BGH Beschluss vom 09.08.2001 – 1 StR 322/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2001 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 26. Januar 2001 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahin er-
gänzt, daß die in dieser Sache in Tschechien erlittene Freiheits-
entziehung im Verhältnis eins zu eins auf die hier verhängte Frei-
heitsstrafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe
Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der Anrechnung und
des Anrechnungsmaßstabes der in Tschechien erlittenen Freiheitsentziehung
entsprechend den Ausführungen der Strafkammer in den Urteilsgründen. Die
Entscheidung wirkt konstitutiv und muß daher in der Urteilsformel ihren Aus-
druck finden (vgl. BGHSt 27, 287, 288; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 51
Rdn. 18).
Schäfer Nack Wahl
Boetticher Hebenstreit