Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 29.08.2001 – 2 StR 276/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 276/01
URTEIL
vom
29. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. August
2001, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofes
Dr. Jähnke
als Vorsitzender
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. h.c. Detter,
Dr. Bode,
die Richterinnen am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
Elf
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-
gerichts Wiesbaden vom 9. Januar 2001 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Vergewaltigung unter
Verwendung eines anderen gefährlichen Werkzeugs" unter Einbeziehung von
Geldstrafen aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-
ren und sechs Monaten sowie darüber hinaus wegen tateinheitlich begangener
Beleidigung und Bedrohung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60
Tagessätzen zu je 45,-- DM verurteilt, das Verfahren in einem weiteren Fall
eingestellt und den Angeklagten im übrigen freigesprochen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zum Nachteil des Angeklagten ein-
gelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die - wie sich aus der Begründung
ergibt - auf den Einzelstrafausspruch hinsichtlich der Vergewaltigung (Einzel-
strafe zwei Jahre und vier Monate) sowie den Gesamtstrafausspruch be-
schränkt ist. Sie wendet sich mit der Sachrüge insbesondere gegen die An-
nahme eines minder schweren Falles gemäß § 177 Abs. 5 StGB durch das
Landgericht. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen
Erfolg.
II.
Der Angeklagte, der seit ca. 30 Jahren in Deutschland lebt, war von
1974/75 bis November 2000 mit der Nebenklägerin verheiratet. Beide sind tür-
kische Staatsangehörige. In der zunächst harmonischen Ehe kam es ab 1995
zu erheblichen Spannungen, weshalb die Nebenklägerin im August 1998 aus
der ehelichen Wohnung auszog und im Januar 1999 einen Scheidungsantrag
beim Familiengericht einreichte. Im Juli 1999 kehrte sie auf Drängen der ge-
meinsamen Söhne in die eheliche Wohnung zurück, bestand aber auf ge-
trennten Schlafzimmern und vereinbarte mit dem Angeklagten, daß es nicht zu
sexuellen Kontakten kommen solle. Der Angeklagte hielt sich zunächst an die
getroffene Verabredung. Ab August 1999 ruhte das Scheidungsverfahren vor-
erst, da die Eheleute um eine Aussöhnung bemüht waren.
Am 11. November 1999 erklärte der Angeklagte der Nebenklägerin, daß
er mit ihr "schlafen" wolle und sie in das gemeinsame Schlafzimmer zurückkeh-
ren solle. Als diese sein Ansinnen ablehnte, hielt er ihr ein ca. 15 cm langes
Obstmesser an den Bauch und vollzog gegen ihren Willen den Geschlechts-
verkehr bis zur Ejakulation mit ihr. Nachdem sie etwas später zusammen Kaf-
fee getrunken hatten, ergriff der Angeklagte erneut das Messer, um mit der Ne-
benklägerin ein weiteres Mal - auch gegen ihren Willen - geschlechtlich zu ver-
kehren, gab sein Vorhaben jedoch freiwillig wieder auf. Anschließend saßen
beide noch einige Stunden zusammen.
In der Folgezeit kam es häufig zu Streitigkeiten zwischen den Eheleuten.
Nachdem der Angeklagte die Nebenklägerin am 31. Dezember 1999 mit dem
Kopf gegen die Wand gestoßen und getreten hatte, zog diese endgültig aus
der gemeinsamen Wohnung aus und erstattete Strafanzeige wegen Körper-
verletzung. Der Angeklagte beschimpfte die Nebenklägerin in den folgenden
Monaten mehrfach und drohte ihr, sie umzubringen. Nach dem Scheidungster-
min im Juli 2000 beruhigte sich die Situation weitgehend. Es kam zu mehreren
Treffen zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin. Nach der Fest-
nahme des Angeklagten bemühte sie sich um seine Freilassung und bat in der
Hauptverhandlung mehrfach, daß er keine hohe Strafe erhalten solle, um die
Familie nicht noch weiter auseinanderzubringen.
