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BGH Beschluss vom 27.09.2006 – 2 ARs 332/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. September 2006
in der Bewährungssache
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Az.: 942 AR 172/04 Amtsgericht Frankfurt am Main Az.: 725b Ds 6003 Js 472/03 (813/03) Amtsgericht Hamburg-Wandsbek
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 27. September 2006 beschlossen:
Der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai
2006 - 942 AR 172/04 -, mit dem die Bewährungsüberwachung an
das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek zurückgegeben wurde, wird
aufgehoben. Für die weitere Bewährungsüberwachung ist das
Amtsgericht Frankfurt am Main zuständig.
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Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
„Die mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 7. Sep-
tember 2004 erfolgte Übertragung der Bewährungsaufsicht auf das Amtsgericht
Frankfurt am Main ist für dieses Gericht gemäß § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO wei-
terhin bindend. Diese Bindungswirkung ist nicht dadurch entfallen, dass der
Verurteilte am Ort des Wohnsitzgerichtes unauffindbar wird (Senatsbeschluss
vom 15. August 2001 – 2 ARs 169/01; Fischer in KK StPO 5. Aufl. § 462 a
Rdn. 29). Das Amtsgericht Frankfurt am Main war deshalb nicht zur Rücküber-
tragung der Bewährungsaufsicht auf das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek be-
fugt.“
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Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auch auf den Senatsbe-
schluss vom 3. September 2003 – 2 ARs 288/03 – an.
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