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BGH Urteil vom 26.06.2001 – 5 StR 151/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 26. Juni 2001 in der Strafsache gegen
wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Ju-
ni 2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Brause
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt B
Rechtsanwalt V
Justizangestellte
als Verteidiger,
als Vertreter der Nebenklägerin,
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Leipzig vom 21. November 2000 wird verwor-
fen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Aus-
lagen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Die hiergegen zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der
Staatsanwaltschaft ist wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Annahme eines minder
schweren Falles (§ 177 Abs. 5 StGB) und erstrebt die Verurteilung des An-
geklagten zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Strafe. Das vom Ge-
neralbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die vom Landgericht vorgenommene Bestimmung des Strafrahmens
und die Strafzumessung halten rechtlicher Prüfung stand.
1. Daß die Strafkammer einen minder schweren Fall der sexuellen
Nötigung gemäß § 177 Abs. 5 StGB angenommen hat, begegnet keinen
durchgreifenden Bedenken.
Die Strafzumessung, zu der auch die Frage gehört, ob ein minder
schwerer Fall vorliegt, ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Nach stän-
diger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist entscheidend für das Vor-
liegen eines minder schweren Falles, ob das gesamte Tatbild einschließlich
aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der
gewöhnlich vorhandenen Fälle so sehr abweicht, daß die Anwendung des
Ausnahmestrafrahmens geboten scheint (BGHR StGB § 177 Abs. 2
– Strafrahmenwahl 1, 5, 6, 8, 10). Dabei obliegt es dem pflichtgemäßen Er-
messen des Tatrichters, welches Gewicht er den einzelnen Milderungsgrün-
den im Verhältnis zu den Erschwerungsgründen beimißt. Das Revisionsge-
richt darf die Gesamtwürdigung nicht selbst vornehmen, sondern nur nach-
prüfen, ob dem Tatrichter bei seiner Entscheidung ein Rechtsfehler unter-
laufen ist. Das ist hier nicht der Fall.
Die Strafkammer hat die für ihre Wertung bestimmenden Umstände
dargelegt und gegeneinander abgewogen. Dabei hat sie das erhebliche
Gewicht der Straferschwerungsgründe – die Brutalität der Tatausführung,
den Einsatz mehrerer Tatwerkzeuge und die Todesangst der Nebenklägerin
– nicht verkannt. Diesen strafschärfenden Zumessungstatsachen hat das
Landgericht jedoch eine Vielzahl von Milderungsgründen gegenübergestellt,
die nach seiner Auffassung die Annahme eines minder schweren Falles
rechtfertigen. Ausschlaggebend waren die Unbestraftheit des 72jährigen
Angeklagten, die geringe Intensität der sexuellen Handlungen, die Tatsache,
daß er durch sein unmittelbar nach der Tat gegenüber seiner Lebensgefähr-
tin abgegebenes “Geständnis” Hilfsmöglichkeiten für das Opfer habe eröff-
nen wollen, sowie der Umstand, daß er sich bei Eintreffen der Polizeibeam-
ten sofort zu der Tat bekannt und dieses Schuldgeständnis bei den weiteren
Vernehmungen und im Haftprüfungstermin wiederholt habe. Als weitere
auch für die Höhe der Freiheitsstrafe bestimmende Milderungsgründe führt
die Strafkammer an, daß die Nebenklägerin keine schwerwiegenden Verlet-
zungen erlitten habe, daß der Angeklagte an einer paranoiden Persönlich-
keitsstörung leide, und schließlich, daß er bei Verlassen des Schuppens das
frierende Opfer zugedeckt habe. Angesichts dieser Strafmilderungsgründe
ist die vom Landgericht vorgenommene Gewichtung gerade noch vertretbar
und daher im Ergebnis vom Revisionsgericht hinzunehmen (zum Zusam-
mentreffen mehrerer Milderungsgründe bei der Strafrahmenwahl vgl. BGHR
StGB § 178 Abs. 2 – Strafrahmenwahl 2).
Ein Rechtsfehler liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführe-
rin auch nicht in der vom Landgericht vorgenommenen Bewertung des Ein-
lassungsverhaltens des Angeklagten. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß
die ursprünglich umfassend geständigen Angaben des Angeklagten im Er-
mittlungsverfahren durch seine Einlassung in der Hauptverhandlung relati-
viert wurden. Das Landgericht hat jedoch bei der positiven Berücksichtigung
des Einlassungsverhaltens des Angeklagten in erster Linie darauf abgestellt,
daß er sich zu einem sehr frühen Zeitpunkt offenbart hat, um eine Befreiung
der Nebenklägerin aus ihrer vermeintlich noch anhaltenden Notlage zu er-
möglichen. Insgesamt war das Prozeßverhalten des Angeklagten vor dem
Hintergrund seiner geständigen Angaben im Ermittlungsverfahren und sei-
ner schwierigen Persönlichkeitsstruktur nicht überzubewerten.
2. Schließlich ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die
Strafkammer die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt
hat. Angesichts der festgestellten Strafzumessungstatsachen durfte das
Landgericht bei einer Gesamtbetrachtung ohne Wertungsfehler zu dem Er-
gebnis kommen, daß hierin besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2
StGB zu sehen sind. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Unbe-
straftheit des Angeklagten, seine altersbedingte erhöhte Haftempfindlichkeit,
die sechsmonatige Untersuchungshaft und die besonders günstige Progno-
se (vgl. BGH StV 1990, 496; BGHR StGB § 56 Abs. 1 – Sozialprognose 5).
3. Durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten (§ 301
StPO) enthält das angefochtene Urteil nicht. Daß die Strafkammer die Frage
uneingeschränkter Schuldfähigkeit des Angeklagten anhand des Tatbildes
nicht weiter hinterfragt hat, kann sich angesichts der außerordentlich milden
Sanktionierung nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt haben.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Brause