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BGH Beschluss vom 06.04.2006 – 5 StR 99/06

5. Strafsenat

5 StR 99/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 6. April 2006 in der Strafsache gegen

wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2006

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Leipzig vom 2. Dezember 2005 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet mit der Maßgabe verworfen,

dass die Urteilsformel wie folgt ergänzt wird:

Die von dem Angeklagten in der Tschechischen Republik er-

littene Freiheitsentziehung wird im Verhältnis 1:1 auf die

Mindestverbüßungszeit der lebenslangen Freiheitsstrafe an-

gerechnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu le-

benslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Das mit der Sachrüge begründete

Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch und die lebenslange Frei-

heitsstrafe richtet.

2

Die gebotene Prüfung des angefochtenen Urteils führt aber zur

Nachholung der Festsetzung des Anrechnungsmaßstabs für die in der

Tschechischen Republik im Auslieferungsverfahren erlittene Freiheitsentzie-

hung. Solches ist entsprechend § 51 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 StGB auch bei der

hier verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe geboten, weil die im Ausland

erlittene Freiheitsentziehung auch auf die durch § 57a Abs. 1 Nr. 1 StGB

festgesetzte Mindestverbüßungszeit anzurechnen ist (BGHR StGB § 51

Abs. 4 Anrechnung 4).

3

Der Senat hat den Anrechnungsmaßstab entsprechend § 354

Abs. 1 StPO selbst im Verhältnis 1:1 bestimmt (vgl. BGHR aaO). Dafür war

ausschlaggebend, dass der Angeklagte seit Mai 1997 bis zu seiner Fest-

nahme am 4. April 2005 in der Tschechischen Republik gelebt hat und dass

Anhaltspunkte für eine andere Anrechnung weder ersichtlich noch vorgetra-

gen sind (vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. August 2001 – 1 StR 322/01).

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