III.
Die Strafkammer, die das Geschehen rechtlich zutreffend als Vergewal-
tigung nach § 177 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 StGB gewürdigt hat, hat
die Strafe dem Strafrahmen des § 177 Abs. 5 StGB - ein Jahr bis zehn Jahre
Freiheitsstrafe - entnommen. Die vom Landgericht vorgenommene Bestimmung
des Strafrahmens und die Strafzumessung halten rechtlicher Prüfung stand.
1. Für die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall angenommen wer-
den kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßge-
bend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der
Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden
Fälle so sehr abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens ge-
boten erscheint. Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle
Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat
und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst inne-
wohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 98;
BGH NStZ 2000, 254; BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 1, 5, 6). Da-
bei obliegt es dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, welches Gewicht
er den einzelnen Milderungsgründen im Verhältnis zu den Erschwerungsgrün-
den beimißt; seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar
(BGH, Urt. v. 26. Juni 2001 - 5 StR 151/01; BGH NStZ 1982, 26; BGHR StGB
vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung 8).
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei zahlreiche gewichtige Strafmilde-
rungsgründe dargelegt. Entgegen der Auffassung der Revision konnte es die
langjährige eheliche Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklä-
gerin berücksichtigen. Daß es seit zwei Jahren nicht mehr zu sexuellen Kon-
takten zwischen den Eheleuten gekommen war, hat es nicht übersehen. Nach
den Urteilsfeststellungen wollte der Angeklagte die Nebenklägerin durch die
Tat nicht bestrafen oder seine "Rechte" demonstrieren, sondern sehnte sich
nach ihrer Zuneigung. Nach der Rückkehr der Nebenklägerin hatte er gehofft,
sie zurückzugewinnen und ein normales Eheleben führen zu können.
Die Kammer hat auch nicht in Frage gestellt, daß für den Angeklagten
als türkischen Staatsangehörigen in Deutschland das deutsche Strafrecht ver-
bindlich ist. Es durfte aber strafmildernd werten, daß der Angeklagte zur Bege-
hung dieser Tat eine geringere Hemmschwelle zu überwinden hatte. Sowohl
der Angeklagte als auch die Nebenklägerin stammen aus einem anderen Kul-
turkreis mit auf dem Islam basierenden Wertvorstellungen und waren trotz ih-
res langen Aufenthalts in Deutschland dem traditionellen Rollenverständnis
verhaftet, bei dem von der Ehefrau Unterordnung und Gehorsam erwartet wird.
So hatte etwa die Nebenklägerin den Angeklagten zu fragen, wenn sie Besu-
che bei Verwandten oder Bekannten beabsichtigte. Auch die Nebenklägerin
hatte die Vergewaltigung nicht zum Anlaß genommen, aus der Wohnung aus-
zuziehen, wie sie es einige Zeit später nach Mißhandlungen des Angeklagten
tat.
Schließlich konnte die Strafkammer auch aus der Tatsache, daß die Ne-
benklägerin erst zwei Monate später anläßlich einer Körperverletzung aus der
gemeinsamen Wohnung auszog und erst im Rahmen dieser Strafanzeige eher
beiläufig auch die Vergewaltigung erwähnt hat, sowie den weiteren Treffen
nach der Trennung den Schluß ziehen, daß sie aus der Vergewaltigung keine
nachhaltigen psychischen oder körperlichen Schäden davongetragen hat.
