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BGH Beschluss vom 21.08.2001 – 5 StR 345/01

5. Strafsenat

5 StR 345/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 21. August 2001 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2001

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 26. Februar 2001 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Zur Rüge der nicht eingehaltenen Wahrunterstellung (§ 244 Abs. 3 Satz 2,

§ 261 StPO) bemerkt der Senat:

Die von der Revision als Beleg für einen Widerspruch herangezogenen

Feststellungen (UA S. 13 f.) erfassen lediglich Äußerungen des Belastungs-

zeugen in den Verurteilungsfällen und sind nicht geeignet, den behaupteten

Widerspruch – nicht verläßliche Aussage in zwei Fällen, die nach § 154 Abs.

2 StPO eingestellt wurden – zu begründen.

Basdorf Bode Gerhardt

Raum Brause