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BGH Beschluss vom 23.05.2000 – 1 StR 193/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 193/00

BESCHLUSS

vom

23. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2000 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Deggendorf vom 10. November 1999 im Ausspruch über die

besondere Schwere der Schuld aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen heimtückisch und aus

niedrigen Beweggründen begangenen Mordes an I. Z. zu lebenslanger

Freiheitsstrafe verurteilt und ausgesprochen, daß seine Schuld besonders

schwer wiege (§ 57a StGB).

Frau Z. hatte mit dem Angeklagten ein Verhältnis gehabt, sich aber

nach dessen Aufdeckung nicht für ihn, sondern für ihren Ehemann entschie-

den. Nachdem der Angeklagte geäußert hatte: "Wenn ich die I. nicht be-

komme, soll sie auch kein anderer haben", tötete er sie einige Tage später

hinterrücks mit zahlreichen Messerstichen.

Während der Schuldspruch und der Strafausspruch aus den vom Gene-

ralbundesanwalt im einzelnen zutreffend dargelegten Gründen rechtsfehlerfrei

sind, hat die Sachrüge hinsichtlich des Ausspruchs über die besondere Schwe-

re der Schuld Erfolg.

Allerdings hat das Landgericht entgegen der Auffassung der Revision

mit der Erwägung, die Tat sei "in ihrem objektiven Erscheinungsbild ... grausam

in dem Sinne ..., daß der Angeklagte in gefühlloser unbarmherziger Gesinnung

sein Opfer letztlich hinrichtete und mit den Schnitten in Hals und Gesicht ent-

würdigte", nicht auf das nicht festgestellte Mordmerkmal der Grausamkeit ab-

gestellt. Damit ist vielmehr rechtsfehlerfrei auf das gesamte objektive Tatbild

und die der Tat zu Grunde liegende Gesinnung abgestellt (vgl. Trönd-

le/Fischer, StGB 49. Aufl. § 57a Rdn. 7c m.w.N.).

Ebensowenig ist zu beanstanden, daß das Landgericht auf das Vorlie-

gen von zwei Mordmerkmalen sowie darauf abstellt, daß es sich - wie auch das

Mitbringen des Messers belegt - nicht um eine spontane Tat gehandelt hat.

Das Landgericht hat jedoch in diesem Zusammenhang auch folgendes

erwogen: "In der Hauptverhandlung zeigte der Angeklagte keine echte Reue.

Er versuchte sich als Handlanger von Selbstmordgedanken des Opfers darzu-

tun." Dem liegt zu Grunde, daß sich der Angeklagte mit dem Vorbringen vertei-

digt hatte, er habe Frau Z. , die ihre Situation nicht habe ertragen können,

auf ihren eigenen Wunsch getötet.

Für die Gewichtung der Schuldschwere i.S.d. § 57a StGB gelten die

gleichen Regeln wie für die Bemessung der Strafzumessungsschuld i.S.d. § 46

StGB (vgl. Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 57a Rdn. 3 b m.w.N.). Daher darf

auch in diesem Zusammenhang fehlende Reue einem die Tat leugnenden An-

geklagten nicht nachteilig angelastet werden (BGH StV 1993, 639). Für einen

Angeklagten, der die Tat zwar nicht leugnet, wohl aber versucht, sie in einem

wesentlich milderen Licht - hier: Tötung auf Verlangen - darzustellen, gilt nichts

anderes. Daß das genannte Verteidigungsvorbringen sonst die Grenzen zuläs-

sigen Verteidigungsverhaltens überschritten hätte und daher zum Nachteil des

Angeklagten berücksichtigt werden könnte (vgl. BGH StV 1999, 536 f.), ist

ebenfalls nicht ersichtlich.

Darüber, ob die weiteren Erwägungen, auf die das Landgericht die An-

nahme besonderer Schuldschwere noch stützt, auch für sich genommen das

gefundene Ergebnis tragen könnten, hat der Senat, der die vom Tatrichter vor-

zunehmende Gesamtwertung nicht durch eine eigene ersetzen kann (BGH

NStZ 1999, 243 m.w.N.), nicht zu befinden.

Tatsächliche Feststellungen sind von dem aufgezeigten Wertungsfehler

nicht berührt. Da sie auch sonst rechtsfehlerfrei getroffen sind, können die

Feststellungen des Urteils daher insgesamt bestehen bleiben. Ergänzende, zu

den bisherigen Feststellungen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen

sind zulässig.

Maul Granderath Wahl

Boetticher Schluckebier