Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 08.08.2001 – 2 StR 124/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 124/01

URTEIL

vom

8. August 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom

18. Juli 2001 in der Sitzung vom 8. August 2001, an denen teilgenommen ha-

ben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofes

Dr. Jähnke

als Vorsitzender

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. h.c. Detter,

Dr. Bode,

die Richterinnen am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

Elf

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof

in der Verhandlung,

Bundesanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-

gerichts Aachen vom 13. Oktober 2000 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch

entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tra-

gen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten schweren Raub in Tatein-

heit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung zur Last. Der

Angeklagte habe am 11. November 1994 mit einem unbekannten Mittäter den

Zeugen M. in seiner Wohnung aufgesucht, mit einem Messer oder Schrau-

benzieher bedroht und ihn aufgefordert, das Versteck seines Tresors zu offen-

baren. Da M. ein Versteck nicht genannt habe, hätten die beiden Täter die

Wohnung nach Geld durchsucht und M. gezwungen, die Wegnahme von

2.500 DM Bargeld und Schmuck im Wert von 10.000 DM zu dulden, indem ei-

ner der Täter das Tatopfer mit dem Griff des Messers oder Schraubenziehers

auf den Kopf geschlagen habe. Danach hätten die Täter ihr Opfer gefesselt

und die Wohnung verlassen.

Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freige-

sprochen und im wesentlichen festgestellt: Der Angeklagte und sein Mittäter

suchten - nach telefonischer Voranmeldung durch den Angeklagten - den Zeu-

gen M. in seiner Wohnung auf. Im Verlauf des Besuchs kam es zu einer tätli-

chen Auseinandersetzung, deren genauer Verlauf nicht geklärt werden konnte.

Ebensowenig konnte geklärt werden, inwieweit der Angeklagte an der Ausein-

andersetzung, den Angriffen gegen M. und der Wegnahme von Geld und

Schmuck beteiligt war. M. erlitt Prellungen, einen Bluterguß und Schürfwun-

den. Nachdem der Angeklagte und sein Begleiter die Wohnung verlassen hat-

ten, wurde M. von seinem Sohn gefesselt aufgefunden.

Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf die Sachrüge gestütz-

ten Revision, die der Generalbundesanwalt nicht vertritt, gegen den Freispruch

und beanstandet die Beweiswürdigung sowie eine Verletzung der Pflicht zur

umfassenden rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts auch un-

ter dem rechtlichen Gesichtspunkt der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323 c

StGB). Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts läßt keinen Rechtsfehler er-

kennen. Der Angeklagte hat zwar eingeräumt, in der Wohnung des M. gewe-

sen zu sein, aber eine Mitwirkung an dem ihm zur Last gelegten Tatgeschehen

bestritten. Zur Überführung des Angeklagten standen dem Landgericht allein

die Angaben des inzwischen verstorbenen Tatopfers M. bei zwei poli-

zeilichen Vernehmungen am 11. und 18. November 1994 zur Verfügung, die in

der Hauptverhandlung verlesen wurden. Damals hat sich der Zeuge M. im

Sinne des Anklagevorwurfs geäußert. Bei der damit gegebenen Konstellation

von "Aussage gegen Aussage" sind an die tatrichterliche Überzeugungsbildung

besonders hohe Anforderungen zu stellen. Der Tatrichter ist zwar nicht grund-

sätzlich schon dann aufgrund des Zweifelssatzes an der Verurteilung gehin-

dert, wenn "Aussage gegen Aussage" steht und außer der Aussage des einzi-

gen Belastungszeugen keine weiteren belastenden Indizien vorliegen. Der

Tatrichter muß jedoch erkennen lassen, daß er alle Umstände, die die Ent-

scheidung beeinflussen können, in seine Überlegungen einbezogen hat

(BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1, 15, 17, 23 m.w.N.). Diesen Anforde-

rungen wird das angefochtene Urteil gerecht.

