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BGH Beschluss vom 08.08.2001 – 2 StR 242/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 242/01

BESCHLUSS

vom

8. August 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 2001

gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Meiningen vom 22. Januar 2001 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Hinsichtlich des tateinheitlich abgeurteilten sexuellen Mißbrauchs von

Schutzbefohlenen im Fall II.1. der Urteilsgründe ist keine Strafverfolgungsver-

jährung eingetreten. Nach den Feststellungen wurde die Tat im Zeitraum 1994

bis 1995 in Neukirch (Thüringen) begangen. Danach findet Artikel 315 a Ab-

satz 2 1. Alternative EGStGB in der Fassung des 3. Verjährungsgesetzes vom

22. Dezember 1997 (BGBl. 1997 I 3223) Anwendung, so daß Verfolgungsver-

jährung frühestens mit Ablauf des 2. Oktober 2000 eintreten konnte (vgl. BGH,

Urt. v. 14. Dezember 2000 - 4 StR 334/00 - und Beschl. v. 25. Juli 2001 - 2 StR

287/01). Die Verjährung wurde hier zuvor durch die Beschuldigtenvernehmung

vom 5. April 2000 erstmals unterbrochen (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Der anders lautende Antrag des Generalbundesanwalts steht einer Ent-

scheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen, da die unterlassene

Schuldspruchänderung nichts an dem angestrebten Ergebnis, nämlich der

Verwerfung der Revision als offensichtlich unbegründet durch Beschluß des

Revisionsgerichts, ändert (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1).

Jähnke Detter Bode

Otten Elf