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BGH Urteil vom 14.12.2000 – 4 StR 334/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
14. Dezember 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Dezem-
ber 2000, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Meyer-Goßner,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Kuckein,
Athing,
die Richterin am Bundesgerichtshof
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:10)(cid:25)
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Halle vom 24. Januar 2000 wird verworfen;
jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der
Angeklagte im Fall II 2 der Urteilsgründe statt wegen se-
xueller Nötigung wegen Vergewaltigung verurteilt ist.
2.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande-
nen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in fünf
Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, sowie wegen
sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen und wegen Voll-
rauschs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen die-
ses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Ver-
letzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen
Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist – wie der Generalbundesanwalt zutreffend
ausgeführt hat – sowohl unzulässig erhoben als auch unbegründet.
2. Schuldspruch und Strafausspruch des angefochtenen Urteils weisen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts in seiner Antrags-
schrift vom 8. August 2000 ist im Fall II 1 der Urteilsgründe hinsichtlich des ta-
teinheitlich abgeurteilten sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174
Abs. 1 Nr. 3 StGB) keine Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Nach den
Feststellungen wurde die Tat zwischen dem 3. September 1992 und dem
2. September 1994 in Braunsbedra (Sachsen-Anhalt) begangen. Damit gilt
Art. 315 a Abs. 2
1. Alt. EGStGB
in
der Fassung
des
2. und
3. Verjährungsgesetzes (BGBl 1993 I 1657; 1997 I 3223), so daß Strafverfol-
gungsverjährung nicht vor Ablauf des 2. Oktober 2000 eintreten konnte (vgl.
BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 – 4 StR 319/00 – und Beschluß vom 7. No-
vember 2000 – 4 StR 388/00). Da das angefochtene Urteil vor diesem Zeit-
punkt ergangen ist, kann die Strafverfolgung nicht mehr verjähren (§ 78 b
Abs. 3 StGB).
Im Fall II 2 der Urteilsgründe berichtigt der Senat den Schuldspruch da-
hin, daß der Angeklagte statt wegen sexueller Nötigung wegen Vergewaltigung
verurteilt ist; denn die Jugendkammer hat hier die rechtlich zutreffend qualifi-
zierte Tat (UA 13, 16) im Urteilstenor unrichtig bezeichnet (vgl. BGH NStZ
1998, 510, 511).
3. Auch die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen
Krankenhaus hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Nach den Feststellungen ist der Angeklagte alkoholkrank (UA 12, 18). Er
hatte seine ersten Erfahrungen mit Alkohol "bereits im Vorschulalter"; ab Ende
1994 trank er "durchgehend den ganzen Tag". Wegen seines Alkoholmiß-
brauchs verlor er mehrere Arbeitsstellen. Seine Alkoholabhängigkeit führte zu
deutlichen Persönlichkeitsstörungen, ethischem Abbau, zwanghaftem Trinken-
müssen, Kontrollverlust, Persönlichkeitsabbau und Kritikminderung (UA 18/19).
Die Taten hat der Angeklagte - bedingt durch "das Zusammenwirken konkreter
Alkoholisierung mit einer durch jahrelangen Alkoholmißbrauch hervorgerufenen
Wesensänderung" (UA 11) - im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit
(§ 21 StGB) begangen.
Das Landgericht ist - sachverständig beraten - zu der Überzeugung ge-
langt, daß die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
(§ 64 StGB) mangels hinreichend konkreter Aussicht eines Behandlungserfol-
ges "zur Bekämpfung der Alkoholkrankheit des Angeklagten” nicht ausreiche.
Es sei vielmehr erforderlich, den Angeklagten in einem psychiatrischen Kran-
kenhaus unterzubringen, um weitere wegen seines krankhaften Zustandes zu
erwartende erhebliche Straftaten des Angeklagten zu verhindern.
Diese Erwägungen tragen im Ergebnis die Maßregelanordnung nach
§ 63 StGB. Dem Generalbundesanwalt ist allerdings zuzugeben, daß im Urteil
die der Alkoholabhängigkeit des Angeklagten zugrunde liegende Störung nicht
näher dargelegt ist. Der Senat entnimmt jedoch dem Gesamtzusammenhang
der Urteilsgründe (UA 4, 11 f., 18 f.), daß die Alkoholsucht des Angeklagten auf
einem (länger andauernden) pathologischen psychischen Defekt (s. UA 11:
krankhafte seelische Störung) beruht, so daß § 63 StGB - dessen Vorausset-
zungen auch im übrigen vorliegen - rechtsfehlerfrei angewendet wurde (vgl.
BGHSt 44, 338, 339, 340 ff.; BGH, Urteil vom 14. April 1999 - 3 StR 36/99).
Meyer-Goßner Kuckein Athing
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