Die Strafkammer legt die Gründe, die jeweils für und gegen die Richtig-

keit der sich gegenüberstehenden Aussagen sprechen, hinreichend dar und

stellt schließlich rechtsfehlerfrei darauf ab, daß sie sich kein persönliches Bild

von der Glaubwürdigkeit des Zeugen M. machen konnte, weil sie ihn nicht

mehr selbst befragen konnte. Sonstige Angaben und beweiskräftige Eindrücke

von der Zuverlässigkeit des Zeugen, der jahrelang im Rotlichtmilieu tätig war

und deswegen 1996 auch verurteilt wurde, standen nicht zur Verfügung. Die

Ermittlungsbeamten, die den Zeugen M. 1994 vernommen hatten, hatten so

gut wie keine Erinnerung mehr an das protokollierte Geschehen. Der Sohn und

die Ehefrau des Tatopfers waren als Zeugen unerreichbar. Die Kammer hielt es

aufgrund einer Äußerung des Zeugen M. bei seiner polizeilichen Verneh-

mung rechtsfehlerfrei nicht für ausgeschlossen, daß er ein Motiv gehabt haben

könnte, sich durch eine Falschbelastung an dem Angeklagten für Strafverfol-

gungsmaßnahmen zu rächen, die er im Zusammenhang mit gemeinsamen Ge-

schäften erlitten habe. Der Strafkammer schien es auch zu Recht schwer nach-

vollziehbar, daß der Zeuge M. , der von dem Angeklagten und seinem Be-

gleiter angeblich schwer mißhandelt und beraubt worden war, anschließend die

Täter darauf hingewiesen haben will, sie müßten einen Schlüssel für eine klei-

nere Tür mitnehmen, um nicht durch das Öffnen des großen Hoftors aufzufal-

len. Insgesamt konnten wichtige Details für die Beurteilung eines etwaigen

strafbaren Verhaltens des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht geklärt

werden.

Demgegenüber waren die von der Beschwerdeführerin angeführten Um-

stände nicht geeignet, zum Tatnachweis beizutragen und die Einlassung des

Angeklagten zu widerlegen. Daß der Zeuge M. die Wohnungstür öffnete,

nachdem er den Angeklagten erkannt hatte, wird von dem Zeugen und dem

Angeklagten im wesentlichen übereinstimmend geschildert, ist aber für das

weitere Tatgeschehen nicht von Belang. Hieraus läßt sich auch nicht auf die

Richtigkeit der Tatschilderung des Zeugen oder des Angeklagten im übrigen

schließen. Ebensowenig ergibt sich eine Belastung des Angeklagten daraus,

daß er und das Tatopfer geschildert haben, der Angeklagte habe versucht,

Schläge des Mittäters gegen den Zeugen zu unterbinden. Dies stützt vielmehr

die Einlassung des Angeklagten.

Auch sonst läßt die Beweiswürdigung des Landgerichts Lücken, Wider-

sprüche oder sonstige Rechtsfehler nicht erkennen.

2. Die Pflicht zur umfassenden rechtlichen Bewertung des festgestellten

Sachverhalts hat das Landgericht nicht verletzt. Für den Tatbestand der unter-

lassenen Hilfeleistung fehlt es bereits an einem Unglücksfall im Sinne von

§ 323 c StGB, weil das Tatopfer nach den Urteilsfeststellungen lediglich leich-

tere Verletzungen erlitt (vgl. hierzu BGHR StGB § 323 c Unglücksfall 1). Soweit

ein Unglücksfall wegen der Fesselung des Tatopfers in Betracht kommt, konnte

dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, daß ihm diese bekannt war.

Denn nach seiner unwiderlegbaren Einlassung hat er die Wohnung nach miß-

lungenen Schlichtungsversuchen verlassen, weil er Angst hatte, von seinem

Begleiter ebenfalls angegriffen zu werden.

Jähnke Detter Bode

Otten Elf