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BGH Beschluss vom 15.08.2001 – 2 ARs 169/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 169/01 2 AR 102/01

BESCHLUSS

vom

15. August 2001

in der Bewährungssache

betreffend

wegen Verletzung der Unterhaltspflicht

Az.: 851 BÜR 3/00 Amtsgericht München Az.: 215 Ds 207 Js 032042/96 Amtsgericht Dresden

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 15. August 2001 beschlossen:

Der Beschluß des Amtsgerichts München vom 5. Juli 2000, mit

dem die Bewährungsüberwachung an das Amtsgericht Dresden

zurückgegeben wurde, wird aufgehoben. Für die weitere Bewäh-

rungsüberwachung ist das Amtsgericht München zuständig.

Gründe:

Die Übertragung der Bewährungsüberwachung an das Amtsgericht

München durch Beschluß des Amtsgerichts Dresden vom 15. Februar 2000

war nach § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO gerechtfertigt und sachlich geboten, da

der Verurteilte seinen Wohnsitz zu dieser Zeit, wie schon zur Zeit der Verur-

teilung, in München hatte. Der Beschluß ist für das Wohnsitzgericht bindend

(§ 462 a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StPO) und kann von diesem selbst dann

nicht aufgehoben oder geändert werden, wenn die Wohnsitzzuständigkeit

nachträglich entfällt, woran hier jedenfalls Zweifel bestehen. Zu einer Rück-

nahme der Übertragung oder zu einer Übertragung auf ein anderes Gericht ist

allein das übertragende Gericht des ersten Rechtszugs befugt (vgl. BGHSt 26,

204; BGH NStZ 1992, 399; 1993, 200; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45.

Aufl. Rdn. 23 zu § 462 a). Für die Annahme einer willkürlichen Entscheidung

durch das Amtsgericht Dresden ist hier nichts ersichtlich; daß der Verurteilte

derzeit in München

unauffindbar und möglicherweise obdachlos ist, läßt daher die Zuständigkeit

des Amtsgerichts München nicht entfallen.

Jähnke Detter Bode

Otten Fischer