Das Landgericht hat allerdings bei der Erörterung des minder schweren
Falls die straferschwerenden Gesichtspunkte nicht ausdrücklich erwähnt. Dazu
gehörte hier insbesondere die Verwirklichung des Regelbeispiels des § 177
Abs. 2 StGB. Daß die Kammer die straferschwerenden Umstände übersehen
haben könnte, ist jedoch auszuschließen. Denn sie hat nicht nur die Tat aus-
führlich geschildert und rechtlich zutreffend als Vergewaltigung unter Verwen-
dung eines gefährlichen Werkzeugs nach § 177 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1,
Abs. 4 Nr. 1 StGB eingeordnet, sondern die erschwerenden Umstände bei der
konkreten Strafzumessung ausdrücklich erörtert, so daß ihr diese Gesichts-
punkte auch zuvor bei der Bestimmung des Strafrahmens nicht entgangen sein
können. Aus einer Gesamtschau der Urteilsgründe ergibt sich vielmehr, daß
der Kammer trotz der straferschwerenden Umstände die Anwendung des Nor-
malstrafrahmens des § 177 Abs. 4 StGB (mit einer Mindeststrafe fünf Jahren
Freiheitsstrafe) wegen des überragenden Gewichts der Strafmilderungsgründe
unangemessen hart erschien.
Zutreffend weist die Revision allerdings darauf hin, daß der Tatrichter,
soweit er im Fall der Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des § 177
Abs. 4 StGB einen minder schweren Fall nach Absatz 5 annehmen will, dann,
wenn zugleich ein Regelbeispiel nach Absatz 2 gegeben ist, berücksichtigen
muß, daß Absatz 2 einen schärferen Strafrahmen als Absatz 5 2. Halbsatz vor-
sieht. Kommt er daher zum Strafrahmen des Absatzes 5, so hat er die Unter-
grenze des § 177 Abs. 2 StGB zu beachten, wenn dieser Strafrahmen ohne
das Vorliegen der Qualifikation nach Absatz 4 gegeben wäre, da nur so Wer-
tungswidersprüche vermieden werden können (BGH NStZ 2000, 419; BGH,
Urt. v. 16. August 2000 - 2 StR 159/00; BGH, Urt. v. 11. Juli 2001 - 3 StR
214/01).
Daß das Landgericht sich damit nicht ausdrücklich auseinandergesetzt
hat, gefährdet den Bestand des Urteils hier nicht. Denn das Vorliegen eines
Regelbeispiels nach Absatz 2 schließt die Annahme einer Strafrahmenunter-
grenze von einem Jahr nach Abs. 5 2. Halbsatz nicht grundsätzlich aus, viel-
mehr können gewichtige schuldmindernde Umstände auch die Abweichung von
der in Absatz 2 vorgesehenen Strafuntergrenze rechtfertigen. Eine solche
Sachverhaltsgestaltung hat das Landgericht hier ersichtlich angenommen. Es
hat gerade auch Gesichtspunkte angeführt, die die Verwirklichung des Regel-
beispiels nach Absatz 2 als minder schwer erscheinen lassen und ausdrücklich
ausgeführt, daß trotz der Verwirklichung des Regelbeispiels nach § 177 Abs. 2
StGB es die Verhängung einer höheren Freiheitsstrafe nicht für gerechtfertigt
halte, da "der Tat ... im Verhältnis zu anderen Fällen der Vergewaltigung kein
derart hoher Stellenwert" zukomme (UA S. 29 3. Absatz). Diese Wertung des
Tatrichters ist vom Revisionsgericht hinzunehmen.
Die Strafzumessung weist auch im übrigen keinen Rechtsfehler auf. Das
Landgericht hat bei der Bemessung der Einzelstrafe für die Vergewaltigung alle
wesentlichen belastenden und entlastenden Gesichtspunkte ausführlich abge-
wogen. Die Strafe unterscheidet sich auch von den in vergleichbaren Fällen
üblicherweise verhängten Strafen nicht so erheblich, daß der mit ihr verfolgte
Zweck des Schutzes der Rechtsordnung durch gerechten Schuldausgleich
nicht mehr erreicht werden könnte.
Die von der Revision vorgetragenen weiteren straferschwerenden Ge-
sichtspunkte sind urteilsfremd und können im Revisionsverfahren keine Be-
rücksichtigung finden.
3. Einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die Überprü-
fung des Urteils aufgrund der nach § 301 StPO auch zugunsten des Ange-
klagten wirkenden Revision der Staatsanwaltschaft nicht ergeben.
Jähnke
Detter
Bode
Otten Elf