Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 25.03.2004 – III ZR 227/02

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 25. März 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 839 Fe

Steht ein Baugenehmigungsantrag in Widerspruch zu einer nachträglich be-

schlossenen Veränderungssperre, so hat die Bauaufsichtsbehörde, wenn sie

einen formellen Mangel der Sperre feststellt, der Gemeinde vor der Ent-

scheidung Gelegenheit zu geben, diesen zu beheben.

BGH, Urteil vom 25. März 2004 - III ZR 227/02 - OLG Celle

LG Hannover

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 25. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Die Revision der Kläger zu 2 bis 4 gegen das Urteil des 16. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Mai 2002 wird zu-

rückgewiesen.

Auf die Revision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil in-

soweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt wor-

den ist.

Die Berufung des Klägers zu 1 gegen das Urteil der 12. Zivilkam-

mer des Landgerichts Hannover vom 11. Juli 2001 wird zurückge-

wiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: Von den

Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten

tragen der Kläger zu 1 63 v.H., die Kläger zu 2 bis 4 37 v.H. Im

übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger zu 2 bis 4 sind Eigentümer eines im Zentrum von B.

belegenen bebauten Grundstücks, in dem sich früher eine Apotheke

befunden hatte. Sie vermieteten die Geschäftsräume im Oktober 1996 an den

Kläger zu 1, der darin eine Spielhalle betreiben wollte; diese Nutzung war nach

der seinerzeitigen planerischen Ausweisung des betreffenden Gebiets als

Kerngebiet zulässig. Ende November 1996 beantragte der Kläger zu 1 bei dem

Landkreis H. , dem Rechtsvorgänger der Beklagten - im folgenden

durchgängig selbst als "die Beklagte" bezeichnet -, als zuständiger Bauauf-

sichtsbehörde eine entsprechende Nutzungsänderungsgenehmigung. Die Ge-

meinde B. nahm dies zum Anlaß, eine Planungsänderung einzu-

leiten, um diese ihr unerwünschte Nutzung zu verhindern. Sie faßte am 5. De-

zember 1996 einen Planaufstellungsbeschluß mit dem Ziel "Ausschluß von

Spielhallenbetrieben" und erließ am gleichen Tag eine entsprechende Verän-

derungssperre. Am 30. Januar 1997 wurde im Amtsblatt des Rechtsvorgängers

der Beklagten nur die Veränderungssperre, nicht dagegen der Planaufstel-

lungsbeschluß, bekanntgemacht. Bereits zuvor hatte die Beklagte auf Antrag

der Gemeinde mit Bescheid vom 6. Januar 1997 den Bauantrag des Klägers

zu 1 zunächst bis zum 31. März 1997 zurückgestellt. In dem Widerspruchsver-

fahren, das der Kläger zu 1 hiergegen führte, erklärten die Kläger zu 2 bis 4,

daß der Bauantrag auch in ihrem Namen gestellt worden sei.

Mit an den Kläger zu 1 gerichtetem Bescheid vom 5. Juni 1997 lehnte

die Beklagte den Bauantrag endgültig ab. Im Zuge des von dem Kläger zu 1

einerseits und den Klägern zu 2 und 3 als Eigentümergemeinschaft anderer-

seits geführten Widerspruchsverfahrens bemerkte die Bezirksregierung

H. als Widerspruchsbehörde, daß die Bekanntmachung des Planauf-

stellungsbeschlusses unterblieben war. Sie

setzte

die Gemeinde

B. , nicht jedoch die Kläger, hiervon in Kenntnis. Die Gemeinde

holte daraufhin die Bekanntmachung des Planaufstellungsbeschlusses nach

und machte auch die Veränderungssperre erneut bekannt. Mit Bescheid vom

31. März 1998 wies die Bezirksregierung die Widersprüche der Kläger zurück,

und zwar denjenigen des Klägers zu 1 als unbegründet und denjenigen der

Kläger zu 2 und 3 als unzulässig. Auch die hiergegen gerichtete verwaltungs-

gerichtliche Klage der Kläger zu 1 bis 3 wurde als unzulässig abgewiesen.

