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BGH Beschluß vom 10.03.2004 – 2 StR 12/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. März 2004 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Köln vom 23. September 2003 wird als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag- ten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.
Soweit sich der Beschwerdeführer in der ergänzenden Revisi- onsbegründung vom 2. Februar 2004 gegen die gemäß § 68 b StGB erteilten Weisungen wendet, ist hierin eine Beschwerde gemäß § 305 a Abs. 1 StPO zu sehen. Insoweit wird die Sache zur Durchführung des Abhilfeverfahrens nach § 306 Abs. 2 StPO, auf das hier nicht verzichtet werden kann (vgl. BGHSt 34, 392, 393; BGH, Beschluß vom 7. August 2001 - 4 StR 266/01), an das Landgericht Köln zurückgegeben.
Falls die Strafkammer der Beschwerde nicht abhilft, wird die Sa- che dem nunmehr als Beschwerdegericht zuständigen Oberlan- desgericht vorzulegen sein.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck