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BGH Beschluss vom 06.02.2002 – 5 StR 443/01

5. Strafsenat

5 StR 443/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 6. Februar 2002 in der Strafsache gegen

wegen Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2002

beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Aachen vom 10. April 2001

gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Ge-

samtstrafe aufgehoben.

2.

3.

Die weitergehende Revision wird nach §

349 Abs. 2 StPO verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in

54 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten

verurteilt. Seine Revision hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen

Umfang Erfolg; im übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des

§ 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden

Bedenken. Zwar wurden die Einzelverurteilungen auf 54 unzutreffende mo-

natliche Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 18 Abs. 1 UStG) gestützt, ohne

daß das Landgericht sich mit der Frage befaßt hat, ob für die einzelnen

Steuerjahre 1993 bis 1997 entsprechende Jahreserklärungen abgegeben

worden sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

führen unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen lediglich zu einer Verkür-

zung der Steuer auf Zeit. Eine endgültige Verkürzung auf Dauer wird erst

durch die Abgabe einer falschen Umsatzsteuerjahreserklärung (§ 18 Abs. 3

UStG) bewirkt. Gleiches gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige nach der

Abgabe unrichtiger monatlicher Voranmeldungen keine Jahreserklärung

mehr abgibt (BGH wistra 1997, 262, 263; 1996, 105). Dies macht es regel-

mäßig erforderlich, nach einer angenommenen Verkürzung der Umsatzsteu-

er auf Dauer auf die Jahreserklärung als Tathandlung abzustellen und sinn-

vollerweise die lediglich eine Verkürzung auf Zeit bewirkenden Umsatzsteu-

ervoranmeldungen gemäß § 154 StPO auszuscheiden.

Die (zudem auch unpraktikable und fehleranfällige) Aburteilung der

monatlichen Voranmeldungen nötigt indes nicht zu einer Aufhebung des

Schuldspruchs. Der Senat vermag hier auszuschließen, daß das Landg e-

richt von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen ist. Aus dem Ge-

samtzusammenhang der Urteilsgründe läßt sich nämlich entnehmen, daß

der Angeklagte die Umsatzsteuerverkürzung nicht im Rahmen seiner Um-

satzsteuerjahreserklärungen berichtigt hat und dies von vornherein auch

nicht beabsichtigte. Damit ist die jeweilige Verkürzung auf Zeit in eine solche

auf Dauer übergegangen (vgl. BGH wistra 1997, 262, 263).

2. Die Gesamtstrafenbildung hält dagegen rechtlicher Überprüfung

nicht stand. Das Landgericht hat nicht erkennbar erwogen, ob im Hinblick

auf die verhängten Einzelgeldstrafen (19 Geldstrafen zwischen 10 und 80

Tagessätzen) die gesonderte Verhängung einer Gesamtgeldstrafe nach § 53

Abs. 2 Satz 2 StGB in Betracht kommt. Die Nichtanwendung des § 53 Abs. 2

Satz 2 StGB bedarf insbesondere dann einer ausdrücklichen Erörterung,

wenn bei der gesonderten Festsetzung einer Geldstrafe die zeitige Frei-

heitsstrafe noch zur Bewährung hätte ausgesetzt werden können (BGHR

StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 4, 6 m.w.N.). Angesichts der

verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten liegt

diese Möglichkeit aber nahe. Die Nichtanwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2

StGB wäre deshalb bei der vorliegenden Fallkonstellation eingehend zu be-

gründen gewesen.

Darüber hinaus hätte die erhebliche Erhöhung der Einsatzstrafe (sie-

ben Monate Freiheitsstrafe) angesichts des situativen und zeitlichen Zu-

sammenhangs der Einzeltaten und wegen der besonderen weiteren Straf-

milderungsgesichtspunkte (lange Verfahrensdauer, Geständnis, Alter und

bisherige Unbestraftheit des Angeklagten) einer näheren Begründung be-

durft (vgl. BGH, Beschl. vom 23. August 2001 – 5 StR 323/01; BGHR StGB §

54 Serienstraftaten 4, 5). Auch hieran fehlt es.

Die Feststellungen bleiben aufrechterhalten, weil lediglich ein Wer-

tungsfehler vorliegt. Ergänzende Feststellungen können getroffen werden.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum