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BGH Beschluss vom 06.04.2006 – 5 StR 99/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. April 2006 in der Strafsache gegen
wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2006
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Leipzig vom 2. Dezember 2005 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet mit der Maßgabe verworfen,
dass die Urteilsformel wie folgt ergänzt wird:
Die von dem Angeklagten in der Tschechischen Republik er-
littene Freiheitsentziehung wird im Verhältnis 1:1 auf die
Mindestverbüßungszeit der lebenslangen Freiheitsstrafe an-
gerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu le-
benslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Das mit der Sachrüge begründete
Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch und die lebenslange Frei-
heitsstrafe richtet.
2
Die gebotene Prüfung des angefochtenen Urteils führt aber zur
Nachholung der Festsetzung des Anrechnungsmaßstabs für die in der
Tschechischen Republik im Auslieferungsverfahren erlittene Freiheitsentzie-
hung. Solches ist entsprechend § 51 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 StGB auch bei der
hier verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe geboten, weil die im Ausland
erlittene Freiheitsentziehung auch auf die durch § 57a Abs. 1 Nr. 1 StGB
festgesetzte Mindestverbüßungszeit anzurechnen ist (BGHR StGB § 51
Abs. 4 Anrechnung 4).
3
Der Senat hat den Anrechnungsmaßstab entsprechend § 354
Abs. 1 StPO selbst im Verhältnis 1:1 bestimmt (vgl. BGHR aaO). Dafür war
ausschlaggebend, dass der Angeklagte seit Mai 1997 bis zu seiner Fest-
nahme am 4. April 2005 in der Tschechischen Republik gelebt hat und dass
Anhaltspunkte für eine andere Anrechnung weder ersichtlich noch vorgetra-
gen sind (vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. August 2001 – 1 StR 322/01).
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