis” nimmt der Tatbestand
Bezug auf § 2 Abs. 1 Satz 1 StVG. Nach dieser Vorschrift bedarf, wer auf öf-
fentlichen Wegen oder Plätzen ein Kraftfahrzeug führen will, der Erlaubnis der
zuständigen Behörde. Grundsätzlich kann nur eine deutsche Behörde die zum
Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erforderliche Erlaubnis erteilen (vgl.
§§ 4, 68 StVZO a.F., §§ 4, 73 FeV; OLG Köln NZV 1996, 289 m.w.N.). Der
Kraftfahrzeugführer, der mit einer deutschen Fahrerlaubnis im Inland ein
Kraftfahrzeug führt, macht sich auch dann nicht nach § 21 StVG strafbar, wenn
er den Führerschein, durch den er die Erlaubnis nachzuweisen hat (§ 2 Abs. 2
StVG a.F.; § 2 Abs. 1 Satz 3 StVG n.F.; § 4 Abs. 2 Satz 1 FeV), entgegen § 4
Abs. 2 Satz 2 StVZO a.F. (§ 4 Abs. 2 1. Halbsatz FeV) während einer Fahrt
nicht bei sich führt. Wer die erforderliche Fahrerlaubnis hat, bei einer Fahrt
aber den Führerschein nicht bei sich führt oder ihn entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2
2. Halbsatz StVZO a.F. (heute: § 4 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz FeV) zuständigen
Personen auf Verlangen nicht zur Prüfung aushändigt, handelt lediglich ord-
nungswidrig (§ 69a Abs. 1 Nr. 5a StVZO a.F. <heute § 75 Nr. 4 FeV> i.V.m.
Dementsprechend kann ein Kraftfahrzeugführer, der sich auf eine deut-
sche Fahrerlaubnis beruft, nur dann wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ver-
urteilt werden, wenn das Gericht davon überzeugt ist, daß ihm die behauptete
Fahrerlaubnis nicht erteilt wurde oder diese nicht mehr gültig ist. Der Schuld-
spruch kann nicht allein darauf gestützt werden, daß der Fahrzeugführer die
behauptete Fahrerlaubnis nicht nachweist. Eine “Umkehr der Beweislast” findet
nicht statt.
b) Daß auch die Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis auf öffentli-
chen Straßen in Deutschland ein Kraftfahrzeug führen dürfen und unter wel-
chen Voraussetzungen dies gilt, ist in § 4 IntVO geregelt. Die Vorschrift, deren
Rechtsgrundlage sich in § 2 Abs. 1 1. Halbsatz StVG a.F. (§ 2 Abs. 11 i.V.m.
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j) StVG n.F.) findet, legt Ausnahmen von dem grund-
sätzlichen Erfordernis der Fahrerlaubnis einer deutschen Behörde fest. Nach
der im Sachverhalt des Ausgangsverfahrens einschlägigen Vorschrift des § 4
Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) IntVO a.F. dürfen “Fahrzeugführer, die eine andere
gültige ausländische Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Fahrausweis)
nachweisen, ... im Umfang der dadurch nachgewiesenen Berechtigung Kraft-
fahrzeuge” in Deutschland führen, "wenn sie hier keinen ständigen Aufenthalt
haben oder wenn seit der Begründung eines ständigen Aufenthalts nicht mehr
als 12 Monate verstrichen sind".
Der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, der unter diesen Voraus-
setzungen auf öffentlichen Wegen oder Plätzen im Inland ein Kraftfahrzeug
führt, macht sich - wie aus dem Zusammenwirken der §§ 21, 2 StVG und § 4
IntVO folgt – nicht nach § 21 StVG strafbar. Er hat zwar nicht die nach § 2
StVG (§ 4 FeV) grundsätzlich erforderliche Erlaubnis einer deutschen Behörde.
§ 4 IntVO befreit ihn aber von diesem Erfordernis mit der Folge, daß der Tat-
bestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG auf ihn nicht An-
wendung finden kann.
2. Diese Regelungen lassen für die Auffassung des vorlegenden Ober-
landesgerichts keinen Raum. Könnten Kraftfahrzeugführer, die sich auf eine
ausländische Fahrerlaubnis berufen, schon dann wegen Fahrens ohne Fahr-
erlaubnis verurteilt werden, wenn sie den ausländischen Führerschein (oder
eine Bestätigung der ausländischen Fahrerlaubnisbehörde über die Erteilung
eines solchen Fahrausweises) weder bei der polizeilichen Kontrolle noch in der
Hauptverhandlung vorlegen können, so würde dies – im Vergleich zu Kraftfah-
rern, die sich auf eine deutsche Fahrerlaubnis berufen – eine schwerwiegende
Schlechterbehandlung bedeuten. Eine solche Benachteiligung der Inhaber ei-
ner ausländischen Fahrerlaubnis wäre in der Sache nicht gerechtfertigt:
§ 4 IntVO will mit der Gleichstellung von deutschen und ausländischen
Fahrerlaubnissen den internationalen Kraftfahrzeugverkehr erleichtern, indem
insbesondere ausländischen Fahrzeugführern das Führen von Kraftfahrzeugen
im Inland ermöglicht wird. Mit Blick auf die Sicherheit des inländischen Stra-
ßenverkehrs, die die Vorschrift mit ihren einschränkenden Voraussetzungen
gewährleisten will, ist aber allein maßgeblich, ob der inländische oder auslän-
dische Kraftfahrer über eine Fahrerlaubnis (und damit im allgemeinen auch
über die erforderlichen Fahrfähigkeiten und -kenntnisse) verfügt. Der Nachweis
dieser Fahrerlaubnis betrifft dagegen lediglich die ordnungsrechtliche Seite;
Verstöße gegen die Nachweispflicht können durch die – gesetzlich vorgesehe-
ne (§§ 10, 14 IntVO) – Verhängung von Bußgeldern angemessen geahndet
werden. Ihre Qualifizierung als kriminelles Unrecht wäre unverhältnismäßig.
3. Die vom vorlegenden Oberlandesgericht für geboten erachtete Un-
gleichbehandlung findet weder in § 21 StVG noch in § 4 IntVO eine Rechtferti-
gung. Die für sie angeführten Erwägungen können nicht überzeugen:
a) Allerdings könnte die Fassung des § 4 IntVO auf den ersten Blick die
Bejahung der Vorlegungsfrage nahelegen. Die Vorschrift macht – wie darge-
stellt - die Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund einer aus-
ländischen Fahrerlaubnis nicht nur davon abhängig, daß diese für ein Kraft-
fahrzeug der geführten Art gilt (und die Aufenthaltsfrist von 12 Monaten nicht
überschritten ist), sondern setzt nach ihrem Wortlaut weiter voraus, daß der
Fahrzeugführer die Fahrerlaubnis "nachweist". Das könnte darauf hindeuten,
daß der Verordnungsgeber die Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs
aufgrund einer ausländischen Fahrerlaubnis an den von dem Kraftfahrer durch
Vorlage des ausländischen Führerscheins zu erbringenden Nachweis knüpfen
und - in der Konsequenz - § 21 StVG dahin ausfüllen wollte, daß anders als bei
Inhabern einer deutschen Fahrerlaubnis allein der fehlende Nachweis der
ausländischen Fahrerlaubnis die Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrer-
laubnis begründet.
Dieser maßgeblich auf den Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 IntVO a.F. ab-
stellenden Auslegung könnte indes nicht gefolgt werden. Ihr steht zunächst
schon entgegen, daß der Sprachgebrauch der Vorschrift ohnehin nicht präzise
war, wie etwa die Gleichstellung von “Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeu-
gen” und “Fahrausweis” zeigt. Die fehlende Tragfähigkeit des Wortlautargu-
ments wird sodann auch durch die neue Fassung der Vorschrift, mit der eine
inhaltliche Änderung nicht beabsichtigt war (vgl. Begründung der FeV - VkBl.
1998, 1100), belegt:
In der Fassung des Art. 3 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von
Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften vom 18. August 1998 (BGBl. I 2214) macht § 4 Abs. 1 Satz 1 Int-
VO die Berechtigung von Inhabern einer ausländischen Fahrerlaubnis zum
Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland auch schon seinem Wortlaut nach nicht
mehr von dem Nachweis dieser Erlaubnis abhängig. Diese dürfen – nach Maß-
gabe weiterer Voraussetzungen, die für die Vorlegungsfrage ohne Bedeutung
sind – “im Umfang ihrer Berechtigung” (also nicht mehr: “der nachgewiesenen
Berechtigung”) im Inland Kraftfahrzeuge führen. Die Verpflichtung zum Nach-
weis der Fahrerlaubnis ist in § 4 Abs. 2 Satz 1 IntVO n.F. geregelt. Danach ist
“die Fahrerlaubnis durch einen gültigen nationalen oder internationalen Füh-
rerschein (...) nachzuweisen.” Die Vorschrift unterscheidet damit - in Wortlaut
und Aufbau übereinstimmend mit den für die Inhaber einer deutschen Fahrer-
laubnis geltenden Regelungen in § 2 StVG und § 4 FeV – zwischen der Fahr-
erlaubnis, von der die Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs abhängt,
und ihrem Nachweis. Da mit der Neufassung des § 4 IntVO keine inhaltliche
Änderung beabsichtigt war, erweist sich der Schluß von dem Wortlaut des § 4
IntVO a.F. darauf, daß Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis bei Schei-
tern ihres Nachweises – anders als Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis –
strafbar sind, als nicht tragfähig.
