Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.08.2001 – 1 StR 339/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. August 2001

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2001 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hof vom 27. März 2001 werden als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten S. C. :

1. Der Generalbundesanwalt weist zu Recht darauf hin, daß der Ange-

klagte im Fall 2 der Urteilsgründe den vom Landgericht getroffenen Feststel-

lungen zufolge nicht der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, sondern der Anstiftung zum Han-

deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der Senat sieht in-

dessen von einer Änderung des Schuldspruchs ab, weil der rechtsfehlerhafte

Schuldspruch insoweit den Angeklagten nicht beschwert. Der Anstifter ist

gleich einem Täter zu bestrafen (§ 26 StGB). Die Tatbestandsvariante des

Handeltreibens ist im Vergleich zu derjenigen der Abgabe die regelmäßig

schwerere Deliktsvariante innerhalb desselben Straftatbestandes (§ 29a Abs. 1

BtMG; vgl. BGH NStZ 1999, 625; 2000, 95).

2. Der Senat ist an einer Verwerfung der Revision des Angeklagten im

Beschlußverfahren nicht dadurch gehindert, daß der Generalbundesanwalt die

Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe der er-

örterten Schuldspruchänderung gemäß § 349 Abs. 4 StPO beantragt hat. Die

in Frage stehende Schuldspruchänderung hätte sich nicht zugunsten des An-

geklagten ausgewirkt, weshalb der Sache nach kein Antrag nach Absatz 4 der

genannten Vorschrift vorlag.

3. Es gereicht dem Angeklagten schließlich auch nicht zum Nachteil,

daß das Landgericht die Taten in den Fällen 1, 6 und 7 der Urteilsgründe le-

diglich als unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

gewürdigt hat.

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