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BGH Urteil vom 12.10.2005 – 2 StR 298/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 298/05

URTEIL

vom

12. Oktober 2005

Nachschlagewerk nein

BGHSt:

nein

Veröffentlichung:

ja

BtMG § 30 a Abs. 2 Nr. 2

Die geladene Schreckschusswaffe, bei der der Explosionsdruck nach vorne austritt,

ist eine Schusswaffe im Sinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG.

BGH, Urt. vom 12. Oktober 2005 - 2 StR 298/05 - Landgericht Frankfurt am Main

in der Strafsache

gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Oktober

2005, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Bode

als Vorsitzender

und die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

der Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Appl

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2005

1. im Fall 21 der Anklage im Schuldspruch dahin geändert,

dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit

gefährlicher Körperverletzung, mit Nötigung und mit Betrug

schuldig ist;

2. im Einzelstrafausspruch im Fall 21 der Anklage sowie im

Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge in zehn Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gefährlicher Körper-

verletzung, mit Nötigung und mit Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier

Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit der Sachrüge dage-

gen, dass der Angeklagte im Fall 21 der Anklage nicht gemäß § 30 a Abs. 2 Nr.

2 BtMG wegen bewaffneten Handeltreibens verurteilt wurde.

Das wirksam hierauf und auf den Gesamtstrafenausspruch beschränkte,

vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Zum Fall 21 der Anklage hat das Landgericht im Wesentlichen fol-

gende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte und der Zeuge G. handelten mit Rauschgift. G. wurden

vom Zeugen R. 3,5 kg Haschisch zum Kauf angeboten. Der Angeklagte und G.

wollten sich mit R. im Mai/Juni 2003 treffen, um die 3,5 kg Rauschgift zum Ge-

winn bringenden Weiterverkauf zu erhalten. Der Angeklagte und G. kamen

überein, R. zu täuschen, damit dieser ihnen ohne Vorkasse das Rauschgift

aushändige. Nach Erhalt des Rauschgifts wollten sie ohne Bezahlung fliehen

und R., wenn dieser ihnen mit einem Messer nacheilen würde, mit einer Dose

Reizgas (G.) und einer geladenen Schreckschusspistole (der Angeklagte) an

der Verfolgung hindern. Der Angeklagte und G. gingen mit R., der das Rausch-

gift bei sich hatte, zu einem Wohnhaus, in dem sich angeblich der Abnehmer

aufhielt. R. gab G. im Vertrauen auf dessen und des Angeklagten Zahlungsbe-

reitschaft die Plastiktüte mit 3,5 kg Haschisch, welches einen Wirkstoffgehalt

von mindestens 2 % aufwies. G. reichte die Tüte sofort an den Angeklagten

weiter und sprühte R. Reizgas so ins Gesicht, dass dessen Augen tränten. R.

wandte reflexartig den Kopf zur Seite, wo der Angeklagte stand. Dieser schoss

mit der Schreckschusspistole aus etwa 30 cm Entfernung R. ins Gesicht, der

daraufhin ein Mündungsfeuer sah und dem dann schwarz vor den Augen wur-

de. Er ging in die Knie, fühlte einen brennenden Schmerz im Gesicht und brach

deshalb den Versuch einer Verfolgung ab. Zwar hatte er ein Messer bei sich,

trug es aber während der ganzen Zeit in seiner Kleidung.

Das Landgericht konnte nicht klären, ob sich in der Pistole Gas- oder

Schreckschusspatronen befanden. "Zugunsten" des Angeklagten ist es davon

ausgegangen "dass er eine Platzpatrone zündete" (UA S. 8). Das Landgericht

hat zutreffend (vgl. hierzu u.a. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden

60 und Versuch 1; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Sichverschaffen 2) den Be-

trug darin gesehen, dass R. - entsprechend getäuscht - die Plastiktüte mit dem

Haschisch im Vertrauen auf Zahlungsbereitschaft ohne Vorkasse aushändigte.

In dem (erfolgreichen) Angriff, um eine Verfolgung durch R. zu verhindern, wird

die vollendete Nötigung gesehen und der einverständliche Einsatz "zumindest

des CS-Gases", welches zu einer erheblichen Beeinträchtigung der körperli-

chen Unversehrtheit des R. führte, wird als gefährliche Körperverletzung ge-

wertet. Als tateinheitlich zu diesen Delikten begangen nimmt das Landgericht

unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge an.

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG hat das

Landgericht verneint, "da nicht gesichert feststellbar war" (UA S. 9), dass der

Angeklagte hierbei eine Schusswaffe mit sich führte.

