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BGH Urteil vom 09.08.2001 – 4 StR 227/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 227/01

Urteil

vom

9. August 2001

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. August

2001, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Kuckein,

Athing,

die Richterin am Bundesgerichtshof

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:10)(cid:25)

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des

Landgerichts Frankenthal vom 14. Dezember 2000 wird

verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren

entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs

Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Nebenkläger mit sei-

ner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Er erstrebt hinsichtlich der ihn betreffenden Tat eine Verurteilung (auch) wegen

versuchten Totschlags. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und da-

her unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

II. Auch die Sachrüge greift nicht durch.

1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte gemeinsam mit seinem

Chef, dem Nebenkläger Rainer B. , und den Arbeitern Dieter L. und Pe-

ter M. zum Ausheben von Gräben auf einer Baustelle eingesetzt. Der Ange-

klagte hatte die Aufgabe, den Aushub des L. mit einer Schaufel wegzu-

räumen. Als dieser bemerkte, daß der Angeklagte ihm, wenn er sich bückte,

von hinten mit dem Fuß Erde ins Genick schob, wollte er die Grube verlassen,

um den Angeklagten dafür zur Rechenschaft zu ziehen. Der Angeklagte rich-

tete daraufhin den Strahl einer Sprühdose mit Reizgas auf das Gesicht und

gegen das Genick des L. , der sich "infolge der starken Augen- und

Schleimhautreizung wieder in den Graben herablassen mußte". Der Nebenklä-

ger hörte laute Schreie des L. und sah, daß der Angeklagte diesen "be-

sprühte". Er rief dem Angeklagten zu, er solle aufhören, und lief in Richtung

des Grabens, um dem Angeklagten "Einhalt zu gebieten". Als dieser seinen

Chef herannahen sah, richtete er die Spraydose gegen ihn; der Nebenkläger

konnte jedoch dem Sprühstrahl ausweichen. Er versuchte, den Angeklagten an

den Beinen zu fassen und zu Boden zu werfen, konnte ihn aber nicht ergreifen.

"Plötzlich verspürte der Zeuge B. mehrere feste 'Schläge' auf seinem Rücken. Der Angeklagte hatte nämlich, von sei- nem Chef unbemerkt, sein Springmesser mit einer ca. 6,8 cm langen Klinge gezückt und geöffnet und stach dem Zeugen B. damit in schneller Folge neunmal in den hinteren linken Brustkasten. Trotzdem konnte B. dem Angeklagten schließ- lich die Beine wegziehen und brachte ihn so zu Fall. Dabei ging er selbst mit zu Boden. Während Rainer B. noch mit dem Angeklagten rang, versetzte dieser ihm zwei weitere Sti- che, von denen einer in seine linke Flanke und einer in seinen rechten Brustkorb eindrang. Auch bei diesen Stichen nahm der Angeklagte den Tod seines Chefs billigend in Kauf, was ihm in seiner Wut über dessen Eingreifen aber gleichgültig war. Trotz seiner zahlreichen Stichwunden kam Rainer B. aber wieder auf die Beine, konnte indessen den Angeklagten nicht festhalten. Dieser sprang behende über eine neben dem Lkw in der Ausfahrt befindliche Mauer auf die Straße. Sein Chef setzte noch zu seiner Verfolgung an, bemerkte aber,

daß ihm die Luft wegblieb, und er sank zu Boden.” ... (UA 8/9).

Nachdem Peter M. seinem Arbeitskollegen L. geholfen hatte, aus

dem Graben zu steigen, wandte sich dieser dem über Atemnot klagenden Ne-

benkläger zu. Er erkannte, daß sein Chef am Rücken und im Bauchbereich

stark blutete, woraufhin der Notarzt verständigt und der Nebenkläger in ein

Krankenhaus verbracht wurde. Zwischenzeitlich war der Angeklagte zu der et-

wa 800 m von der Baustelle entfernten Polizeidienststelle gelaufen, hatte sich

dort gestellt und angegeben, das Messer in Notwehr eingesetzt zu haben. Oh-

ne ärztliche Hilfe hätten die - inzwischen folgenlos verheilten - Verletzungen

des Nebenklägers zu dessen Tod geführt.

