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BGH Beschluß vom 07.08.2001 – 4 StR 266/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 2001
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Itzehoe vom 2. April 2001 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Sache wird zur Entscheidung der Frage, ob der Be-
schwerde des Angeklagten gegen den Bewährungsauflagen-
beschluß des Landgerichts Itzehoe vom 2. April 2001 abge-
holfen wird, an das Landgericht zurückgegeben.
Auf die Durchführung des Abhilfeverfahrens nach § 306
Abs. 2 StPO kann hier nicht verzichtet werden (vgl. BGHSt
34, 392, 393; BGH, Beschluß vom 5. Februar 1997 - 5 StR
677/96 m.w.N.).
Falls die Strafkammer der Beschwerde nicht abhilft, wird die
Sache dem nunmehr als Beschwerdegericht zuständigen
Oberlandesgericht vorzulegen sein.
Maatz Kuckein Athing
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