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BGH Beschluss vom 06.02.2002 – 5 StR 443/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. Februar 2002 in der Strafsache gegen
wegen Steuerhinterziehung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2002
beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Aachen vom 10. April 2001
gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Ge-
samtstrafe aufgehoben.
2.
3.
Die weitergehende Revision wird nach §
349 Abs. 2 StPO verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in
54 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten
verurteilt. Seine Revision hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen
Umfang Erfolg; im übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des
1. Der Schuldspruch begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden
Bedenken. Zwar wurden die Einzelverurteilungen auf 54 unzutreffende mo-
natliche Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 18 Abs. 1 UStG) gestützt, ohne
daß das Landgericht sich mit der Frage befaßt hat, ob für die einzelnen
Steuerjahre 1993 bis 1997 entsprechende Jahreserklärungen abgegeben
worden sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
führen unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen lediglich zu einer Verkür-
zung der Steuer auf Zeit. Eine endgültige Verkürzung auf Dauer wird erst
durch die Abgabe einer falschen Umsatzsteuerjahreserklärung (§ 18 Abs. 3
UStG) bewirkt. Gleiches gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige nach der
Abgabe unrichtiger monatlicher Voranmeldungen keine Jahreserklärung
mehr abgibt (BGH wistra 1997, 262, 263; 1996, 105). Dies macht es regel-
mäßig erforderlich, nach einer angenommenen Verkürzung der Umsatzsteu-
er auf Dauer auf die Jahreserklärung als Tathandlung abzustellen und sinn-
vollerweise die lediglich eine Verkürzung auf Zeit bewirkenden Umsatzsteu-
ervoranmeldungen gemäß § 154 StPO auszuscheiden.
Die (zudem auch unpraktikable und fehleranfällige) Aburteilung der
monatlichen Voranmeldungen nötigt indes nicht zu einer Aufhebung des
Schuldspruchs. Der Senat vermag hier auszuschließen, daß das Landg e-
richt von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen ist. Aus dem Ge-
samtzusammenhang der Urteilsgründe läßt sich nämlich entnehmen, daß
der Angeklagte die Umsatzsteuerverkürzung nicht im Rahmen seiner Um-
satzsteuerjahreserklärungen berichtigt hat und dies von vornherein auch
nicht beabsichtigte. Damit ist die jeweilige Verkürzung auf Zeit in eine solche
auf Dauer übergegangen (vgl. BGH wistra 1997, 262, 263).
2. Die Gesamtstrafenbildung hält dagegen rechtlicher Überprüfung
nicht stand. Das Landgericht hat nicht erkennbar erwogen, ob im Hinblick
auf die verhängten Einzelgeldstrafen (19 Geldstrafen zwischen 10 und 80
Tagessätzen) die gesonderte Verhängung einer Gesamtgeldstrafe nach § 53
Abs. 2 Satz 2 StGB in Betracht kommt. Die Nichtanwendung des § 53 Abs. 2
Satz 2 StGB bedarf insbesondere dann einer ausdrücklichen Erörterung,
wenn bei der gesonderten Festsetzung einer Geldstrafe die zeitige Frei-
heitsstrafe noch zur Bewährung hätte ausgesetzt werden können (BGHR
StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 4, 6 m.w.N.). Angesichts der
verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten liegt
diese Möglichkeit aber nahe. Die Nichtanwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2
StGB wäre deshalb bei der vorliegenden Fallkonstellation eingehend zu be-
gründen gewesen.
Darüber hinaus hätte die erhebliche Erhöhung der Einsatzstrafe (sie-
ben Monate Freiheitsstrafe) angesichts des situativen und zeitlichen Zu-
sammenhangs der Einzeltaten und wegen der besonderen weiteren Straf-
milderungsgesichtspunkte (lange Verfahrensdauer, Geständnis, Alter und
bisherige Unbestraftheit des Angeklagten) einer näheren Begründung be-
durft (vgl. BGH, Beschl. vom 23. August 2001 – 5 StR 323/01; BGHR StGB §
54 Serienstraftaten 4, 5). Auch hieran fehlt es.
Die Feststellungen bleiben aufrechterhalten, weil lediglich ein Wer-
tungsfehler vorliegt. Ergänzende Feststellungen können getroffen werden.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum