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BGH Urteil vom 22.08.2001 – XII ARZ 3/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. August 2001

in der Familiensache

XII ARZ 3/01

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

ZPO §§ 642 Abs. 1, 767 Abs. 1

Für Vollstreckungsabwehrklagen gegen Unterhaltstitel minderjähriger Kinder ist

auch nach Einführung des § 642 Abs. 1 ZPO im Jahre 1998 das Gericht des ersten

Rechtszugs des Verfahrens, das zu dem angegriffenen Titel geführt hat, ausschließ-

lich zuständig (§§ 767 Abs. 1, 802 ZPO).

BGH, Urteil vom 22. August 2001 - XII ARZ 3/01 - OLG Düsseldorf AG Düsseldorf

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Gerber,

Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

Zuständig für die Entscheidung über das Prozeßkostenhilfege-

such des Klägers ist das Amtsgericht - Familiengericht - Düssel-

dorf.

Gründe:

I.

Mit Beschlüssen des Amtsgerichts Düsseldorf vom 23. Dezember 1996

und vom 27. Dezember 1996 hat der Rechtspfleger den Regelunterhalt, den

der Kläger den Beklagten - seinen minderjährigen Kindern - gemäß Jugen-

damtsurkunden des Kreisjugendamtes Osnabrück und des Jugendamtes Düs-

seldorf schuldet, neu festgesetzt. Der Kläger hat beim Amtsgericht Düsseldorf

eine Vollstreckungsgegenklage eingereicht, mit der er erreichen will, daß die

Zwangsvollstreckung aus diesen Beschlüssen für unzulässig erklärt wird. Zu-

gleich hat er für die Durchführung der Klage Prozeßkostenhilfe beantragt. Der

Kläger wohnt heute in Osnabrück, die Beklagten wohnen in Husum.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf hat die Sache unter Hin-

weis auf § 642 ZPO formlos an das Amtsgericht Husum abgegeben. Das Amts-

gericht Husum hat die Übernahme mit einer den Parteien mitgeteilten Verfü-

gung abgelehnt mit der Begründung, das Amtsgericht Düsseldorf sei nach

§ 767 ZPO zuständig. Daraufhin hat das Amtsgericht - Familiengericht - Düs-

seldorf die Sache durch Beschluß vom 12. März 2001 dem Oberlandesgericht

Düsseldorf zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Das Oberlan-

desgericht Düsseldorf hat mit Beschluß vom 2. April 2001 die Sache dem Bun-

desgerichtshof vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es halte das

Amtsgericht Husum für zuständig, sehe sich an einer entsprechenden Ent-

scheidung aber gehindert durch Entscheidungen des Oberlandesgerichts

Schleswig (FamRZ 1999, 945) und des Oberlandesgerichts Naumburg

(FamRZ 2000, 1166).

II.

a) Die Vorlage an den Bundesgerichtshof ist zulässig. In Zuständigkeits-

bestimmungsverfahren ist eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof

nach § 36 Abs. 3 ZPO zulässig, wenn der Bundesgerichtshof das zunächst hö-

here gemeinschaftliche Gericht ist und die Bestimmungszuständigkeit eines

Oberlandesgerichts sich aus § 36 Abs. 2 ZPO ergibt (Senatsbeschluß vom

21. Juni 2000 - XII ARZ 6/00 - BGHR ZPO § 36 Abs. 3 Divergenzvorlage 1).

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben. Die beiden beteiligten

Amtsgerichte liegen in unterschiedlichen Oberlandesgerichtsbezirken. Das zu-

nächst höhere gemeinschaftliche Gericht ist somit der Bundesgerichtshof. Die

Bestimmungszuständigkeit des Oberlandesgerichts Düsseldorf ergibt sich nach

§ 36 Abs. 2 ZPO daraus, daß das in seinem Bezirk gelegene Amtsgericht zu-

erst mit der Sache befaßt worden ist. Auch die in § 36 Abs. 3 ZPO aufgestellten

weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Divergenzvorlage sind

gegeben. Nach den §§ 767 Abs. 1, 802 ZPO ist für eine Vollstreckungsabwehr-

klage das Prozeßgericht des ersten Rechtszugs ausschließlich zuständig. U n-

ter Prozeßgericht ist dabei das Gericht des Verfahrens zu verstehen, in dem

der Vollstreckungstitel geschaffen worden ist (BGH, Beschluß vom 17. Oktober

1979 - IV ARZ 42/79 - FamRZ 1980, 47). Das spricht für die ausschließliche

Zuständigkeit des Amtsgerichts Düsseldorf.

§ 642 Abs. 1 ZPO bestimmt dagegen, daß für Verfahren, die die gesetz-

liche Unterhaltspflicht eines Elternteils oder beider Elternteile gegenüber einem

minderjährigen Kind betreffen, das Gericht ausschließlich zuständig ist, bei

dem das Kind oder der Elternteil, der es gesetzlich vertritt, seinen allgemeinen

Gerichtsstand hat.

Das vorlegende Oberlandesgericht Düsseldorf will der Regelung des

§ 642 Abs. 1 ZPO Vorrang einräumen, würde damit aber abweichen von den

zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Schleswig und des Oberlan-

desgerichts Naumburg, die die Zuständigkeitsregelung der §§ 767 Abs. 1, 802

ZPO für vorrangig halten.

