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BGH Beschluss vom 21.08.2001 – 5 StR 345/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21. August 2001 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2001
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 26. Februar 2001 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Zur Rüge der nicht eingehaltenen Wahrunterstellung (§ 244 Abs. 3 Satz 2,
§ 261 StPO) bemerkt der Senat:
Die von der Revision als Beleg für einen Widerspruch herangezogenen
Feststellungen (UA S. 13 f.) erfassen lediglich Äußerungen des Belastungs-
zeugen in den Verurteilungsfällen und sind nicht geeignet, den behaupteten
Widerspruch – nicht verläßliche Aussage in zwei Fällen, die nach § 154 Abs.
2 StPO eingestellt wurden – zu begründen.
Basdorf Bode Gerhardt
Raum Brause