2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts wurde vom Angeklagten

der Tatbestand des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erfüllt.

Der Angeklagte hat mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge uner-

laubt Handel getrieben und dabei eine Schusswaffe mit sich geführt, im vorlie-

genden Fall sogar verwendet. Die mit Platzpatronen geladene Schreckschuss-

pistole ist (auch) im strafrechtlichen Sinne als Schusswaffe anzusehen. Die

geladene Schreckschusswaffe, bei der - wie hier - der Explosionsdruck nach

vorne austritt, ist nicht nur eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

(BGHSt 48, 197 f.), sondern auch eine Schusswaffe im Sinne des § 30 a Abs. 2

Nr. 2 BtMG. Durch die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom

4. Februar 2003 (BGHSt 48, 197 f.) wird die geladene Schreckschusswaffe der

geladenen Gaswaffe gleich gestellt, die schon bisher allgemein (vgl. hierzu u.a.

BGH NStZ 2000, 433 m.w.N.) als Schusswaffe angesehen wurde (BGHSt 48,

197, 201). Durch das zur Tatzeit bereits geltende Gesetz zur Neuregelung des

Waffenrechts (Inkrafttreten: 1. April 2003) werden die Schreckschusswaffen

auch als "Feuerwaffen" eingestuft und damit ausdrücklich den als Schusswaf-

fen geltenden Gaspistolen gleichgestellt. Die geladenen Schreckschusswaffen

weisen eine Gefährlichkeit auf, die mit derjenigen vergleichbar ist, die von ech-

ten Waffen ausgeht. Sie sind deshalb gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG Waffen im

technischen Sinne ("Schusswaffen"), für deren Führen es nach § 10 Abs. 4

Satz 4 WaffG auch eines Waffenscheins (Kleiner Waffenschein) bedarf (vgl.

hierzu im Einzelnen BGHSt 48, 197, 204). Die Bewertung der geladenen

Schreckschusswaffe als Schusswaffe im Sinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG

bewirkt eine Harmonisierung mit den Vorschriften, bei denen das Beisichführen

einer "Waffe" zu einer Qualifikation führt und eine geladene Gaspistole diesen

Begriff ohne Weiteres erfüllt. Wenn man geladene Gaspistolen und geladene

Schreckschusswaffen im Hinblick auf ihre vergleichbare Gefährlichkeit im

Rahmen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB gleich behandelt, so muss dies auch im

Rahmen des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG gelten. Da bereits bisher eine geladene

Gaspistole (ebenso wie eine funktionstüchtige Luftdruckpistole; vgl. hierzu

BGH, Urt. vom 11. Januar 2000 - 5 StR 444/99 - auszugsweise in NStZ 2000,

431) im Rahmen des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG als Schusswaffe im Sinne die-

ser Vorschrift angesehen wurde (vgl. u.a. Franke/Wienroeder, BtMG 2. Aufl.

§ 30 a Rdn. 13 m.w.N.), muss dies für die gleichzustellende Schreckschusswaf-

fe ebenso gelten.

Auf die Frage, ob es sich bei der ebenfalls verwendeten Sprühdose mit

Reizgas (vgl. hierzu auch BGHSt 22, 230, 231; BGH NStZ 2000, 87, 88; BGH,

Urt. vom 9. August 2001 - 4 StR 227/01; BGH, Urt. vom 6. September 2005 -

5 StR 284/05) um einen "sonstigen Gegenstand" im Sinne des § 30 a Abs. 2

Nr. 2 BtMG handelt und auch deshalb dieser Tatbestand erfüllt ist, kommt es

danach nicht an.

Der Senat hat den Schuldspruch selbst entsprechend geändert. § 265

StPO steht dem nicht entgegen, da bereits die Anklage, bei der ein Verstoß

gegen das Waffengesetz ausgeschieden worden war, bewaffnetes Handeltrei-

ben im Sinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG vorwarf.

Der Einzelstrafausspruch in diesem Fall (Freiheitsstrafe von drei Jahren)

hat jedoch keinen Bestand, da der Senat nicht ausschließen kann, dass der

Tatrichter bei Anwendung der Qualifikation des § 30 a BtMG mit einer Mindest-

strafe von fünf Jahren zu einer höheren Strafe gelangt wäre. Die Aufhebung

der Einzelstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Die

zugrunde liegenden - rechtsfehlerfrei getroffenen - Feststellungen können be-

stehen bleiben. Neue - hierzu nicht in Widerspruch stehende - Feststellungen

kann der neue Tatrichter treffen.

Bode Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl