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BGH Beschluß vom 21.06.2000 – XII ARZ 6/00
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Juni 2000
in dem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO § 36 Abs. 3
In Zuständigkeitsbestimmungsverfahren ist eine Divergenzvorlage an den Bundes-
gerichtshof nach § 36 Abs. 3 ZPO nur zulässig, wenn der Bundesgerichtshof das
zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht ist und die Bestimmungszuständigkeit
eines Oberlandesgerichts sich aus § 36 Abs. 2 ZPO ergibt.
BGH, Beschluß vom 21. Juni 2000 - XII ARZ 6/00 - OLG Frankfurt am Main
AG Wetzlar
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick
und Weber-Monecke
beschlossen:
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur
Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.
Gründe:
I.
Die Parteien, beide türkische Staatsangehörige, sind durch rechtskräfti-
ges Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - W. geschieden. Noch während
das Ehescheidungsverfahren anhängig war, stellte die Ehefrau einen Antrag
auf Teilung des Hausrats. Mit Beschluß vom 13. Januar 2000 gab das Famili-
engericht des Amtsgerichts W. das Verfahren über den Antrag auf Haus-
ratsteilung an die allgemeine Prozeßabteilung desselben Gerichts ab mit der
Begründung, die Hausratsverordnung finde keine Anwendung, da türkisches
Recht anzuwenden sei und das türkische Recht eine entsprechende Regelung
nicht kenne. Die allgemeine Prozeßabteilung des Amtsgerichts W. lehnte mit
Verfügung vom 16. Februar 2000 die Übernahme des Verfahrens ab und legte
die Sache dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung über
die Zuständigkeit vor. Sie ist der Ansicht, daß wegen des starken Inlandbezugs
deutsches Recht anzuwenden sei.
Mit Beschluß vom 21. März 2000 legte das Oberlandesgericht Frankfurt
am Main die Sache gemäß § 36 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Be-
stimmung des zuständigen Gerichts vor. Das Oberlandesgericht hält das Fami-
liengericht für zuständig, sieht sich an einer entsprechenden Entscheidung
aber gehindert durch Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte.
II.
Die Voraussetzungen für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof sind
nicht gegeben. Zwar bestimmt § 36 Abs. 3 ZPO in der seit dem 1. April 1998
geltenden Fassung, daß das Oberlandesgericht eine Sache unter Begründung
seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen hat, wenn es bei
der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von einer Ent-
scheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs
abweichen will. Wie das vorlegende Oberlandesgericht nicht verkennt, wird in
der Literatur die Meinung vertreten, § 36 Abs. 3 ZPO bilde eine "innere Einheit"
mit dem gleichzeitig eingeführten § 36 Abs. 2 ZPO und erlaube deshalb eine
Vorlage an den Bundesgerichtshof nur dann, wenn das Oberlandesgericht
nach Absatz 2 anstelle des Bundesgerichtshofs als des zunächst höheren ge-
meinsamen Gerichts zur Bestimmung der Zuständigkeit berufen sei, nicht da-
gegen, wenn das Oberlandesgericht selbst das gemeinsame höhere Gericht
und somit nach § 36 Abs. 1 ZPO "originär" berufen sei (Zöller/Vollkommer,
ZPO 21. Aufl. § 36 Rdn. 10). Die Frage ist bisher vom Bundesgerichtshof nicht
entschieden worden. Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der mit einer
ähnlichen Fallkonstellation befaßt war, brauchte die Frage nicht zu vertiefen,
weil sich in dem von ihm entschiedenen Fall die Unzulässigkeit der Vorlage an
den Bundesgerichtshof jedenfalls aus anderen Gründen ergab und er seine
Entscheidung auf diese anderen Gründe gestützt hat (BGH, Beschluß vom
5. Oktober 1999 - X ARZ 247/99 - NJW 2000, 80 f.).
Der Senat schließt sich der dargelegten Literaturmeinung an. Für diese
Auslegung des § 36 Abs. 3 ZPO spricht die Entstehungsgeschichte der Vor-
schrift, aber auch die Systematik des § 36 Abs. 1 bis 3 ZPO.