2. Das Landgericht hat die Tathandlungen zum Nachteil des Dieter

L. und des Nebenklägers jeweils als gefährliche Körperverletzung (§ 224

Abs. 1 Nrn. 2 und 5 StGB) gewertet. Vom versuchten Tötungsdelikt zum

Nachteil des Nebenklägers sei der Angeklagte aus folgenden Gründen straf-

befreiend zurückgetreten:

"Die wütende Messerattacke des Angeklagten war bei dem Zeugen B. zunächst ohne äußerlich erkennbare Folgen ge- blieben. Wegen seiner mehrschichtigen Kleidung - er trug ei- ne gefütterte Stoffjacke, darunter ein Sweatshirt und unter diesem ein Flanellhemd sowie ein Unterhemd - war zunächst äußerlich kein Blut zu sehen, und die Zeugen L. und M. erkannten die Ursache für seine Atemnot erst, als sie ihrem Chef die Jacke auszogen. Rainer B. war auch noch in der Lage gewesen, den Angeklagten eine kurze Strecke zu ver- folgen, als er über die Mauer flüchtete. Dieser mußte deshalb nicht annehmen, daß die Messerstiche sein Opfer lebensbe- drohlich verletzt hatten. Nach dem Zweifelsgrundsatz mußte

deshalb angenommen werden, daß er von weiteren Stichen freiwillig Abstand genommen hat" (UA 11).

3. Diese Würdigung des Landgerichts weist keinen Rechtsfehler auf.

a) Das Schwurgericht geht von einem unbeendeten Versuch aus, weil

der Angeklagte nach dem letzten Messerstich nicht mit der Möglichkeit gerech-

net habe, der Nebenkläger könne durch die bisher beigebrachten Stiche zu

Tode kommen (vgl. hierzu BGHSt 33, 295, 298; 39, 221, 227 ["Rücktrittshori-

zont"]). Nach den getroffenen Feststellungen ist diese Wertung aus Rechts-

gründen nicht zu beanstanden; auch wenn das Landgericht hinsichtlich der

abgeurteilten Körperverletzung angenommen hat, daß diese ”mittels einer das

Leben gefährdenden Behandlung” (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) begangen wurde

– sie also dazu geeignet war, eine Lebensgefährdung herbeizuführen (vgl.

BGHR StGB § 223a Abs. 1 Lebensgefährdung 2, 3, 7, 8; Tröndle/Fischer StGB

50. Aufl. § 224 Rdn. 12 m.w.N.).

Die Einwendung der Revision, für den Angeklagten sei erkennbar ge-

wesen, daß "eine unmittelbare Gefährdung des Lebens des Opfers eingetreten

(gewesen sei)", findet in den Feststellungen keine Stütze. Ebensowenig trifft

die Annahme des Generalbundesanwalts zu, für den Angeklagten habe nach

dem letzten Messerstich deshalb die Möglichkeit des Todeseintritts nahe gele-

gen, weil der Nebenkläger seine Verfolgung nicht habe aufnehmen können,

sondern zu Boden "gesackt" sei; denn nach den Feststellungen kam der Ne-

benkläger nach dem letzten Messerstich trotz seiner Stichwunden "wieder auf

die Beine" und verfolgte den flüchtenden Angeklagten, bevor er schließlich zu

Boden sank (UA 8 f., 11). Auch der Umstand, daß sich der Angeklagte nach

der Tat sofort zur Polizei begeben und dort angegeben hat, er habe in Notwehr

gehandelt, läßt keinen Rückschluß darauf zu, daß er glaubte, die dem Neben-

kläger beigebrachten Verletzungen könnten zu dessen Tod führen.

b) Da das Landgericht zur Frage der Freiwilligkeit des Abstandnehmens

von weiteren Messerstichen durch den Angeklagten keine sicheren Feststel-

lungen treffen konnte, hat es zu Recht den Zweifelssatz zu Gunsten des Ange-

klagten angewendet (vgl. BGH bei Holtz MDR 1986, 271; StV 1992, 224, 225;

BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 11) – daß dieser näm-

lich, als er vom Nebenkläger abließ, nicht ausschließbar weiter ”Herr seiner

Entschlüsse” war (vgl. BGHSt 35, 184, 186).

Maatz Kuckein Athing

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Ernemann

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