Die Kläger sind der Auffassung, daß die ursprüngliche Zurückweisung

des Baugesuchs durch die Beklagte rechtswidrig gewesen sei, da sie damals

keine wirksame planungsrechtliche Grundlage gehabt habe. Sie nehmen daher

die Beklagte unter den Gesichtspunkten der Amtshaftung und des enteig-

nungsgleichen Eingriffs auf Ersatz des ihnen durch die Versagung entstande-

nen Schadens in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das

Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage der Kläger zu 2 bis 4 bestätigt,

jedoch den Zahlungsanspruch des Klägers zu 1 dem Grunde nach für ge-

rechtfertigt erklärt und die von ihm begehrte Feststellung einer weitergehenden

Schadensersatzpflicht getroffen. Hiergegen richten sich die vom Senat zuge-

lassenen Revisionen der Beklagten einerseits und der Kläger zu 2 bis 4 ande-

rerseits. Die Beklagte erstrebt volle Klageabweisung; die Kläger zu 2 bis 4

verfolgen ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Die Revision der Beklagten:

Die Revision der Beklagten führt, soweit zu deren Nachteil erkannt, das

heißt der Anspruch des Klägers zu 1 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt

und die Feststellung getroffen worden ist, zur Aufhebung des Berufungsurteils

und zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Ur-

teils. Dem Kläger steht der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch (§ 839

BGB i.V.m. Art. 34 GG) gegen die Beklagte nicht zu.

1.

Allerdings mag zugunsten des Klägers zu 1 davon ausgegangen wer-

den, daß der entscheidende bauordnungsbehördliche Bescheid der Beklagten

vom 5. Juni 1997, nämlich die Ablehnung des Bauantrags, rechtswidrig gewe-

sen war, da er in der (bis dahin noch nicht wirksam gewordenen) Verände-

rungssperre keine Rechtsgrundlage gehabt hatte. Das Berufungsgericht ist zu

Recht davon ausgegangen, daß die Veränderungssperre mangels Bekanntma-

chung des Planaufstellungsbeschlusses durch die Gemeinde B.

zunächst nicht wirksam geworden war. Das Vorliegen eines Aufstellungsbe-

schlusses ist bundesrechtlich materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für

den Erlaß einer Veränderungssperre (BVerwGE 79, 200, 205). Fehlt ein (wirk-

samer) Aufstellungsbeschluß, so ist eine gleichwohl erlassene Veränderungs-

sperre nichtig. Bundesrechtlich hängt die Wirksamkeit des Aufstellungsbe-

schlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB von seiner ortsüblichen Bekannt-

machung ab (BVerwG ZfBR 1992, 292; zum Ganzen: BerlKomm/Lemmel,

BauGB, 3. Aufl. Stand August 2002 § 14 Rn. 6).

2.

Unrichtig ist jedoch die hieraus gezogene Folgerung des Berufungsge-

richts, die Beklagte hätte bei richtiger Sachbehandlung dem Bauantrag (zumin-

dest des Klägers zu 1) stattgeben müssen.

a) Es ist bereits zweifelhaft, ob die Amtsträger der Beklagten insoweit

überhaupt eine Prüfungspflicht hinsichtlich der Wirksamkeit der nicht von der

Beklagten selbst, sondern von der Gemeinde B. in Ausübung von

deren gemeindlicher Planungshoheit aufgestellten Veränderungssperre gehabt

hatten. Bei Bebauungsplänen hat der Senat bereits entschieden, daß die

Baugenehmigungsbehörde grundsätzlich nicht rechtswidrig, zumindest nicht

schuldhaft handelt, wenn sie mangels entgegengesetzter Anhaltspunkte von

der Wirksamkeit des Plans ausgeht (Senatsurteil vom 18. Juni 1998 - III ZR

100/97 = NVwZ 1998, 1329 f; betreffend das Fehlen der erforderlichen Ausfer-

tigung). Der Senat hat keine durchgreifenden Bedenken dagegen, diese

Grundsätze auch auf die Prüfung der formellen Wirksamkeit einer Verände-

rungssperre zu übertragen, die in gleicher Weise wie ein Bebauungsplan als

gemeindliche Satzung ergeht (§ 16 Abs. 1 BauGB).

b) Anerkannt ist jedoch, daß die Bauaufsichtsbehörde insoweit (wenn

auch keine allgemeine Prüfungspflicht, so doch) eine Prüfungskompetenz hat

(s. dazu Staudinger/Wurm BGB 13. Bearb. 2002 § 839 Rn. 564 m.w.N.). Wird

zugunsten der Kläger unterstellt, daß die pflichtgemäße Wahrnehmung dieser

Prüfungskompetenz zur Aufdeckung des Formfehlers der Veränderungssperre

hätte führen müssen, so hätte die von der Beklagten als Bauaufsichtsbehörde

daraus zu ziehende Konsequenz nicht etwa darin bestehen dürfen, den Klä-

gern die beantragte Genehmigung zu erteilen. Denn eine solche Handhabung

wäre auf eine Verwerfungskompetenz der Bauaufsichtsbehörde hinsichtlich der

unwirksamen Veränderungssperre hinausgelaufen.

aa) Ob der Verwaltungsbehörde eine derartige Verwerfungskompetenz

zusteht, wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und im wissen-

schaftlichen Schrifttum unterschiedlich beurteilt (verneinend: BayVGH BayVBl.