b) Daß die sich aus § 4 Abs. 1 IntVO ergebende Berechtigung zum Füh-
ren eines Kraftfahrzeugs nicht davon abhängt, daß der Fahrzeugführer seinen
ausländischen Führerschein bei der Fahrt mit sich führt, ergibt sich auch aus
§ 10 Nr. 2 IntVO in Verbindung mit § 14 Nr. 3 IntVO a.F. (§ 14 Nr. 4 IntVO
n.F.). Diese Bußgeldvorschriften wären, worauf das Bayerische Oberste Lan-
desgericht zutreffend hinweist (NZV 1991, 482 m.w.N.), sinnlos, wenn das
Nichtmitführen des Führerscheins bereits zur Erfüllung des Straftatbestands
des § 21 StVG ausreichen würden.
Dem kann nicht überzeugend entgegengehalten werden, daß der ge-
nannte Ordnungswidrigkeitentatbestand schon dann erfüllt ist, wenn der Führer
eines Kraftfahrzeugs seinen ausländischen Führerschein bei einer Fahrt nicht
bei sich führt, wohingegen der Straftatbestand des § 21 StVG nach Auffassung
des vorlegenden Oberlandesgerichts erst dann eingreift, wenn er seine Fahr-
erlaubnis auch später – und sei es auch erst in der Hauptverhandlung – nicht
nachweist. Eine solche tatbestandsausschließende Berücksichtigung eines
späteren Nachweises der ausländischen Fahrerlaubnis ist rechtlich nicht mög-
lich. Geht man mit dem vorlegenden Oberlandesgericht davon aus, daß eine
ausländische Fahrerlaubnis deren Inhaber nur dann im Sinne des § 4 IntVO
a.F. zum Führen eines Kraftfahrzeugs berechtigt, wenn er sie nachweist, so
kann es für die Frage seiner Strafbarkeit nach § 21 StVG nur darauf ankom-
men, ob er der Nachweispflicht bei der in Rede stehenden Fahrt nachgekom-
men ist. Ob ein Verhalten die tatbestandlichen Voraussetzungen einer straf-
rechtlichen Norm erfüllt, muß – schon mit Blick auf die subjektive Tatseite - im
Zeitpunkt der Vornahme der tatbestandsmäßigen Handlung feststehen. Ziel der
Hauptverhandlung und der Beweisaufnahme ist es, gegebenenfalls die Tatsa-
chen festzustellen, die den gesetzlichen Merkmalen der Straftat entsprechen.
Ihr Gang und ihr Ergebnis können aber nicht materiell-rechtlich darüber ent-
scheiden, ob ein angeklagtes und in der Beweisaufnahme entsprechend fest-
gestelltes Verhalten des Angeklagten überhaupt tatbestandsmäßig ist.
c) Entgegen der Befürchtung des vorlegenden Gerichts führt die Rechts-
auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, die sich der Senat zu
eigen macht, auch nicht zu unerträglichen Ergebnissen.
