BGH Beschluß vom 31.07.2001 – XI ZR 217/01
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. Juli 2001
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
BGB §§ 322 Abs. 2, 390 Satz 2,
ZPO § 546 Abs. 1,
GKG § 19 Abs. 3
Im Falle einer hilfsweisen Aufrechnung des Beklagten mit einer Gegenforderung
stellt es keine der Rechtskraft fähige und deshalb für den Beklagten mit einer zu-
sätzlichen Beschwer verbundene Entscheidung dar, wenn das Gericht die hilfsweise
Aufrechnung - zu Recht oder zu Unrecht - in Anwendung von § 390 Satz 2 BGB für
unzulässig erklärt.
BGH, Beschluß vom 31. Juli 2001 - XI ZR 217/01 - OLG Zweibrücken LG Kaiserslautern
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und
Dr. Wassermann
am 31. Juli 2001
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer
durch das Urteil des 2. Zivilsenats des Pfälzischen
Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 18. Mai 2001 auf
mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Streitwert: 56.000 DM
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung eines
Betrages von insgesamt 59.000 DM, den er der Beklagten als Darlehen
gewährt haben will. Die Beklagte bestreitet eine Rückzahlungsver-
pflichtung und macht geltend, daß ihr ein Betrag von 20.000 DM ge-
schenkt worden sei. Die ihr überwiesenen und sich insgesamt auf
39.000 DM belaufenden Zahlungen von monatlich 1.500 DM seien als
Beitrag des Klägers zu den gemeinsamen Haushaltungskosten erbracht
worden. Hilfsweise hat die Beklagte die Aufrechnung mit zwei Schmer-
zensgeldansprüchen in Höhe von 10.000 DM und 20.000 DM erklärt,
die sie auf wiederholte Tätlichkeiten des Klägers sowie darauf gestützt
hat, daß sie als Beifahrerin bei einem vom Kläger am 10. Juni 1994
verschuldeten Verkehrsunfall Verletzungen erlitten habe. Das Landge-
richt hat der Klage in Höhe von 56.000 DM nebst Zinsen stattgegeben
und zur Begründung ausgeführt, der Darlehensrückzahlungsanspruch
des Klägers sei gegeben, jedoch in Höhe von 3.000 DM durch die Auf-
rechnung mit einem Schmerzensgeldanspruch der Beklagten wegen
Tätlichkeiten des Klägers erloschen. Das Oberlandesgericht hat die Be-
rufung der Beklagten, mit der sie die Berücksichtigung ihres vorge-
nannten Schmerzensgeldanspruchs nur in Höhe von 3.000 DM nicht
angegriffen hat, mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die 56.000 DM
in monatlichen Raten von je 1.000 DM zu zahlen seien. Nach der Fest-
setzung des Berufungsgerichts übersteigt der Wert der Beschwer für
beide Parteien jeweils 60.000 DM nicht.
Die Beklagte hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt
und beantragt, den Wert ihrer Beschwer auf mehr als 60.000 DM fest-
zusetzen. Sie ist der Ansicht, der sich aus ihrer Verurteilung ergeben-
den Beschwer von 56.000 DM sei gemäß § 19 Abs. 3 GKG der Wert der
hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung von 20.000 DM
hinzuzurechnen, da das Oberlandesgericht über diese Forderung mit
Rechtskraftwirkung entschieden habe.
II.
Der nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Antrag ist nicht be-
gründet. Die Beschwer der Beklagten durch das Berufungsurteil über-
steigt 60.000 DM nicht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt eine vor-
sorglich zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nur dann zu einer
Erhöhung der Beschwer, wenn das Berufungsgericht das Bestehen der
Gegenforderung verneint hat und im Falle der Rechtskraft des Beru-
fungsurteils das Nichtbestehen der Gegenforderung nach § 322 Abs. 2
ZPO rechtskräftig festgestellt wäre (BGH, Beschlüsse vom 24. Februar
1994 - VII ZR 209/93, NJW 1994, 1538 und vom 25. September 1996
- IV ZR 102/96, BGHR ZPO § 546 Abs. 2 Beschwer 15). Hat das Beru-
fungsgericht die Hilfsaufrechnung des Beklagten jedoch als unzulässig
zurückgewiesen, so führt dies nicht zu einer nach § 322 Abs. 2 ZPO
rechtskraftfähigen Entscheidung über die behauptete Gegenforderung
(Senat, Beschluß vom 3. Oktober 1989 - XI ZR 90/89, BGHR ZPO § 322
Abs. 2 Aufrechnung 1; BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 - IX ZR
67/96, WM 1997, 324, 325 m.w.Nachw.).
So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat die Aufrechnung mit
der auf das Unfallereignis vom 10. Juni 1994 gestützten Gegenforde-
rung der Beklagten als unwirksam angesehen, da die Forderung bereits
bei Eintritt der Aufrechnungslage verjährt gewesen und die Aufrech-
nung damit nach § 390 Satz 2 BGB ausgeschlossen sei. Das materiell-
rechtliche Aufrechnungsverbot des § 390 BGB regelt die Zulässigkeit
der Aufrechnung (Musielak/Stadler, ZPO 2. Aufl. § 145 Rdn. 23; Zöl-
Anm. D I c). Da das Berufungsgericht die Hilfsaufrechnung somit als
unzulässig behandelt hat, ist die Entscheidung hierüber der Rechtskraft
nicht fähig. Dabei ist es ohne Belang, ob die Aufrechnung zu Recht als
unzulässig angesehen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember
1996, aaO).
Daran, daß hinsichtlich der auf den Verkehrsunfall vom 10. Juni
1994 gestützten Aufrechnungsforderung der Beklagten eine der
Rechtskraft fähige Entscheidung nicht ergangen ist, ändert auch der
Umstand nichts, daß das Berufungsgericht im weiteren Verlauf seiner
Entscheidungsgründe diesen Anspruch auch wegen eines Verzichts der
Beklagten als nicht bestehend bezeichnet hat. Diese zusätzlichen
Ausführungen über die Begründetheit der Aufrechnung sind als nicht
vorhanden zu behandeln, weil das Berufungsgericht die Frage nach der
Zulässigkeit verneint hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 1983 - VIII ZR
320/80, NJW 1984, 128, 129; BGH, Beschluß vom 25. September 1996
- IV ZR 102/96, BGHR ZPO § 546 Abs. 2 Beschwer 15).
Nobbe Siol Bungeroth
Müller Wassermann