1982, 654; 1993, 626; OVG Saarlouis NVwZ 1993, 396; Staudinger/Wurm aaO;

de Witt/Krohn in Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, M

Rn. 99; Engel NVwZ 2000, 1258 ff m.w.N.; bejahend: VGH Kassel NVwZ 1990,

885; NVwZ-RR 1994, 691; OVG Lüneburg NVwZ 2000, 1061; Gierke in Brü-

gelmann, BauGB, § 10 Rn. 499, 499a m.w.N.).

bb) Der Senat ist nicht genötigt, diese Frage abschließend zu beant-

worten. Hat die Gemeinde nämlich, wie hier, (fehlerhaft) die Veränderungssper-

re vor dem Aufstellungsbeschluß bekannt gemacht, so kann sie die Verände-

rungssperre nach Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses durch erneu-

te Bekanntmachung der Veränderungssperre in Kraft setzen. Die Verände-

rungssperre tritt dann mit dem Zeitpunkt der (erneuten) Bekanntmachung in

Kraft. Unerheblich ist, ob zwischen dem Aufstellungsbeschluß und dem Erlaß

der Veränderungssperre ein längerer Zeitraum liegt (BVerwG Buchholz 406.11

§ 17 BauGB Nr. 8; zum Ganzen: BerlKomm/Lemmel aaO). Dementsprechend

geht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den in der Pro-

blematik gleichliegenden Fall eines unwirksamen Bebauungsplanes dahin, daß

vor einer - nur in engen Grenzen möglichen - Verwerfung des Plans die Ge-

meinde mit Rücksicht auf ihre Planungshoheit zu hören und ihr Gelegenheit zu

geben ist, den Plan entweder mit Rückwirkung zu heilen oder den Satzungsbe-

schluß aufzuheben (BVerwG NVwZ 2001, 1035, 1037; NJW 1987, 1344, 1345;

vgl. auch Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1990 - III ZR 179/89 = BGHR

BGB § 839 Abs. 1 Baugenehmigung 1 = ZfBR 1991, 77). So ist hier mit Recht

auch die Widerspruchsbehörde verfahren; die Beanstandung des Verwal-

tungsgerichts, sie habe damit das Gebot des fairen Verfahrens und des rechtli-

chen Gehörs gegenüber den Klägern "in eklatanter Weise" verletzt, bezieht

sich, soweit dem Senat ersichtlich, nicht auf die Herbeiführung der Heilung als

solche, sondern darauf, daß die Widerspruchsbehörde es unterlassen hatte,

die Kläger rechtzeitig von der Rechtsänderung zu unterrichten.

c) Bei einer pflichtgemäßen Sachbehandlung hätte also die Beklagte

- wie später die Bezirksregierung - die Gemeinde auf den Mangel hinweisen

müssen. Dann aber ist mangels jeden entgegengesetzten Anhaltspunktes da-

von auszugehen, daß schon damals, das heißt vor der abschließenden Ent-

scheidung über das Baugesuch des Klägers zu 1, die fehlende Bekanntma-

chung nachgeholt und damit der Formmangel geheilt worden wäre. Der Bau-

antrag der Kläger hätte also keinen Erfolg gehabt.

3.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwi-

derung der Kläger unterscheidet sich der vorliegende Fall von denjenigen Fall-

gestaltungen, die den Senatsentscheidungen vom 12. Juli 2001 (III ZR 282/00

= BGHR BauGB § 15 Abs. 1 Satz 1 Zurückstellung 1 = BauR 2001, 1884) und

vom 26. Juli 2001 (III ZR 206/00 = BGHR BauGB § 15 Zurückstellung 1 = BauR

2001, 1887) zugrunde gelegen hatten. Dort hatten die jeweils erreichten Pla-

nungsstände der Bauaufsichtsbehörde keine Grundlage für die Nichtweiterbe-

arbeitung der entscheidungsreifen Baugesuche geboten, ohne daß es auf die

Frage einer Verwerfungskompetenz angekommen wäre; insbesondere waren

Veränderungssperren jeweils nicht beschlossen worden. Eher bestehen Berüh-

rungspunkte mit dem Urteil des OLG Jena NVwZ-RR 2001, 702, 704, das

durch nicht mit Gründen versehenen Nichtannahmebeschluß des Senats vom

3. Mai 2001 (III ZR 55/00) bestätigt worden ist: Dort ging es um eine formun-

wirksame Veränderungssperre; die zum Formmangel führenden Verfahrensfeh-

ler wären aber bei rechtmäßigem und amtspflichtgemäßem Verhalten der zu-

ständigen Amtsträger vermieden worden.

