Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 06.07.2004 – 1 StR 129/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

6. Juli 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz (Irak-Embargo)

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juli 2004,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Kolz,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Graf,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts München I vom 27. Oktober 2003 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte

Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von einer

Verfallsanordnung abgesehen wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechts-

mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Irak-

Embargo gemäß § 34 Abs. 4 AWG i.V.m. § 69e Abs. 2 Buchst. c AWV in 67

Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten

verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und

materiellen Rechts. Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der

Staatsanwaltschaft ist wirksam auf die Nichtanordnung des Verfalls beschränkt.

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet; das Rechtsmittel der Staatsan-

waltschaft hat Erfolg.

Das Landgericht hat im wesentlichen folgendes festgestellt: Der Ange-

klagte stammt aus dem Südirak und ist anerkannter Flüchtling. In dem Zeitraum

von Dezember 2000 bis Januar 2003 verhalf er gegen Entgelt in Deutschland

ansässigen Landsleuten dazu, Geldbeträge an Privatleute im Zentral- und Süd-

irak zu übermitteln. Zu welchen Zwecken das Geld im Irak verwendet werden

sollte, wurde dem Angeklagten von den Auftraggebern nicht gesagt und von

ihm auch nicht hinterfragt. Er ging in der Weise vor, daß er die von den einzel-

nen Auftraggebern gegen Quittung entgegengenommenen Geldbeträge, die

sich überwiegend im vierstelligen Bereich bewegten, zunächst auf eigenen

Bankkonten ansammelte und sodann in regelmäßigen Abständen gebündelt

auf ein Konto irakischer Landsleute in Jordanien, die ein Netzwerk zur Geldver-

teilung im Irak aufgebaut hatten, überwies. Von dort wurde das Geld von Boten

in den Irak verbracht und von weiteren Boten an die einzelnen Empfänger ver-

teilt. Die Gelder waren auf diese Weise meist innerhalb einer Woche ab Ein-

gang beim Angeklagten an ihrem jeweiligen Bestimmungsort im Irak angekom-

men. Über die Genehmigungspflicht für Zahlungen an im Irak ansässige Per-

sonen (§ 69e Abs. 2 Buchst. c AWV) setzte sich der Angeklagte hinweg. Er

erhielt von den Auftraggebern jeweils eine Provision in Höhe von 3 % des

Transferbetrages.

Insgesamt

veranlaßte der Angeklagte mindestens

68 Geldüberweisungen mit einer Gesamtsumme von 2.255.031 €.

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht ein

umfassendes Geständnis abgelegt.

Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte - als Mittä-

ter in das Netzwerk zur Geldverteilung im Irak eingebunden - durch jede der

jeweils aus mehreren Einzahlungen gespeisten Überweisung nach Jordanien

einen Embargoverstoß beging.

I. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß der An-

geklagte die Strafbestimmungen zum Schutze des Irak-Embargos verletzt hat.

a) Der Straftatbestand des § 34 Abs. 4 AWG i.V.m. § 69e Abs. 2

Buchst. c AWV wurde zwar erst durch das Verbringen der einzelnen Geldbe-

träge von Jordanien in den Irak und deren Verteilung an die einzelnen Emp-

fänger erfüllt; diese Ausführungshandlungen hat der Angeklagte, dessen Tat-

beiträge sich auf die Entgegennahme der einzelnen Beträge in Deutschland,

die Sammelüberweisungen nach Jordanien und die Benennung der Empfänger

beschränkte, nicht selbst durchgeführt. Er handelte jedoch nach den Feststel-

lungen in einem von ihm selbst wesentlich mitgestalteten "ausgeklügelten Sy-

stem von Banken, Konten und Boten zur Durchführung der Taten im Rahmen

einer Organisation". Er muß sich deshalb die dem Gesamtplan entsprechenden

Tatbeiträge seiner Mittäter, die die Gelder in den Irak brachten und an die

Empfänger verteilten, gemäß § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen.

b) Allerdings hat das Landgericht das Konkurrenzverhältnis der dem An-

geklagten zuzurechnenden Einzelakte unzutreffend bewertet. Richtig ist zwar

im Ausgangspunkt, daß die Frage der Handlungseinheit oder -mehrheit bei

einer durch mehrere Personen begangenen Deliktsserie für jeden der Beteilig-

ten gesondert zu prüfen und zu entscheiden ist, wobei maßgeblich der Umfang

des Tatbeitrages jedes Tatbeteiligten ist (vgl. Rissing-van Saan in LK 11. Aufl.

§ 52 Rdn. 16 m. zahlr. Nachw.). Hat jedoch ein Mittäter einen mehrere Einzel-

delikte fördernden Tatbeitrag bereits im Vorfeld erbracht - hier die jeweilige

Sammelüberweisung nach Jordanien - und sich an der weiteren Ausführung

der Taten nicht mehr beteiligt, so hat er den Straftatbestand nicht nur einmal

verletzt. Es werden ihm vielmehr die einzelnen Taten der anderen Mittäter als

gemäß § 52 Abs. 1 2. Alt. StGB (gleichartige Tateinheit) tateinheitlich began-

gen zugerechnet (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 26; BGH

StV 2002, 73).

Auch wenn die Zahl der Einzelaufträge nicht festgestellt ist, sieht der

Senat von einer Änderung des Schuldspruchs ab, da der Angeklagte durch

diesen Rechtsfehler nicht beschwert ist (vgl. BGHSt 8, 34, 37; Senatsbeschluß

vom 22. August 2001 - 1 StR 339/01). Der Schuldgehalt der Tat wird von der

anderen rechtlichen Bewertung des Konkurrenzverhältnisses nicht berührt (vgl.

BVerfG, Beschluß vom 1. März 2004 - 2 BvR 2251/03). Es kann ausgeschlos-

sen werden, daß der Strafausspruch des Landgerichts von der unzutreffenden

Bewertung der Einzelfälle beeinflußt ist. Insbesondere hätte für den Angeklag-

ten auch nicht der Strafrahmen des minder schweren Falles (§ 34 Abs. 4 Satz 2

AWG) zur Anwendung kommen können, und zwar auch dann nicht, wenn - was

wegen der Vielzahl der Fälle und des gewerblichen Vorgehens des Angeklag-

ten eher fern liegt - einige der Einzelfälle wegen ihres geringen Transferbetra-

ges als minder schwere Fälle hätten eingestuft werden können. Bei mehrfacher

Verwirklichung desselben Gesetzes durch dieselbe Handlung - die jeweilige

Sammelüberweisung - ist der Strafrahmen unmittelbar dem mehrfach tateinheit-

lich verletzten Strafgesetz zu entnehmen (vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB

26. Aufl. § 52 Rdn. 33). Da jede Sammelüberweisung auch höhere - überwie-

gend vierstellige - Einzelbeträge enthielt, für die die Annahme eines minder

schweren Falles offensichtlich ausscheidet, kam für die mit der jeweiligen

Sammelüberweisung begangenen Einzeltaten insgesamt nur der Normalstraf-

rahmen des § 34 Abs. 4 Satz 1 AWG in Betracht.

2. Das Landgericht brauchte im Rahmen der Strafzumessung nicht der

Frage nachzugehen, ob Zahlungen der einzelnen Auftraggeber des Angeklag-

ten ausschließlich humanitären Zwecken dienten und deshalb genehmigungs-

fähig gewesen wären.

In einem solchen Fall würde sich zwar der Unrechtsgehalt des Tuns im

Handeln ohne die erforderliche Genehmigung erschöpfen, so daß die Annah-

me minder schwerer Fälle in Betracht zu ziehen wäre (Senat NStZ-RR 2003,

55). Hier liegt der Fall jedoch anders. Das Landgericht hat tragfähig begründet,

daß der Angeklagte selbst, dessen Schuld unabhängig von dem Maß der

Strafbarkeit anderer Beteiligter zu beurteilen ist (§ 29 StGB), für die von ihm

vorgenommenen Handlungen in keinem Falle eine - von ihm im übrigen auch

überhaupt nicht angestrebte - Genehmigung erhalten hätte und deshalb nicht

nur einen Formalverstoß begangen hat.

Der Angeklagte ging konspirative Wege, die jeglicher Überprüfung durch

die Genehmigungsbehörde entzogen waren. Der Zweck der Zahlungen der

einzelnen Auftraggeber war ihm gleichgültig. Auch wegen Art und Höhe der

von ihm praktizierten Sammelüberweisungen aus einer Vielzahl von Einzelzah-

lungen schied eine Genehmigung aus, weil sie eine Überwachung der Einhal-

tung der Embargovorschriften unmöglich machten.

Der Verstoß des Angeklagten erschöpft sich damit nicht in einem bloßen

Handeln ohne Genehmigung. Der Genehmigungsvorbehalt des § 34 Abs. 4

AWG i.V.m. § 69e Abs. 2 Buchst. c AWV dient dem Schutz der auswärtigen

Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland. Die UN-Resolution verlangt von

den Mitgliedstaaten eine effektive Durchsetzung des Embargos, die eine um-

fassende verwaltungsrechtliche Überwachung von dessen Einhaltung bedingt.

Schon eine unzureichende Effizienz dieser Überwachung ist geeignet, die Be-

ziehungen Deutschlands zur Staatengemeinschaft erheblich zu belasten und

seinem Ansehen zu schaden (Senat aaO). Das im Hinblick auf das geschützte

Rechtsgut pflichtwidrige Handeln des Angeklagten stellt daher auch einen ma-

teriellen Verstoß gegen die Strafbestimmung dar.

Angesichts dessen, daß das Landgericht Einzelstrafen am unteren Rand

des eröffneten Strafrahmens verhängt und sie - bei 67 Einzeltaten - straff zu-

sammengezogen hat, bestehen auch im übrigen gegen den Strafausspruch

keine Bedenken.

3. Da es - wie dargelegt - für die Strafbarkeit des Angeklagten nicht dar-

auf ankam, ob die Zahlungen einzelner Auftraggeber des Angeklagten humani-

tären Zwecken gedient hatten, bleibt auch der dahingehenden Aufklärungsrüge

der Erfolg versagt.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift durch.

Aus den Feststellungen ergibt sich, daß der Angeklagte für die von ihm

begangenen 67 Straftaten 67.650.91 € Provision im Sin ne von § 73 Abs. 1

Satz 1 StGB erlangt hat. Dies hat das Landgericht nicht beachtet. Vielmehr war

es zwingend geboten, in Höhe des sich nach dem Bruttoprinzip ergebenden

Geldbetrages den Verfall (des Wertersatzes) anzuordnen, soweit nicht die Här-

tevorschrift des § 73c Abs. 1 StGB entgegensteht.

Nack Wahl Kolz

Elf Graf