BGH Urteil vom 25.03.2004 – III ZR 227/02
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 25. März 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 839 Fe
Steht ein Baugenehmigungsantrag in Widerspruch zu einer nachträglich be-
schlossenen Veränderungssperre, so hat die Bauaufsichtsbehörde, wenn sie
einen formellen Mangel der Sperre feststellt, der Gemeinde vor der Ent-
scheidung Gelegenheit zu geben, diesen zu beheben.
BGH, Urteil vom 25. März 2004 - III ZR 227/02 - OLG Celle
LG Hannover
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger zu 2 bis 4 gegen das Urteil des 16. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Mai 2002 wird zu-
rückgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil in-
soweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt wor-
den ist.
Die Berufung des Klägers zu 1 gegen das Urteil der 12. Zivilkam-
mer des Landgerichts Hannover vom 11. Juli 2001 wird zurückge-
wiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: Von den
Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten
tragen der Kläger zu 1 63 v.H., die Kläger zu 2 bis 4 37 v.H. Im
übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger zu 2 bis 4 sind Eigentümer eines im Zentrum von B.
belegenen bebauten Grundstücks, in dem sich früher eine Apotheke
befunden hatte. Sie vermieteten die Geschäftsräume im Oktober 1996 an den
Kläger zu 1, der darin eine Spielhalle betreiben wollte; diese Nutzung war nach
der seinerzeitigen planerischen Ausweisung des betreffenden Gebiets als
Kerngebiet zulässig. Ende November 1996 beantragte der Kläger zu 1 bei dem
Landkreis H. , dem Rechtsvorgänger der Beklagten - im folgenden
durchgängig selbst als "die Beklagte" bezeichnet -, als zuständiger Bauauf-
sichtsbehörde eine entsprechende Nutzungsänderungsgenehmigung. Die Ge-
meinde B. nahm dies zum Anlaß, eine Planungsänderung einzu-
leiten, um diese ihr unerwünschte Nutzung zu verhindern. Sie faßte am 5. De-
zember 1996 einen Planaufstellungsbeschluß mit dem Ziel "Ausschluß von
Spielhallenbetrieben" und erließ am gleichen Tag eine entsprechende Verän-
derungssperre. Am 30. Januar 1997 wurde im Amtsblatt des Rechtsvorgängers
der Beklagten nur die Veränderungssperre, nicht dagegen der Planaufstel-
lungsbeschluß, bekanntgemacht. Bereits zuvor hatte die Beklagte auf Antrag
der Gemeinde mit Bescheid vom 6. Januar 1997 den Bauantrag des Klägers
zu 1 zunächst bis zum 31. März 1997 zurückgestellt. In dem Widerspruchsver-
fahren, das der Kläger zu 1 hiergegen führte, erklärten die Kläger zu 2 bis 4,
daß der Bauantrag auch in ihrem Namen gestellt worden sei.
Mit an den Kläger zu 1 gerichtetem Bescheid vom 5. Juni 1997 lehnte
die Beklagte den Bauantrag endgültig ab. Im Zuge des von dem Kläger zu 1
einerseits und den Klägern zu 2 und 3 als Eigentümergemeinschaft anderer-
seits geführten Widerspruchsverfahrens bemerkte die Bezirksregierung
H. als Widerspruchsbehörde, daß die Bekanntmachung des Planauf-
stellungsbeschlusses unterblieben war. Sie
setzte
die Gemeinde
B. , nicht jedoch die Kläger, hiervon in Kenntnis. Die Gemeinde
holte daraufhin die Bekanntmachung des Planaufstellungsbeschlusses nach
und machte auch die Veränderungssperre erneut bekannt. Mit Bescheid vom
31. März 1998 wies die Bezirksregierung die Widersprüche der Kläger zurück,
und zwar denjenigen des Klägers zu 1 als unbegründet und denjenigen der
Kläger zu 2 und 3 als unzulässig. Auch die hiergegen gerichtete verwaltungs-
gerichtliche Klage der Kläger zu 1 bis 3 wurde als unzulässig abgewiesen.
