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BGH Beschluss vom 17.08.2001 – 2 StR 267/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, am
17. August 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Wiesbaden vom 1. Dezember 2000 im Strafausspruch
über die Einzelstrafen von vier Jahren und zweimal drei Jahren
sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch
bleiben die Feststellungen insoweit aufrechterhalten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-
gründet verworfen.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs.
2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Sie greift jedoch mit
der Verfahrensrüge durch, das Landgericht habe bei der Festsetzung der Ein-
zelstrafen für die Taten 1 (drei Jahre), 3 (vier Jahre) und 4 (drei Jahre) sowie
bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Mo-
naten rechtsfehlerhaft die vorliegende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzöge-
rung nicht berücksichtigt.
1. Wie die Revision in zulässiger Weise rügt, erlangte der Angeklagte im
Dezember 1995 Kenntnis von dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren.
Nachdem die Staatsanwaltschaft am 4. März 1997 Anklage zum Amtsgericht
- Schöffengericht - erhoben hatte, erging am 22. Juli 1997 der Eröffnungsbe-
schluß sowie die Terminierung der Hauptverhandlung auf den 4. Dezember
1997. Sie mußte aus vom Angeklagten zu vertretenden Gründen auf den
9. März 1998 verschoben werden. In der Hauptverhandlung erging ein Verwei-
sungsbeschluß nach § 270 Abs. 3 StPO; beim Landgericht gingen die Akten
daraufhin am 1. April 1998 ein.
Zwischen dem 2. April 1998 und dem 18. Mai 2000 blieb die Sache we-
gen Überlastung der zuständigen Strafkammer ohne Verfahrensförderung lie-
gen. Nachdem durch Beschluß des Präsidiums des Landgerichts vom 25. Mai
2000 die Zuständigkeit geändert und der erkennenden Strafkammer übertragen
worden war, fand die Hauptverhandlung ab 26. Juni 2000 statt.
In dieser Sachbehandlung liegt eine prozeßordnungswidrige, vom Ange-
klagten nicht zu vertretende, sondern allein auf justizinternen Gründen beru-
hende Verfahrensverzögerung von jedenfalls zwei Jahren, welche das Recht
des Angeklagten auf Verhandlung und Entscheidung seiner Sache binnen an-
gemessener Frist (Art. 6 Abs. 1 MRK) verletzte. Das Landgericht hätte Art,
Ausmaß und Grund der Verzögerung daher im Urteil feststellen und das Maß
der Kompensation bei der Strafzumessung ausdrücklich und konkret bestim-
men müssen (BVerfG NStZ 1997, 591; BGHSt 45, 308; BGH NJW 1999, 1198
f.; vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. Rdn. 61 a zu § 46 m.w.N.). Daran fehlt
es hier. Das Landgericht hat zwar zugunsten des Angeklagten berücksichtigt,
daß die Taten lange zurückliegen (UA S. 29), den selbständigen Milderungs-
grund des Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 MRK jedoch nicht erwähnt.
2. Der Rechtsfehler erfaßt neben der erkannten Gesamtstrafe auch die
Einzelfreiheitsstrafen von vier Jahren und zweimal drei Jahren; sie waren da-
her aufzuheben. Daß auch die Einzelgeldstrafe von 90 Tagessätzen von dem
Rechtsfehler betroffen ist, schließt der Senat aus.
3. Die an sich rechtsfehlerfreien Feststellungen zur Strafzumessung
können bestehen bleiben. Der neue Tatrichter wird sie um Feststellungen zur
Verfahrensverzögerung zu ergänzen haben.
Jähnke Detter Bode
Otten Fischer