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BGH Beschluss vom 21.04.2004 – 5 StR 122/04

5. Strafsenat

5 StR 122/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 21. April 2004 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2004

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten Y wird das Urteil

des Landgerichts Bremen vom 6. August 2003 – so-

weit es diesen Angeklagten betrifft – nach § 349 Abs. 4

StPO

a)

im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Ange-

klagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltrei-

ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahr-

erlaubnis verurteilt ist,

b)

im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit

mit Fahren ohne Fahrerlaubnis“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ver-

urteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf

eines Jahres keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die dagegen gerichtete Revisi-

on erzielt mit der Sachrüge den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Teiler-

folg. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2

StPO. Auch der Maßregelausspruch hat Bestand.

Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen eine Verur-

teilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens nicht. Danach beschränkte

sich die Rolle des Angeklagten auf Fahrdienste. Der Angeklagte fuhr den

Drogenkurier M in Bremen zunächst zu einer Wohnung, wo dieser ca. 1 kg

hochwertiges Kokain übernahm. Nachdem der Kurier wieder zugestiegen

war, setzte der Angeklagte die nach Bremen-Woltmershausen geplante Fahrt

fort bis zum polizeilichen Zugriff im Stadtteil Arsten. Als bloßer Chauffeur des

Kuriers kam dem Angeklagten keinerlei Tatherrschaft zu, weil er weder die

Art und Menge des zu erwerbenden Rauschgifts noch die nähere Ausge-

staltung des Geschäfts beeinflussen konnte (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1

Handeltreiben 25, 36, 47; BGH, Beschl. vom 26. Juli 2001 – 5 StR 304/01).

Ebenso wenig spricht der Grad des eigenen Interesses des Angeklagten für

eine Täterschaft. Ihm war zwar ein finanzieller Vorteil in Höhe von 100 Euro

versprochen. Dieser bestand jedoch in einem festen Betrag, der unabhängig

von der Entwicklung des Rauschgiftgeschäfts bezahlt werden sollte und in

einem ganz untergeordneten Verhältnis zum Umfang des geplanten Betäu-

bungsmittelhandels stand (vgl. BGHR aaO Handeltreiben 47; BGH, Beschl.

vom 26. Juli 2001 – 5 StR 304/01).

Der Senat ändert den Schuldspruch, weil ausgeschlossen werden

kann, daß in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen

werden könnten, die zu einer Verurteilung wegen täterschaftlichen Handels

führen. Da die Schuldspruchänderung auf einem Subsumtionsfehler beruht,

ist eine Aufhebung von Feststellungen nach § 353 Abs. 2 StPO nicht veran-

laßt. Der neue Tatrichter darf deshalb ergänzend lediglich solche Feststel-

lungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.

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