Daß die Vollstreckungsabwehrklage noch nicht zugestellt und damit

noch nicht rechtshängig ist, steht zwar einer Zuständigkeitsbestimmung nach

§ 36 ZPO für die Hauptsache entgegen (Senatsbeschluß vom 4. Februar 1987

- IVb ARZ 54/86 - FamRZ 1987, 924). Zulässig ist aber eine Zuständigkeitsbe-

stimmung für die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozeßko-

stenhilfe zur Durchführung der Klage (Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1981

- IVb ARZ 556/81 - FamRZ 1982, 43).

b) Durch die Einführung des § 642 Abs. 1 ZPO im Jahre 1998 hat sich

nichts daran geändert, daß für Vollstreckungsabwehrklagen gegen Unter-

haltstitel minderjähriger Kinder nach wie vor nach den §§ 767 Abs. 1, 802 ZPO

das Gericht des ersten Rechtszugs des Verfahrens, das zu dem angegriffenen

Titel geführt hat, ausschließlich zuständig ist.

Eine ähnliche Problematik ergab sich bei der Einführung des § 621

Abs. 2 ZPO, der die ausschließliche Zuständigkeit des Familiengerichts, bei

dem eine Ehesache anhängig ist, auch für bestimmte andere Familiensachen

vorsieht. Auch damals tauchte die Frage auf, ob dieses Familiengericht nun

zuständig sei für Vollstreckungsabwehrklagen gegen Titel, die von anderen

Gerichten erlassen worden waren. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage ver-

neint und in erster Linie darauf abgestellt, durch die Zuständigkeit des Prozeß-

gerichts des ersten Rechtszugs für die Vollstreckungsabwehrklage solle si-

chergestellt werden, daß die von diesem Gericht im Vorprozeß erworbene

Sachkunde für die Vollstreckungsabwehrklage ausgenutzt werden könne. Der

sachliche Bezug, den das Prozeßgericht zur Vollstreckungsabwehrklage habe,

sei wesentlich enger als der des Gerichts der Ehesache zu dieser Klage. Die

Vollstreckungsabwehrklage betreffe den titulierten Anspruch und komme des-

halb in der Sache einer Fortsetzung des früheren Rechtsstreits nahe, auch

wenn das Bestehen oder Nichtbestehen des titulierten Anspruchs nicht unmit-

telbar Streitgegenstand der Vollstreckungsabwehrklage sein sollte (BGH, Be-

schluß vom 6. Februar 1980 - IV ARZ 84/79 - FamRZ 1980, 346). Dieser Ge-

sichtspunkt gilt für die hier zu entscheidende Frage in gleicher Weise.

Aus den Materialien zur Einführung der Neufassung des § 642 ZPO

(BT-Drucks. 13/7338 S. 34 f.) läßt sich nicht herleiten, daß die neue Vorschrift

Vorrang haben soll vor der Zuständigkeitsregelung für die Vollstreckungsab-

wehrklage. Es heißt dort, die Neuregelung folge einem Anliegen der Länder

und der angehörten Verbände, das bisher für das vereinfachte Verfahren zur

Abänderung von Unterhaltstiteln und das Verfahren zur Festsetzung von Re-

gelunterhalt geltende Recht beizubehalten. Es sei nicht sachgerecht, die aus-

schließliche Zuständigkeit des Gerichts des allgemeinen Gerichtsstandes des

Kindes allein für das vereinfachte Verfahren vorzusehen. Die Überleitung in

das streitige Verfahren (§ 651 ZPO) wäre sonst - wie heute die Überleitung aus

dem Mahnverfahren - häufig mit einer das Verfahren verzögernden Abgabe an

ein anderes Gericht verbunden. Es sei deshalb vorzuziehen, einen für Klagen

und das vereinfachte Verfahren einheitlichen Gerichtsstand anzuordnen.

Aus dieser Absicht des Gesetzgebers läßt sich nicht herleiten, daß

durch die Neufassung des § 642 Abs. 1 ZPO die bisher geltende Zuständigkeit

für Vollstreckungsabwehrklagen geändert werden sollte. Dies gilt insbesonde-

re, weil davon auszugehen ist, daß dem Gesetzgeber die Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs zu dem Verhältnis zwischen § 621 Abs. 2 ZPO und den

§§ 767 Abs. 1, 802 ZPO bekannt gewesen sein dürfte. Hätte der Gesetzgeber

dem § 642 Abs. 1 einen Vorrang vor den §§ 767 Abs. 1, 802 ZPO einräumen

wollen, hätte es nahe gelegen, dies - zumindest in den Materialien - auszu-

sprechen (im Ergebnis wie hier: OLG Schleswig und OLG Naumburg aaO;

MünchKomm-ZPO/Coester-Waltjen, 2. Aufl. § 642 Rdn. 10; Zöller/Philippi, ZPO

22. Aufl. § 642 Rdn. 12; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 23. Aufl. § 642 Rdn. 2;

a.A. Musielak/Borth, ZPO 2. Aufl. § 642 Rdn. 3).

Blumenröhr Hahne Ger-

ber

Weber-Monecke Wagenitz