Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.08.2001 – 1 StR 322/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. August 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2001 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München I vom 26. Januar 2001 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahin er-

gänzt, daß die in dieser Sache in Tschechien erlittene Freiheits-

entziehung im Verhältnis eins zu eins auf die hier verhängte Frei-

heitsstrafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe

Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der Anrechnung und

des Anrechnungsmaßstabes der in Tschechien erlittenen Freiheitsentziehung

entsprechend den Ausführungen der Strafkammer in den Urteilsgründen. Die

Entscheidung wirkt konstitutiv und muß daher in der Urteilsformel ihren Aus-

druck finden (vgl. BGHSt 27, 287, 288; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 51

Rdn. 18).

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