Die Kläger sind der Auffassung, daß die ursprüngliche Zurückweisung
des Baugesuchs durch die Beklagte rechtswidrig gewesen sei, da sie damals
keine wirksame planungsrechtliche Grundlage gehabt habe. Sie nehmen daher
die Beklagte unter den Gesichtspunkten der Amtshaftung und des enteig-
nungsgleichen Eingriffs auf Ersatz des ihnen durch die Versagung entstande-
nen Schadens in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das
Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage der Kläger zu 2 bis 4 bestätigt,
jedoch den Zahlungsanspruch des Klägers zu 1 dem Grunde nach für ge-
rechtfertigt erklärt und die von ihm begehrte Feststellung einer weitergehenden
Schadensersatzpflicht getroffen. Hiergegen richten sich die vom Senat zuge-
lassenen Revisionen der Beklagten einerseits und der Kläger zu 2 bis 4 ande-
rerseits. Die Beklagte erstrebt volle Klageabweisung; die Kläger zu 2 bis 4
verfolgen ihre Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision der Beklagten:
Die Revision der Beklagten führt, soweit zu deren Nachteil erkannt, das
heißt der Anspruch des Klägers zu 1 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt
und die Feststellung getroffen worden ist, zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Ur-
teils. Dem Kläger steht der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch (§ 839
BGB i.V.m. Art. 34 GG) gegen die Beklagte nicht zu.
1.
Allerdings mag zugunsten des Klägers zu 1 davon ausgegangen wer-
den, daß der entscheidende bauordnungsbehördliche Bescheid der Beklagten
vom 5. Juni 1997, nämlich die Ablehnung des Bauantrags, rechtswidrig gewe-
sen war, da er in der (bis dahin noch nicht wirksam gewordenen) Verände-
rungssperre keine Rechtsgrundlage gehabt hatte. Das Berufungsgericht ist zu
Recht davon ausgegangen, daß die Veränderungssperre mangels Bekanntma-
chung des Planaufstellungsbeschlusses durch die Gemeinde B.
zunächst nicht wirksam geworden war. Das Vorliegen eines Aufstellungsbe-
schlusses ist bundesrechtlich materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für
den Erlaß einer Veränderungssperre (BVerwGE 79, 200, 205). Fehlt ein (wirk-
samer) Aufstellungsbeschluß, so ist eine gleichwohl erlassene Veränderungs-
sperre nichtig. Bundesrechtlich hängt die Wirksamkeit des Aufstellungsbe-
schlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB von seiner ortsüblichen Bekannt-
machung ab (BVerwG ZfBR 1992, 292; zum Ganzen: BerlKomm/Lemmel,
BauGB, 3. Aufl. Stand August 2002 § 14 Rn. 6).
2.
Unrichtig ist jedoch die hieraus gezogene Folgerung des Berufungsge-
richts, die Beklagte hätte bei richtiger Sachbehandlung dem Bauantrag (zumin-
dest des Klägers zu 1) stattgeben müssen.
a) Es ist bereits zweifelhaft, ob die Amtsträger der Beklagten insoweit
überhaupt eine Prüfungspflicht hinsichtlich der Wirksamkeit der nicht von der
Beklagten selbst, sondern von der Gemeinde B. in Ausübung von
deren gemeindlicher Planungshoheit aufgestellten Veränderungssperre gehabt
hatten. Bei Bebauungsplänen hat der Senat bereits entschieden, daß die
Baugenehmigungsbehörde grundsätzlich nicht rechtswidrig, zumindest nicht
schuldhaft handelt, wenn sie mangels entgegengesetzter Anhaltspunkte von
der Wirksamkeit des Plans ausgeht (Senatsurteil vom 18. Juni 1998 - III ZR
100/97 = NVwZ 1998, 1329 f; betreffend das Fehlen der erforderlichen Ausfer-
tigung). Der Senat hat keine durchgreifenden Bedenken dagegen, diese
Grundsätze auch auf die Prüfung der formellen Wirksamkeit einer Verände-
rungssperre zu übertragen, die in gleicher Weise wie ein Bebauungsplan als
gemeindliche Satzung ergeht (§ 16 Abs. 1 BauGB).
b) Anerkannt ist jedoch, daß die Bauaufsichtsbehörde insoweit (wenn
auch keine allgemeine Prüfungspflicht, so doch) eine Prüfungskompetenz hat
(s. dazu Staudinger/Wurm BGB 13. Bearb. 2002 § 839 Rn. 564 m.w.N.). Wird
zugunsten der Kläger unterstellt, daß die pflichtgemäße Wahrnehmung dieser
Prüfungskompetenz zur Aufdeckung des Formfehlers der Veränderungssperre
hätte führen müssen, so hätte die von der Beklagten als Bauaufsichtsbehörde
daraus zu ziehende Konsequenz nicht etwa darin bestehen dürfen, den Klä-
gern die beantragte Genehmigung zu erteilen. Denn eine solche Handhabung
wäre auf eine Verwerfungskompetenz der Bauaufsichtsbehörde hinsichtlich der
unwirksamen Veränderungssperre hinausgelaufen.
aa) Ob der Verwaltungsbehörde eine derartige Verwerfungskompetenz
zusteht, wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und im wissen-
schaftlichen Schrifttum unterschiedlich beurteilt (verneinend: BayVGH BayVBl.
1982, 654; 1993, 626; OVG Saarlouis NVwZ 1993, 396; Staudinger/Wurm aaO;
de Witt/Krohn in Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, M
Rn. 99; Engel NVwZ 2000, 1258 ff m.w.N.; bejahend: VGH Kassel NVwZ 1990,
885; NVwZ-RR 1994, 691; OVG Lüneburg NVwZ 2000, 1061; Gierke in Brü-
gelmann, BauGB, § 10 Rn. 499, 499a m.w.N.).
bb) Der Senat ist nicht genötigt, diese Frage abschließend zu beant-
worten. Hat die Gemeinde nämlich, wie hier, (fehlerhaft) die Veränderungssper-
re vor dem Aufstellungsbeschluß bekannt gemacht, so kann sie die Verände-
rungssperre nach Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses durch erneu-
te Bekanntmachung der Veränderungssperre in Kraft setzen. Die Verände-
rungssperre tritt dann mit dem Zeitpunkt der (erneuten) Bekanntmachung in
Kraft. Unerheblich ist, ob zwischen dem Aufstellungsbeschluß und dem Erlaß
der Veränderungssperre ein längerer Zeitraum liegt (BVerwG Buchholz 406.11
§ 17 BauGB Nr. 8; zum Ganzen: BerlKomm/Lemmel aaO). Dementsprechend
geht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den in der Pro-
blematik gleichliegenden Fall eines unwirksamen Bebauungsplanes dahin, daß
vor einer - nur in engen Grenzen möglichen - Verwerfung des Plans die Ge-
meinde mit Rücksicht auf ihre Planungshoheit zu hören und ihr Gelegenheit zu
geben ist, den Plan entweder mit Rückwirkung zu heilen oder den Satzungsbe-
schluß aufzuheben (BVerwG NVwZ 2001, 1035, 1037; NJW 1987, 1344, 1345;
vgl. auch Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1990 - III ZR 179/89 = BGHR
BGB § 839 Abs. 1 Baugenehmigung 1 = ZfBR 1991, 77). So ist hier mit Recht
auch die Widerspruchsbehörde verfahren; die Beanstandung des Verwal-
tungsgerichts, sie habe damit das Gebot des fairen Verfahrens und des rechtli-
chen Gehörs gegenüber den Klägern "in eklatanter Weise" verletzt, bezieht
sich, soweit dem Senat ersichtlich, nicht auf die Herbeiführung der Heilung als
solche, sondern darauf, daß die Widerspruchsbehörde es unterlassen hatte,
die Kläger rechtzeitig von der Rechtsänderung zu unterrichten.
c) Bei einer pflichtgemäßen Sachbehandlung hätte also die Beklagte
- wie später die Bezirksregierung - die Gemeinde auf den Mangel hinweisen
müssen. Dann aber ist mangels jeden entgegengesetzten Anhaltspunktes da-
von auszugehen, daß schon damals, das heißt vor der abschließenden Ent-
scheidung über das Baugesuch des Klägers zu 1, die fehlende Bekanntma-
chung nachgeholt und damit der Formmangel geheilt worden wäre. Der Bau-
antrag der Kläger hätte also keinen Erfolg gehabt.
3.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwi-
derung der Kläger unterscheidet sich der vorliegende Fall von denjenigen Fall-
gestaltungen, die den Senatsentscheidungen vom 12. Juli 2001 (III ZR 282/00
= BGHR BauGB § 15 Abs. 1 Satz 1 Zurückstellung 1 = BauR 2001, 1884) und
vom 26. Juli 2001 (III ZR 206/00 = BGHR BauGB § 15 Zurückstellung 1 = BauR
2001, 1887) zugrunde gelegen hatten. Dort hatten die jeweils erreichten Pla-
nungsstände der Bauaufsichtsbehörde keine Grundlage für die Nichtweiterbe-
arbeitung der entscheidungsreifen Baugesuche geboten, ohne daß es auf die
Frage einer Verwerfungskompetenz angekommen wäre; insbesondere waren
Veränderungssperren jeweils nicht beschlossen worden. Eher bestehen Berüh-
rungspunkte mit dem Urteil des OLG Jena NVwZ-RR 2001, 702, 704, das
durch nicht mit Gründen versehenen Nichtannahmebeschluß des Senats vom
3. Mai 2001 (III ZR 55/00) bestätigt worden ist: Dort ging es um eine formun-
wirksame Veränderungssperre; die zum Formmangel führenden Verfahrensfeh-
ler wären aber bei rechtmäßigem und amtspflichtgemäßem Verhalten der zu-
ständigen Amtsträger vermieden worden.
