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BGH Urteil vom 25.11.2004 – 2 StR 274/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
25. November 2004
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Novem-
ber 2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Bode,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
der Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Bundesanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 11. November 2003 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung und Freiheitsberaubung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und
neun Monaten verurteilt und Tatmittel eingezogen. Mit seiner Revision rügt der
Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel
hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§
344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Die rechtsfeh-
lerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuld- und Rechtsfolgenaus-
spruch.
Näherer Erörterung bedarf lediglich der Strafausspruch. Der General-
bundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 9. Juli 2004 die Aufhebung des
gesamten Strafausspruchs beantragt, weil das Landgericht bei der Strafzumes-
sung zwar die lange Verfahrensdauer von zwei Jahren und neun Monaten bis
zum erstinstanzlichen Urteil und die damit einhergehende Belastung und Unsi-
cherheit für den Angeklagten strafmildernd berücksichtigt habe. Die Schwurge-
richtskammer habe jedoch nicht erörtert, ob die in den Urteilsgründen darge-
legte Verfahrensdauer darüber hinaus auch als rechtsstaatswidrige Verfah-
rensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) anzusehen ist. Eine dahingehende
Prüfung sei auch auf die Sachrüge geboten, einer Verfahrensrüge bedürfe es
hierfür nicht. Dem kann der Senat nicht folgen.
Der 2. Strafsenat hat in mehreren Entscheidungen eindeutig zum Aus-
druck gebracht, daß er für die Beanstandung einer rechtsstaatswidrigen Ver-
fahrensverzögerung grundsätzlich die Erhebung einer Verfahrensrüge für er-
forderlich hält (vgl. u.a. Beschl. vom 17. August 2001 - 2 StR 267/01 - und 26.
April 2002 - 2 StR 55/02; Urt. vom 19. Juni 2002 - 2 StR 43/03). Auch in seiner
am 26. Mai 2004 - 2 ARs 33/04 - beschlossenen Antwort auf den Anfrage-
beschluß des 5. Strafsenats vom 13. November 2003 - 5 StR 376/03 - hat der
Senat an dieser Rechtsansicht festgehalten und sie näher begründet. Der vor-
liegend zu beurteilende Fall gibt keinen Anlaß, diese Rechtsansicht auf-
zugeben. Auch der 1., 3. und 4. Strafsenat halten im übrigen grundsätzlich eine
Verfahrensrüge für erforderlich, wenn eine rechtsstaatswidrige Verfahrensver-
zögerung geltend gemacht werden soll (1. Strafsenat: Beschl. vom 23. Juni
2004 - 1 ARs 5/04; 3. Strafsenat: Beschl. vom 12. August 2004 - 3 ARs 5/04; 4.
Strafsenat: Beschl. vom 25. März 2004 - 4 ARs 6/04).
Nur in wenigen Ausnahmefällen erachtet der Senat die Erhebung allein
der Sachrüge als Grundlage für die Prüfung einer rechtsstaatswidrigen Verfah-
rensverzögerung als ausreichend (vgl. Beschl. vom 26. Mai 2004 - 2 ARs
33/04). In Betracht kommt hier allein die Möglichkeit, daß sich aus den Urteils-
gründen alles zur Beurteilung eines Verstoßes gegen das Beschleunigungsge-
bot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK entnehmen läßt und es nur um die Überprü-
fung der Wertung des Tatrichters geht. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Das
Landgericht teilt zwar den äußeren zeitlichen Ablauf des Verfahrens bis zum
angefochtenen Urteil teilweise mit und meint, den Angeklagten treffe an der
langen Verfahrensdauer keine Verantwortung. Hieraus ergibt sich jedoch noch
nicht, ob und in welchem Umfang das Verfahren zum Beispiel dadurch verzö-
gert wurde, daß gegen den Angeklagten am 19. Februar 2003 ein weiterer
Haftbefehl erlassen wurde wegen des dringenden Verdachts eines Verbre-
chens im Sinne von § 30 Abs. 1 StGB. Dieser Tatvorwurf ist auch Gegenstand
der am 4. Juni 2003 erhobenen Anklage. Insoweit wurden zwar - wie das Urteil
mitteilt - die Anklage nicht zugelassen und der Haftbefehl aufgehoben (vgl. UA
S. 8). Immerhin hat aber bis dahin der Ermittlungsrichter einen dringenden Tat-
verdacht im Sinne von § 30 StGB bejaht. Der Einfluß dieses Verfahrensteils auf
die Verfahrensdauer läßt sich anhand der Urteilsgründe nicht beurteilen.
Im übrigen liegt die Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensver-
zögerung unter den Umständen des vorliegenden Falls mit dem Anklagevor-
wurf eines versuchten Totschlags, der Freiheitsberaubung und der versuchten
Beteiligung an einem Verbrechen eher fern, zumal zum Tatnachweis eine um-
fangreiche Beweisaufnahme erforderlich war. Zudem mußte ein psychiatri-
sches Sachverständigengutachten über die Schuldfähigkeit des Angeklagten
erhoben werden. Auch der Zeitablauf bis zur Aktenvorlage an den General-
bundesanwalt am 21. Juni 2004 hält sich noch in dem Rahmen, mit dem in Re-
visionsverfahren gerechnet werden muß. Der vom Generalbundesanwalt als
Beleg für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung angeführte Senats-
beschluß vom 17. August 2001 - 2 StR 267/01 - betraf keinen vergleichbaren
Sachverhalt, weil dort zwischen der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens an
den Angeklagten und dem landgerichtlichen Urteil fünf Jahre verstrichen waren
und die Sache beim Landgericht mehr als zwei Jahre völlig ohne Verfahrens-
förderung liegen blieb.
Rissing-van Saan Bode Otten
Fischer Roggenbuck