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BGH Beschluss vom 21.04.2004 – 5 StR 122/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS vom 21. April 2004 in der Strafsache gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2004
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Y wird das Urteil
des Landgerichts Bremen vom 6. August 2003 – so-
weit es diesen Angeklagten betrifft – nach § 349 Abs. 4
StPO
a)
im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Ange-
klagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltrei-
ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahr-
erlaubnis verurteilt ist,
b)
im Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit
mit Fahren ohne Fahrerlaubnis“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ver-
urteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf
eines Jahres keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die dagegen gerichtete Revisi-
on erzielt mit der Sachrüge den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Teiler-
folg. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2
StPO. Auch der Maßregelausspruch hat Bestand.
Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen eine Verur-
teilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens nicht. Danach beschränkte
sich die Rolle des Angeklagten auf Fahrdienste. Der Angeklagte fuhr den
Drogenkurier M in Bremen zunächst zu einer Wohnung, wo dieser ca. 1 kg
hochwertiges Kokain übernahm. Nachdem der Kurier wieder zugestiegen
war, setzte der Angeklagte die nach Bremen-Woltmershausen geplante Fahrt
fort bis zum polizeilichen Zugriff im Stadtteil Arsten. Als bloßer Chauffeur des
Kuriers kam dem Angeklagten keinerlei Tatherrschaft zu, weil er weder die
Art und Menge des zu erwerbenden Rauschgifts noch die nähere Ausge-
staltung des Geschäfts beeinflussen konnte (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1
Handeltreiben 25, 36, 47; BGH, Beschl. vom 26. Juli 2001 – 5 StR 304/01).
Ebenso wenig spricht der Grad des eigenen Interesses des Angeklagten für
eine Täterschaft. Ihm war zwar ein finanzieller Vorteil in Höhe von 100 Euro
versprochen. Dieser bestand jedoch in einem festen Betrag, der unabhängig
von der Entwicklung des Rauschgiftgeschäfts bezahlt werden sollte und in
einem ganz untergeordneten Verhältnis zum Umfang des geplanten Betäu-
bungsmittelhandels stand (vgl. BGHR aaO Handeltreiben 47; BGH, Beschl.
vom 26. Juli 2001 – 5 StR 304/01).
Der Senat ändert den Schuldspruch, weil ausgeschlossen werden
kann, daß in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen
werden könnten, die zu einer Verurteilung wegen täterschaftlichen Handels
führen. Da die Schuldspruchänderung auf einem Subsumtionsfehler beruht,
ist eine Aufhebung von Feststellungen nach § 353 Abs. 2 StPO nicht veran-
laßt. Der neue Tatrichter darf deshalb ergänzend lediglich solche Feststel-
lungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.
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