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BGH Beschluss vom 23.08.2001 – 5 StR 323/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. August 2001 in der Strafsache gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2001
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Dresden vom 31. Januar 2001 gemäß § 349
Abs. 4 StPO im Ausspruch der Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349
Abs. 2 StPO verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen teils tateinheitlich be-
gangener Mißbrauchsdelikte (§§ 176a, 176, 174, 173 StGB) zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Angeklagte hatte nach
den Feststellungen des Landgerichts mit seiner am 6. September 1985 ge-
borenen Tochter zwischen Mai 1996 und dem 27. September 2000 in 45
Fällen den Geschlechtsverkehr ausgeübt.
Das Rechtsmittel des Angeklagten führt zur Aufhebung der Gesamt-
strafe; im übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des General-
bundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die vom Landgericht vorgenommene Gesamtstrafenbildung hält
rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat unter Erhöhung der
Einsatzsstrafe, die zwei Jahre Freiheitsstrafe betrug, die Gesamtstrafe ge-
mäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB auf acht Jahre festgesetzt und in der Begrün-
dung insoweit im wesentlichen auf die vorgenannten Strafzumessungserwä-
gungen Bezug genommen. Diese trotz der großen Anzahl der Einzelfälle
beträchtliche Erhöhung der Einsatzstrafe hätte angesichts des situativen
Zusammenhangs der Einzeltaten, des sehr weitgehenden Geständnisses
des Angeklagten und seiner bisherigen Unbestraftheit einer besonderen Be-
gründung bedurft (vgl. BGHR StGB § 54 – Serienstraftaten 4, 5), an der es
indes fehlt.
Dieser Wertungsmangel umfaßt nicht die zugehörigen Feststellungen,
die aufrechterhalten bleiben können (§ 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrich-
ter darf deshalb ergänzend lediglich solche Feststellungen treffen, die den
bisherigen nicht widersprechen.
Basdorf Bode Gerhardt
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