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BGH Beschluss vom 15.08.2001 – 2 ARs 169/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. August 2001
in der Bewährungssache
betreffend
wegen Verletzung der Unterhaltspflicht
Az.: 851 BÜR 3/00 Amtsgericht München Az.: 215 Ds 207 Js 032042/96 Amtsgericht Dresden
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 15. August 2001 beschlossen:
Der Beschluß des Amtsgerichts München vom 5. Juli 2000, mit
dem die Bewährungsüberwachung an das Amtsgericht Dresden
zurückgegeben wurde, wird aufgehoben. Für die weitere Bewäh-
rungsüberwachung ist das Amtsgericht München zuständig.
Gründe:
Die Übertragung der Bewährungsüberwachung an das Amtsgericht
München durch Beschluß des Amtsgerichts Dresden vom 15. Februar 2000
war nach § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO gerechtfertigt und sachlich geboten, da
der Verurteilte seinen Wohnsitz zu dieser Zeit, wie schon zur Zeit der Verur-
teilung, in München hatte. Der Beschluß ist für das Wohnsitzgericht bindend
(§ 462 a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StPO) und kann von diesem selbst dann
nicht aufgehoben oder geändert werden, wenn die Wohnsitzzuständigkeit
nachträglich entfällt, woran hier jedenfalls Zweifel bestehen. Zu einer Rück-
nahme der Übertragung oder zu einer Übertragung auf ein anderes Gericht ist
allein das übertragende Gericht des ersten Rechtszugs befugt (vgl. BGHSt 26,
204; BGH NStZ 1992, 399; 1993, 200; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45.
Aufl. Rdn. 23 zu § 462 a). Für die Annahme einer willkürlichen Entscheidung
durch das Amtsgericht Dresden ist hier nichts ersichtlich; daß der Verurteilte
derzeit in München
unauffindbar und möglicherweise obdachlos ist, läßt daher die Zuständigkeit
des Amtsgerichts München nicht entfallen.
Jähnke Detter Bode
Otten Fischer