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BGH Beschluss vom 19.06.2007 – X ZR 98/04

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Juni 2007

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und den Richter Keukenschrijver, die

Richterin Ambrosius und die Richter Asendorf und Gröning

beschlossen:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens (§ 63 Abs. 3 GKG) und

der des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde wer-

den jeweils auf 13.031,66 € festgesetzt. Der Streitwert des erst-

instanzlichen Verfahrens wird auf 22.358,38 € festgesetzt (§ 63

Abs. 3 GKG; § 19 Abs. 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 gel-

tenden Fassung).

Gründe

1

I. Die Klägerin macht eine Restwerklohnforderung

in Höhe von

13.031,66 € geltend, die nach ihrem Vortrag der Beklagte vergleichsweise an-

erkannt haben soll. Der Beklagte hat im Prozess in Höhe von 2.577,48 € die

Primäraufrechnung und im Übrigen die Hilfsaufrechnung mit Gegenforderungen

in Höhe von 11.904,-- € erklärt. Landgericht und Berufungsgericht haben der

Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des

Beklagten.

2

II. Der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde,

der sich nach der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer richtet,

erreicht nicht den nach § 26 Nr. 8 EGZPO für die Statthaftigkeit der die Nichtzu-

lassungsbeschwerde maßgeblichen Grenzwert von 20.000,-- € übersteigt. Im

vorliegenden Fall erschöpft sich der Beschwerdewert in der Summe, zu deren

Zahlung der Beklagte verurteilt worden ist, und beträgt damit nur 13.031,66 €.

§ 45 Abs. 3 GKG greift nicht ein. Nach dieser Vorschrift erhöht sich der Streit-

wert um den Wert der Gegenforderungen, soweit eine der Rechtskraft fähige

Entscheidung über sie ergeht. Das Berufungsurteil enthält keine rechtskraftfähi-

ge Entscheidung über die Gegenforderungen des Beklagten. Das wäre nur

dann der Fall, wenn das Berufungsgericht über die Gegenforderungen sachlich

befunden hätte (§ 322 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat aber die vom

Beklagten erklärte Aufrechnung als unzulässig angesehen und damit eine

rechtskraftfähige Entscheidung über die Gegenforderungen gerade nicht getrof-

fen.

3

Dies ergibt sich daraus, dass das Berufungsgericht auf die Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs Bezug genommen hat, wonach, wer einen Ver-

gleich schließt, sich der vereinbarten Zahlung nicht durch Aufrechnung entzie-

hen kann, wenn er schon bei Abschluss des Vergleichs die Umstände, aus de-

nen er die Aufrechnungslage herleitet, gekannt und sich dennoch nicht aus-

drücklich die spätere Aufrechnung vorbehalten hat. Nach ständiger Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs ist in derartigen Fällen die Aufrechnung unzu-

lässig und damit unwirksam. Mit dieser Feststellung ist jedoch über das Beste-

hen der Aufrechnungsforderung nicht mit Rechtskraft entschieden, so dass sie

in einem neuen Rechtsstreit erneut zur Prüfung gestellt werden kann (BGH, Urt.

v. 30.03.1994 - VIII ZR 132/92, BGHZ 125, 351 f.; Urt. v. 25.09.1996

- IV ZR 102/96, BGHR ZPO § 546 Abs. 2 Beschwer 15; Urt. v. 05.12.1996

- IX ZR 67/96, NJW 1997, 734; Urt. v. 31.07.2001 - XI ZR 217/01, NJW 2001,

3616).

4

Daran ändert auch nichts der besondere Umstand des vorliegenden Fal-

les, dass das Berufungsgericht zusätzlich die Gegenforderungen des Beklagten

für unbegründet erklärt hat, indem es sich auf den Grundsatz berufen hat, dass

das deklaratorische Anerkenntnis alle Einwendungen tatsächlicher und rechtli-

cher Natur, die der Schuldner bei Abgabe kannte oder mit denen er zumindest

rechnete, ausschließt, und indem es daraus hergeleitet hat, dass der Beklagte

etwaige Gegenrechte nicht geltend machen könne. Soweit Einwendungen des

Schuldners durch das Anerkenntnis ausgeschlossen werden, kann er wegen

der Feststellungswirkung des Anerkenntnisses überhaupt nicht mehr darauf

zurückgreifen. Die somit vom Berufungsgericht vorgenommene gleichzeitige

Feststellung der Unzulässigkeit der Aufrechnung und der Unbegründetheit der

Gegenforderungen hat aber nur zur Folge, dass die zusätzlichen Ausführungen

über die Begründetheit der Aufrechnung im Revisionsrechtszug so zu behan-

deln sind, als wären sie überhaupt nicht vorhanden (BGH, Urt. v. 13.04.1983

- VIII ZR 320/80, NJW 1984, 128; Urt. v. 25.09.1996 und v. 31.07.2001, jeweils

aaO).

Melullis

Keukenschrijver

Ambrosius

Asendorf

Gröning

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.07.2003 - 10 O 256/02 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.05.2004 - I-5 U 120/03 -