Bis zu der am 1. April 1998 in Kraft getretenen Neufassung des § 36
ZPO war bei einem Kompetenzkonflikt verschiedener Gerichte grundsätzlich
das im Rechtszug zunächst höhere Gericht zur Bestimmung der Zuständigkeit
berufen. Lagen z.B. bei allgemeinen Zivilsachen die Gerichte im Bezirk ein und
desselben Landgerichts, war dieses Landgericht berufen, lagen sie in den Be-
zirken verschiedener Landgerichte, aber ein und desselben Oberlandesge-
richts, war dieses Oberlandesgericht zuständig, lagen sie in den Bezirken ver-
schiedener Oberlandesgerichte, hatte der Bundesgerichtshof das zuständige
Gericht zu bestimmen. Soweit die Oberlandesgerichte originär zuständig wa-
ren, bestand keine Möglichkeit der Vorlage an den Bundesgerichtshof.
Nach dem neuen § 36 Abs. 2 ZPO ist eine originäre Bestimmungszu-
ständigkeit des Bundesgerichtshofs entfallen. Ist der Bundesgerichtshof das
zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht, so ist nach dieser Vorschrift das
Oberlandesgericht zur Bestimmung der Zuständigkeit berufen, zu dessen Be-
zirk das zuerst mit der Sache befaßte Gericht gehört. Aus den Gesetzesmate-
rialien zu den neuen Absätzen 2 und 3 des § 36 ZPO ergibt sich, daß die Neu-
regelung das Ziel hatte, den Bundesgerichtshof von diesen Verfahren zu entla-
sten. In dem Bericht des Rechtsausschusses heißt es, um das vorrangig für die
Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und die Fortbildung des
Rechts bestimmte oberste Bundesgericht von der zunehmenden Belastung
durch diese Routineaufgaben freizustellen, solle die Zuständigkeit für die Ge-
richtsstandsbestimmung vom Bundesgerichtshof auf die Oberlandesgerichte
verlagert werden (BT-Drucks. 13/9124 S. 45 f.). Diese erklärte Absicht des Ge-
setzgebers verbietet eine Auslegung der Neufassung des § 36 ZPO, durch
welche ein neuer, bisher nicht gegebener Zugang zum Bundesgerichtshof erst
geschaffen würde. Soweit das Oberlandesgericht als das gemeinschaftliche
höhere Gericht originär zur Bestimmung der Zuständigkeit berufen ist, muß es
deshalb dabei verbleiben, daß eine Vorlagemöglichkeit zum Bundesgerichtshof
weiterhin nicht besteht.
Entscheidend für diese Auslegung des § 36 Abs. 3 ZPO spricht auch,
daß nach dem eindeutigen Wortlaut der Neuregelung das Landgericht, wenn
es das gemeinsame höhere Gericht ist, nach wie vor abschließend über die
Zuständigkeit zu entscheiden hat, ohne daß ein Rechtsmittel oder eine Diver-
genzvorlage vorgesehen ist. Es gibt keinen Grund, warum das Oberlandesge-
richt im Rahmen seiner originären Bestimmungszuständigkeit weniger Kompe-
tenz haben sollte als das Landgericht. Soweit ein Gericht aufgrund seiner ori-
ginären Bestimmungszuständigkeit tätig wird, nimmt das Gesetz bei solchen
"Routineaufgaben" (Bericht des Rechtsausschusses aaO) eine mögliche Di-
vergenz zu den Entscheidungen anderer Gerichte in Kauf.
Entscheidend anders ist die Konstellation, wenn das Oberlandesgericht
nicht originär zuständig ist, sondern nach dem neuen § 36 Abs. 2 ZPO anstelle
des Bundesgerichtshofs entscheidet. In diesen Fällen sind zwei oder auch
mehrere Oberlandesgerichte betroffen, die eine bestimmte, die Zuständigkeit
betreffende Rechtsfrage unterschiedlich beantwortet haben können. Zur Ent-
scheidung über die Zuständigkeit ist dann nach § 36 Abs. 2 ZPO das Oberlan-
desgericht berufen, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befaßte Gericht
gehört. Gäbe es in solchen Fällen nicht die Pflicht zu einer Divergenzvorlage,
könnte die Frage, welches Gericht für zuständig erklärt wird, von den Parteien
manipuliert werden oder hinge vom Zufall ab. Es ist deshalb sinnvoll, daß der
Gesetzgeber für die Fälle - und nur für diese -, in denen das Oberlandesgericht
nach § 36 Abs. 2 ZPO tätig wird, eine Divergenzvorlage vorgeschrieben hat.
Im vorliegenden Fall ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main als
das gemeinsame höhere Gericht nach § 36 Abs. 1 ZPO berufen. Eine Vorlage
an den Bundesgerichtshof ist deshalb unzulässig.
Blumenröhr Krohn Gerber
Sprick Weber-Monecke