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BGH Beschluss vom 17.08.2001 – 2 StR 297/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. August 2001

in der Strafsache

gegen

2 StR 297/01

1.

2.

bzgl. 1 wegen Vergewaltigung u.a.

bzgl. 2 wegen Geiselnahme u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwer-

deführer und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 und 3 auf dessen Antrag,

am 17. August 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des

Landgerichts Koblenz vom 30. November 2000 dahin geändert,

daß die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von einem

Jahr und zehn Monaten zur Bewährung ausgesetzt wird.

2. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten E. als unbe-

gründet verworfen.

3. Die Revision des Angeklagten E. -W. wird als unbe-

gründet verworfen.

4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen. Jedoch werden hinsichtlich des Angeklagten E. die

Gebühr für das Revisionsverfahren um ein Viertel ermäßigt und

der Staatskasse ein Viertel der in der Rechtsmittelinstanz ent-

standenen notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt.

Gründe:

1. Die Revision des Angeklagten E. -W. sowie die Revision des

Angeklagten E. , soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Strafzu-

messung wendet, sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2. Jedoch hält die Ablehnung der Strafaussetzung hinsichtlich der gegen

den Angeklagten E. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und

zehn Monaten rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat eine gün-

stige Prognose (§ 56 Abs. 1 StGB) bejaht, eine Strafaussetzung gemäß § 56

Abs. 2 StGB aber mit der Begründung abgelehnt, es seien "über die durch-

schnittlichen strafmildernden Umstände hinaus bei einer Gesamtschau keine

signifikanten Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorhanden (UA

S. 31). Dies läßt besorgen, daß die Strafkammer der Vorschrift des § 56 Abs. 2

StGB einen Ausnahmecharakter beigemessen und der Entscheidung daher

einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab zugrundegelegt hat.

Der Senat ändert in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO

(vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 5) das ange-

fochtene Urteil dahin, daß dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung

gewährt wird. Diese Entscheidung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatge-

richts. Hier liegen jedoch den Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB genü-

gende Milderungsgründe unzweifelhaft vor; die Verteidigung der Rechtsord-

nung gebietet die Vollstreckung der Strafe nicht. Der Angeklagte ist nur ge-

ringfügig und nicht einschlägig vorbestraft und sozial integriert. An den Ge-

walttätigkeiten gegen die beiden Tatopfer beteiligte er sich nur auf die Initiative

seines Halbbruders hin; bleibende Folgen der Taten hat das Landgericht nicht

festgestellt. Der Senat schließt, da die Möglichkeit weitergehender entgegen-

stehender Feststellungen nicht ersichtlich ist, vorliegend aus, daß bei erneuter

tatrichterlicher Würdigung "besondere Umstände" im Sinne des § 56 Abs. 2

StGB noch rechtsfehlerfrei verneint werden könnten; er trifft daher die allein in

Betracht kommende Sachentscheidung selbst.

Die Festsetzung der Bewährungszeit (§ 56 a StGB), die Erteilung von

Auflagen oder Weisungen (§§ 56 b ff. StGB) sowie die Belehrung des Ange-

klagten bleiben dem Tatgericht vorbehalten.

Jähnke Detter Bode

Otten Fischer