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BGH Beschluss vom 27.09.2006 – 2 ARs 332/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 332/06 2 AR 192/06

BESCHLUSS

vom

27. September 2006

in der Bewährungssache

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Az.: 942 AR 172/04 Amtsgericht Frankfurt am Main Az.: 725b Ds 6003 Js 472/03 (813/03) Amtsgericht Hamburg-Wandsbek

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 27. September 2006 beschlossen:

Der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai

2006 - 942 AR 172/04 -, mit dem die Bewährungsüberwachung an

das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek zurückgegeben wurde, wird

aufgehoben. Für die weitere Bewährungsüberwachung ist das

Amtsgericht Frankfurt am Main zuständig.

1

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Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

„Die mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 7. Sep-

tember 2004 erfolgte Übertragung der Bewährungsaufsicht auf das Amtsgericht

Frankfurt am Main ist für dieses Gericht gemäß § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO wei-

terhin bindend. Diese Bindungswirkung ist nicht dadurch entfallen, dass der

Verurteilte am Ort des Wohnsitzgerichtes unauffindbar wird (Senatsbeschluss

vom 15. August 2001 – 2 ARs 169/01; Fischer in KK StPO 5. Aufl. § 462 a

Rdn. 29). Das Amtsgericht Frankfurt am Main war deshalb nicht zur Rücküber-

tragung der Bewährungsaufsicht auf das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek be-

fugt.“

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Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auch auf den Senatsbe-

schluss vom 3. September 2003 – 2 ARs 288/03 – an.

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