Allerdings ist einzuräumen, daß die Notwendigkeit, dem Kraftfahrzeugfüh-
rer, der sich auf eine ausländische Fahrerlaubnis beruft, diese Einlassung zu
widerlegen, die Arbeit der Behörden der Verkehrsüberwachung und der Ge-
richte erschweren wird; in Einzelfällen, insbesondere bei Kraftfahrzeugführern,
die nicht aus Staaten der Europäischen Union stammen, mögen die erforderli-
chen Ermittlungen einen nicht unerheblichen Aufwand erfordern; je nach der
Organisation des Staates, der die Erlaubnis angeblich oder tatsächlich erteilt
hat, und den sein Verwaltungshandeln prägenden Bedingungen könnten sie
auf unüberwindbare Schwierigkeiten stoßen. Das kann eine andere Beantwor-
tung der Vorlegungsfrage aber nicht rechtfertigen:
Es erscheint schon zweifelhaft, ob die Folgenbetrachtung nicht eher ge-
gen die Strafbewehrung eines Verstoßes gegen die Nachweispflicht spricht:
Von den Kraftfahrern, die auf Straßen im Inland unter Berufung auf eine (tat-
sächlich oder angeblich erteilte) ausländische Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug
führen, dürfte - zumal in grenznahen Regionen – eine große, wenn nicht die
weit überwiegende Zahl aus Nachbarstaaten stammen. Werden Angehörige
der Nachbarstaaten bei einer Verkehrskontrolle ohne ihren Führerschein an-
getroffen, so wird die Überprüfung, ob sie über die behauptete Fahrerlaubnis
verfügen, im allgemeinen aber keinen sonderlichen Aufwand bedeuten. Grün-
de, auch diesen Kraftfahrzeugführern – anders als deutschen Fahrern - zur
Vermeidung einer strafrechtlichen Verurteilung den Nachweis ihrer Fahrer-
laubnis aufzugeben, sind nicht ersichtlich, weshalb die Auffassung des vorle-
genden Oberlandesgerichts auch mit Blick auf das europäische Recht nicht
unproblematisch erscheint (vgl. auch EuGH NZV 1996, 242). Für eine Differen-
zierung nach dem Herkunftsland des ausländischen Kraftfahrers läßt § 4 IntVO
a.F. aber, jedenfalls soweit es die Nachweispflicht anbelangt, keinen Raum.
Im übrigen darf der Aufwand für die Verkehrsüberwachungsbehörden und
Gerichte nicht überschätzt werden. Auch erscheint die Sorge, daß sich ein
ausländischer Kraftfahrzeugführer schon durch die schlichte Berufung auf eine
angebliche ausländische Fahrerlaubnis der Verurteilung wegen Fahrens ohne
Fahrerlaubnis entziehen könnte, nicht begründet. Je nach den Umständen und
den Einzelheiten der Einlassung kann es geboten sein, der Behauptung einer
ausländischen Fahrerlaubnis mit erheblicher Vorsicht zu begegnen. Für die
erforderliche Feststellung, daß der Angeklagte die behauptete ausländische
Fahrerlaubnis nicht hat, gelten § 261 StPO und die von der Rechtsprechung
zur freien richterlichen Beweiswürdigung sowie deren Grenzen entwickelten
Grundsätze. Danach ist der Strafrichter keineswegs gezwungen, die Behaup-
tung einer ausländischen Fahrerlaubnis schlechthin hinzunehmen. Beschränkt
sich der Angeklagte auf vage oder widersprüchliche Angaben, die eine Über-
prüfung nicht ermöglichen, so ist der Tatrichter auch aufgrund der allgemeinen
Aufklärungspflicht nicht gehalten, dem durch Ausdehnung der Beweisaufnahme
in unbestimmte Richtungen nachzugehen. Sind die Angaben des Angeklagten
zu der behaupteten Fahrerlaubnis, insbesondere zur erteilenden Stelle und
zum Zeitpunkt der Erteilung, aber detailliert und präzise, so wird es regelmäßig
auch keine übermäßigen Schwierigkeiten bereiten, die Richtigkeit der Einlas-
sung zu überprüfen.
Meyer-Goßner Tolksdorf Athing
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Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
StVG § 21 IntVO § 4
Beruft sich ein Kraftfahrzeugführer auf eine ausländische Fahrerlaubnis,
die sich auf Kraftfahrzeuge der geführten Art erstreckt, so setzt, wenn die
Aufenthaltsfristen des § 4 IntVO gewahrt sind, seine Verurteilung wegen
Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG die Überzeu-
?
gung des Tatrichters davon voraus, daß er über die behauptete ausländi-
sche Fahrerlaubnis nicht verfügt. Der Vorwurf strafbaren Verhaltens läßt
sich nicht schon darauf stützen, daß er den Nachweis der ausländischen
Erlaubnis weder bei der Fahrt noch später erbracht hat.
BGH, Beschluß vom 26. Juli 2001 - 4 StR 170/00 - I. Amtsgericht Sonneberg II. Thüringer Oberlandesgericht