Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.07.2001 – 5 StR 304/01

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 26. Juli 2001 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2001

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin

vom 24. Januar 2001 gemäß

a) dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall A II 1. der

Urteilsgründe der Beihilfe zum unerlaubten Handeltrei-

ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

schuldig ist, und

b) aufgehoben

im Ausspruch der Einzelstrafe

im

Fall A II 1. der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe.

2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349

Abs. 2 StPO verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Einzelstrafe drei Jahre

Freiheitsstrafe) und wegen eines Waffendelikts (Einzelstrafe ein Jahr Frei-

heitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und

sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat in dem

aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie un-

begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen eine Verur-

teilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens nicht. Danach beschränkte

sich die Rolle des Angeklagten darauf, den Haupttäter B in die Nieder-

lande zu fahren. Die Verhandlungen über einen – letztlich gescheiterten –

Ankauf von 300 Gramm Kokain führte jedoch allein der Zeuge B . Dieser

sollte während der Rückfahrt das Rauschgift auch fortwährend in Besitz ha-

ben. Als bloßem Chauffeur des Haupttäters kam dem Angeklagten keinerlei

Tatherrschaft zu, weil er weder die Art und Menge des zu erwerbenden

Rauschgifts noch die nähere Ausgestaltung des Geschäfts beeinflussen

konnte (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 – Handeltreiben 25, 36, 47). Eben-

sowenig spricht der Grad des eigenen Interesses des Angeklagten für eine

Täterschaft. Ihm war zwar ein finanzieller Vorteil in Höhe von 1.500,- DM

versprochen. Dieser bestand jedoch in einem festen Betrag, der unabhängig

von der Entwicklung des Rauschgiftgeschäfts bezahlt werden sollte und in

einem ganz untergeordneten Verhältnis zum Umfang des geplanten Betäu-

bungsmittelhandels stand (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 – Handeltrei-

ben 47).

Der Senat ändert den Schuldspruch, weil ausgeschlossen werden

kann, daß in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen

werden könnten, die zu einer Verurteilung wegen täterschaftlichen Handelns

führen. Da die Schuldspruchänderung auf einem Subsumtionsfehler beruht,

ist eine Aufhebung von Feststellungen nach § 353 Abs. 2 StPO nicht veran-

laßt. Der neue Tatrichter darf deshalb ergänzend lediglich solche Feststel-

lungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.

Tepperwien Häger Basdorf

Raum Brause