4.

Die Amtshaftungsklage des Klägers zu 1 ist daher auf der Grundlage der

von den Vorinstanzen getroffenen Tatsachenfeststellungen abweisungsreif,

ohne daß es einer Zurückverweisung bedarf.

II.

Die Revision der Kläger zu 2 bis 4:

Die Klage der Kläger zu 2 bis 4 ist bereits aus den vorgenannten Grün-

den unbegründet. Die Revision gibt dem Senat jedoch Anlaß zu folgenden, der

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dienlichen Klarstellungen (§ 543

Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alt. ZPO):

1.

Den tragenden Grund für die Abweisung der von den Klägern zu 2 bis 4

erhobenen Amtshaftungsklage erblickt das Berufungsgericht darin, daß diese

nicht geschützte "Dritte" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB gewesen sei-

en. Darin vermag der Senat dem Berufungsgericht nicht zu folgen. Es trifft zwar

zu, daß der Grundstückseigentümer trotz eines erheblichen wirtschaftlichen

Interesses an der Durchführung des Bauvorhabens in aller Regel nicht "Dritter"

ist, sofern ein anderer einen Antrag auf eine Baugenehmigung gestellt hat und

hiermit nicht durchgedrungen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Eigentümer in

dem Verwaltungsrechtsstreit des Antragstellers über die Rechtmäßigkeit des

Bauverwaltungsakts beigeladen worden ist (Senatsurteil vom 24. Februar 1994

- III ZR 6/93 = NJW 1994, 2091). Danach waren die Kläger zu 2 bis 4 in der

Anfangsphase des hier in Rede stehenden Verwaltungsverfahrens, solange

dieses vom Kläger zu 1 allein betrieben wurde, in der Tat nicht "Dritte". Dies

änderte sich aber, wie die Kläger in den Vorinstanzen durchgängig vorgetragen

haben und wie die Revision mit Recht rügt, von dem Zeitpunkt an, als sie sich

ausdrücklich als weitere Antragsteller an dem Verwaltungsverfahren beteilig-

ten. Dies geschah mit der entsprechenden Klarstellung in den Schriftsätzen

vom 29. Januar und 7. Februar 1997. Der Senat sieht keine formellen Beden-

ken gegen die Wirksamkeit dieses "Beitritts". Dadurch erlangten die Kläger

zu 2 bis 4 eine Stellung, die über die prozessuale eines Beigeladenen im Sinne

der Grundsätze des Senatsurteils bei weitem hinausging und sie von da ab zu

geschützten "Dritten" machte.

2.

Ebenso unrichtig ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß etwaige

Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff mangels eines entsprechenden

Berufungsangriffs aus einer Prüfungskompetenz ausgeklammert seien. Das

Berufungsgericht setzt sich insoweit in Widerspruch zur ständigen Senats-

rechtsprechung (z.B. Senatsurteile BGHZ 146, 365, 371; 136, 182, 184

m.w.N.), wonach es für diese Prüfungskompetenz erforderlich und ausreichend

ist, daß sich auf der Grundlage des vorgetragenen Sachverhalts die begehrte

Rechtsfolge auch aus enteignungsgleichem Eingriff herleiten läßt; ist dies der

Fall, so sind die Gerichte berechtigt und verpflichtet, den Prozeßstoff auch un-

ter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zu beurteilen. Die Revision beruft sich

insoweit zu Recht insbesondere auch auf das Urteil des VI. Zivilsenats vom

22. September 1992 (VI ZR 53/92 =NJW 1993, 2611 f), wo ausgeführt ist: Bei

einem einheitlichen Streitgegenstand (wie hier) muß der Rechtsmittelführer

nicht zu allen für ihn nachteilig beurteilten Punkten in der Berufungsbegrün-

dung Stellung nehmen. Es genügt vielmehr, um das angefochtene Urteil insge-

samt in Frage zu stellen, wenn die Berufungsgründe sich mit einem einzelnen,

den ganzen Streitgegenstand betreffenden Streitpunkt befassen und diesen in

ausreichendem Maße behandeln. In einem solchen Fall ist der gesamte Streit-

stoff ohne Rücksicht auf die vorgebrachten Rügen im Rahmen der gestellten

Anträge vom Berufungsgericht selbständig nach allen Richtungen zu würdigen.

3.

Allerdings scheitern sowohl der Amtshaftungsanspruch als auch der An-

spruch aus enteignungsgleichem Eingriff im Ergebnis daran, daß die begehrte

Nutzungsänderungsgenehmigung auch bei rechtmäßigem Verhalten nicht hätte

erteilt werden dürfen und auch tatsächlich nicht erteilt worden wäre.

Schlick

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke