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BGH Beschluss vom 09.08.2001 – 1 StR 295/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. August 2001

in der Strafsache

gegen

1 StR 295/01

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2001 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts München I vom 6. Februar 2001 aufgehoben, soweit die

besondere Schwere der Schuld des Angeklagten festgestellt

worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Dem Angeklagten liegt zur Last, seine Ehefrau aus Habgier getötet zu

haben, um die von ihm befürchteten wirtschaftlichen Nachteile der angedrohten

Scheidung und die Auswirkungen auf sein Leben mit seiner Geliebten zu ver-

hindern. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger

Freiheitsstrafe verurteilt. Es hat darüber hinaus die besondere Schwere der

Schuld festgestellt. Mit seiner auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge ge-

stützten Revision wendet er sich gegen den Ausspruch über die besondere

Schuldschwere.

I.

Das wirksam beschränkte Rechtsmittel hat aufgrund der Sachrüge Er-

folg; auf die Verfahrensrüge kommt es nicht mehr an.

1. Das Landgericht hat die besondere Schuldschwere damit begründet,

das gesamte Verhalten des Angeklagten habe auf eine ungewöhnlich hohe

kriminelle Energie hingewiesen, die ihren Ausdruck nicht nur in dem bis aufs

Kleinste geplanten Mord sondern auch darin fand, daß der Angeklagte nicht

davor zurückschreckte, seine Geliebte, eine kenianische Staatsangehörige,

wiederholt zu falschen Angaben gegenüber Ermittlungsbehörden zu verleiten.

Als “besonders verwerflich” hat das Schwurgericht empfunden, der Angeklagte

habe die Zeugin durch den Kassiber veranlaßt, das Andenken seiner Ehefrau,

mit der er über dreißig Jahre verheiratet war, zu verunglimpfen. Entsprechend

den Anweisungen habe seine Geliebte in einer schriftlichen, vor einem kenia-

nischen Notar abgegebenen, Erklärung wahrheitswidrig behauptet, das Tatop-

fer habe sich bei ihrem Aufenthalt in Kenia gegenüber einheimischen jungen

Männern sexuell sehr freizügig verhalten. Ein solches Verhalten sei dem Ta-

topfer völlig fremd gewesen, was der Angeklagte auf Vorhalt auch eingeräumt

habe. In Abwägung aller vorstehenden Umstände, bei der nicht verkannt wor-

den sei, daß der nicht vorbestrafte Angeklagte die Tat zumindest teilweise ein-

geräumt habe, sei das Schwurgericht zu dem Ergebnis gekommen, die Schuld

des Angeklagten wiege besonders schwer.

2. Die Begründung der besonderen Schuldschwere hält rechtlicher

Nachprüfung nicht stand. Nach den Grundsätzen von BGHSt (GS) 40, 360, 370

hat der Tatrichter die schuldrelevanten Umstände zu ermitteln und zu gewich-

ten. Alsdann hat er im Wege einer zusammenfassenden Würdigung von Tat

und Täterpersönlichkeit die Schuld daraufhin zu bewerten, ob sie nach seiner

Auffassung besonders schwer ist. Es dürfen allerdings nur solche Umstände

herangezogen werden, “die Gewicht haben". Dabei ist zu bedenken, daß sol-

che Umstände nicht ohne weiteres, sondern nur im Rahmen der erforderlichen

Gesamtwürdigung zur Annahme der besonderen Schwere der Schuld führen

können.

a) Das Landgericht hat es mit Recht als gewichtige Umstände angese-

hen, daß der Angeklagte die Tötung seiner Ehefrau bis ins Kleinste geplant

und dabei eine ungewöhnlich hohe kriminelle Energie aufgewandt hat. Dazu

konnte es auch zählen, daß der Angeklagte seine Geliebte wiederholt zu fal-

schen Angaben gegenüber Ermittlungsbehörden verleitet hat.

b) Dagegen läßt die Formulierung der Schwurgerichtskammer, sie habe

es als “besonders verwerflich” angesehen, daß der Angeklagte das Andenken

des Tatopfers verunglimpft habe, besorgen, daß sie insoweit den Begriff “Um-

stände von besonderem Gewicht” verkannt hat. Nach den Urteilsgründen ging

es dem Angeklagten nicht in erster Linie um eine Herabsetzung des Tatopfers.

Er wollte damit seine Tatversion stützen, es habe sich nicht um ein geplantes

Verbrechen, sondern um eine Affekttat gehandelt. Dies hat der Angeklagte

auch eingeräumt, nachdem ihm in der Hauptverhandlung der Kassiber mit der

Anweisung vorgehalten worden war. Der Aussage der Zeugin und der notari-

ellen Urkunde kamen damit kein Beweiswert mehr zu.

Nicht zweifelhaft ist, daß sich der Angeklagte für die "angriffsweise" vor-

gebrachte ehrverletzende Behauptung nicht auf sein Recht auf Verteidigung

oder die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) berufen kann

(vgl. BGH NStZ 1995, 78). Bei der Bewertung der Ehrverletzung hätte die

Schwurgerichtskammer aber berücksichtigen müssen, daß sich deren Maß in

Grenzen gehalten hat, weil sie nicht für die gesamte Öffentlichkeit, sondern auf

die auf das Strafverfahren bezogene Öffentlichkeit bestimmt war. Der Ehrver-

letzung wurde der Boden entzogen, als der Angeklagte die Unwahrheit ein-

räumte. Auch hätte die Strafkammer bedenken müssen, daß die Aussage das

Verteidigungsvorbringen des Angeklagten untermauern sollte, er sei von dem

auf sein ehewidriges Verhalten gestützten Scheidungsverlangen seiner Ehe-

frau überrascht und dadurch zu einer Affekttat hingerissen worden (vgl. zur

Bewertung von Verteidigungsverhalten bei § 57a StGB BGH, Beschl. vom

23. Mai 2000 - 1 StR 193/00 - und Beschl. vom 13. Februar 2001 - 4 StR

562/00 -). Somit hätte das Landgericht auch unter Beachtung des Rechtsge-

dankens aus § 258 Abs. 5 StGB näher darlegen müssen, weshalb es dennoch

die unwahre Behauptung als so gewichtig angesehen hat, daß es hierin einen

Umstand von besonderem Gewicht gesehen hat, auf den es maßgeblich den

Ausspruch über die besondere Schwere der Schuld gestützt hat.

II.

Der Senat kann nicht - wie von der Revision beantragt - in der Sache

selbst entscheiden, da er sonst seine Wertung an die Stelle der vom Tatrichter

vorzunehmenden Gesamtwürdigung setzen würde (BGH NStZ 1999, 243 m. w.

Nachw.).

Die Feststellungen können bestehen bleiben, da es sich um einen Wer-

tungsfehler handelt. Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht wi-

dersprechen, sind allerdings zulässig.

Schäfer Nack Wahl

Boetticher Hebenstreit