4.
Die Amtshaftungsklage des Klägers zu 1 ist daher auf der Grundlage der
von den Vorinstanzen getroffenen Tatsachenfeststellungen abweisungsreif,
ohne daß es einer Zurückverweisung bedarf.
II.
Die Revision der Kläger zu 2 bis 4:
Die Klage der Kläger zu 2 bis 4 ist bereits aus den vorgenannten Grün-
den unbegründet. Die Revision gibt dem Senat jedoch Anlaß zu folgenden, der
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dienlichen Klarstellungen (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alt. ZPO):
1.
Den tragenden Grund für die Abweisung der von den Klägern zu 2 bis 4
erhobenen Amtshaftungsklage erblickt das Berufungsgericht darin, daß diese
nicht geschützte "Dritte" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB gewesen sei-
en. Darin vermag der Senat dem Berufungsgericht nicht zu folgen. Es trifft zwar
zu, daß der Grundstückseigentümer trotz eines erheblichen wirtschaftlichen
Interesses an der Durchführung des Bauvorhabens in aller Regel nicht "Dritter"
ist, sofern ein anderer einen Antrag auf eine Baugenehmigung gestellt hat und
hiermit nicht durchgedrungen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Eigentümer in
dem Verwaltungsrechtsstreit des Antragstellers über die Rechtmäßigkeit des
Bauverwaltungsakts beigeladen worden ist (Senatsurteil vom 24. Februar 1994
- III ZR 6/93 = NJW 1994, 2091). Danach waren die Kläger zu 2 bis 4 in der
Anfangsphase des hier in Rede stehenden Verwaltungsverfahrens, solange
dieses vom Kläger zu 1 allein betrieben wurde, in der Tat nicht "Dritte". Dies
änderte sich aber, wie die Kläger in den Vorinstanzen durchgängig vorgetragen
haben und wie die Revision mit Recht rügt, von dem Zeitpunkt an, als sie sich
ausdrücklich als weitere Antragsteller an dem Verwaltungsverfahren beteilig-
ten. Dies geschah mit der entsprechenden Klarstellung in den Schriftsätzen
vom 29. Januar und 7. Februar 1997. Der Senat sieht keine formellen Beden-
ken gegen die Wirksamkeit dieses "Beitritts". Dadurch erlangten die Kläger
zu 2 bis 4 eine Stellung, die über die prozessuale eines Beigeladenen im Sinne
der Grundsätze des Senatsurteils bei weitem hinausging und sie von da ab zu
geschützten "Dritten" machte.
2.
Ebenso unrichtig ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß etwaige
Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff mangels eines entsprechenden
Berufungsangriffs aus einer Prüfungskompetenz ausgeklammert seien. Das
Berufungsgericht setzt sich insoweit in Widerspruch zur ständigen Senats-
rechtsprechung (z.B. Senatsurteile BGHZ 146, 365, 371; 136, 182, 184
m.w.N.), wonach es für diese Prüfungskompetenz erforderlich und ausreichend
ist, daß sich auf der Grundlage des vorgetragenen Sachverhalts die begehrte
Rechtsfolge auch aus enteignungsgleichem Eingriff herleiten läßt; ist dies der
Fall, so sind die Gerichte berechtigt und verpflichtet, den Prozeßstoff auch un-
ter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zu beurteilen. Die Revision beruft sich
insoweit zu Recht insbesondere auch auf das Urteil des VI. Zivilsenats vom
22. September 1992 (VI ZR 53/92 =NJW 1993, 2611 f), wo ausgeführt ist: Bei
einem einheitlichen Streitgegenstand (wie hier) muß der Rechtsmittelführer
nicht zu allen für ihn nachteilig beurteilten Punkten in der Berufungsbegrün-
dung Stellung nehmen. Es genügt vielmehr, um das angefochtene Urteil insge-
samt in Frage zu stellen, wenn die Berufungsgründe sich mit einem einzelnen,
den ganzen Streitgegenstand betreffenden Streitpunkt befassen und diesen in
ausreichendem Maße behandeln. In einem solchen Fall ist der gesamte Streit-
stoff ohne Rücksicht auf die vorgebrachten Rügen im Rahmen der gestellten
Anträge vom Berufungsgericht selbständig nach allen Richtungen zu würdigen.
3.
Allerdings scheitern sowohl der Amtshaftungsanspruch als auch der An-
spruch aus enteignungsgleichem Eingriff im Ergebnis daran, daß die begehrte
Nutzungsänderungsgenehmigung auch bei rechtmäßigem Verhalten nicht hätte
erteilt werden dürfen und auch tatsächlich nicht erteilt worden wäre.
Schlick
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke