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BGH Beschluß vom 26.07.2001 – III ZR 206/00

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Juli 2001

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 839 Fe; BauGB § 15

Legt der Bauherr gegen die auf § 15 BauGB gestützte Zurückstellung seines Bauge-

suchs Widerspruch ein, so hat die Bauaufsichtsbehörde mit Rücksicht auf dessen

aufschiebende Wirkung die Amtspflicht, die Bearbeitung fortzusetzen, solange kein

Sofortvollzug angeordnet wird.

BGH, Beschluß vom 26. Juli 2001 - III ZR 206/00 - OLG Dresden

LG Leipzig

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2001 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. Juli 2000 - 6 U 128/00 -

wird nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 1.278.677,00 DM.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO).

Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54,

277).

gen.

Das Berufungsurteil wird bereits durch seine Hauptbegründung getra-

1.

Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß das Bauvorhaben der Klä-

ger als ein solches im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) zum Zeitpunkt

der Antragstellung planungsrechtlich zulässig war, läßt Rechtsfehler nicht er-

kennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen.

2.

Dementsprechend hängt die Frage, ob die Beklagte berechtigt war, das

im positiven Sinne entscheidungsreife Baugesuch der Kläger nicht weiter zu

bearbeiten, davon ab, ob der Zurückstellungsbescheid nach § 15 BauGB ihr

trotz der aufschiebenden Wirkung des von den Klägern eingelegten Wider-

spruchs dafür eine hinreichende Grundlage geboten hatte. Diese Frage ist in

Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht und der Entscheidung des OVG

Berlin NVwZ 1995, 399 zu verneinen. Widerspruch und Anfechtungsklage ge-

gen einen Zurückstellungsbescheid nach § 15 BauGB haben gemäß § 80 Abs.

1 VwGO aufschiebende Wirkung. Eine dem § 212 a BauGB vergleichbare Re-

gelung gibt es für den Zurückstellungsbescheid nicht. Daher gilt - entgegen der

Auffassung der Revision - insoweit der allgemeine verwaltungsprozessuale

Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO (so auch Lemmel in BerlKomm BauGB 2.

Aufl. 1995 § 15 Rn. 18 m.w.N.). Es wäre Sache der Baugenehmigungsbehörde

gewesen, insoweit den Sofortvollzug anzuordnen, an dessen Voraussetzungen

keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (OVG Berlin aaO).

Solange dies nicht geschieht, ist die Behörde aufgrund des Eintritts der auf-

schiebenden Wirkung zur unverzüglichen Weiterbearbeitung des Baugeneh-

migungsantrags verpflichtet (OVG Berlin aaO).

3.

Ebenso zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die

Beklagte sich hier nicht auf rechtmäßiges Alternativverhalten berufen kann.

Insbesondere ist der vorliegende Sachverhalt nicht mit demjenigen vergleich-

bar, der dem Senatsbeschluß vom 26. September 1996 (III ZR 244/95 = BGHR

BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Kausalität 10) zugrunde gelegen hatte: Zwar hätte

auch dort die korrekte Handlungsform den Erlaß eines mit der Anordnung so-

fortiger Vollziehbarkeit versehenen Verwaltungsaktes erfordert. Im Unterschied

zu hier standen dort aber die Gefahrenlage und die zu ihrer Bekämpfung not-

wendigen Maßnahmen unter allen Beteiligten außer Zweifel. Es wurde auch die

Rechtsverteidigung des Betroffenen durch die Wahl der möglicherweise unkor-

rekten Handlungsform nicht beeinträchtigt. Von alledem kann hier keine Rede

sein: Die Anordnung des Sofortvollzugs stand im pflichtgemäßen Ermessen der

Beklagten. Wenn sie - trotz entsprechender Hinweise der Kläger auf die auf-

schiebende Wirkung des Widerspruchs - darauf verzichtete, von diesem ihr zur

Verfügung stehenden Instrument Gebrauch zu machen, besteht keine innere

Rechtfertigung dafür, ihr den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens zu-

gute kommen zu lassen. Der Bürger hat einen aus seinem Eigentum hergelei-

teten Anspruch darauf, sein Grundstück im Rahmen der Rechtsordnung be-

bauen zu dürfen. Ein Eingriff in dieses Recht ist nur unter den gesetzlichen

Voraussetzungen zulässig, zu denen auch die Einhaltung der für etwaige Be-

schränkungen erforderlichen formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen gehört.

Insoweit bestehen hier Berührungspunkte zu dem Senatsurteil vom 12. Juli

2001 (III ZR 282/00), wo der Senat dem Aufstellungsbeschluß nach § 2 Abs. 1

BauGB vor dessen Bekanntmachung ebenfalls keine die Zurückstellung einer

entscheidungsreifen Bauvoranfrage rechtfertigende Wirkung beigemessen hat,

auch nicht unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens.

4.

Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keine entscheidungserhebli-

chen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen. Auf die Hilfsbegrün-

dung kommt es daher nicht an.

Rinne Wurm Streck

Schlick Dörr