Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.09.2001 – XII ZB 38/97

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. September 2001

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2001 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Sprick, Weber-

Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:

Auf die weitere Beschwerde der Landesversicherungsanstalt

Brandenburg wird der Beschluß des 2. Senats für Familiensachen

des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Dezember

1996 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-

richt zurückverwiesen.

Wert: 1.000 DM.

Gründe

I.

Die am 20. April 1990 geschlossene Ehe der Parteien ist durch Urteil

des Familiengerichts vom 12. Juli 1995 rechtskräftig geschieden worden. Das

Versorgungsausgleichsverfahren ist abgetrennt worden.

Der Scheidungsantrag der Ehefrau, dessen formgerechte Zustellung

sich nicht aus den Akten erkennen läßt, ist dem Ehemann nach den vom

Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen am 29. oder 30. März 1995 tat-

sächlich zugegangen. Während der Ehezeit (1. April 1990 bis 28. Februar

1995, §§ 1587 Abs. 2 BGB, 187 ZPO) haben die Parteien nach den vom

Oberlandesgericht aufgrund der Auskünfte der Landesversicherungsanstalt

Brandenburg (im folgenden: LVA) getroffenen Feststellungen Rentenanwart-

schaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar jeweils

angleichungsdynamische Anrechte im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG. Die

von der Ehefrau erlangten Anrechte betragen monatlich 52,12 DM, diejenigen

des Ehemannes monatlich 202,45 DM. Die Ehefrau hat in der Ehezeit darüber

hinaus (nichtangleichungsdynamische) Rentenanwartschaften im Sinne von

§ 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB in Höhe von monatlich 57,74 DM erworben.

In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht

vom 3. April 1996 haben die Parteien folgende Vereinbarung geschlossen:

"Wir vereinbaren, daß die nichtangleichungsdynamischen An- rechte der Ehefrau (ausweislich der Berechnungen der LVA Brandenburg vom 25.10.1995 in Höhe von 57,74 DM) wie anglei- chungsdynamische Anrechte behandelt werden. Hierin liegt ein Teilverzicht der Antragstellerin, den wir jedoch vereinbaren."

Das Amtsgericht hat daraufhin den Versorgungsausgleich dahin durch-

geführt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA an-

gleichungsdynamische Rentenanwartschaften

in Höhe von monatlich

46,29 DM, bezogen auf den 28. Februar 1995, auf das Versicherungskonto der

Ehefrau bei der LVA übertragen hat.

Hiergegen hat die LVA Beschwerde eingelegt. Sie hat die Auffassung

vertreten, daß die Vereinbarung der Parteien nichtig sei, weshalb der Versor-

gungsausgleich nicht habe durchgeführt werden dürfen, sondern das Verfahren

habe ausgesetzt werden müssen. Durch den angefochtenen Beschluß hat das

Oberlandesgericht die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der hiergegen ge-

richteten - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt die LVA das Ziel einer

Aussetzung des Verfahrens weiter.

II.

Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Be-

schlusses und zur Zurückverweisung der Sache.

1. Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, daß der Versor-

gungsausgleich unter Berücksichtigung der vom Familiengericht in seiner Ent-

scheidung stillschweigend genehmigten Vereinbarung zutreffend durchgeführt

worden sei. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Vereinba-

rung verstoße nicht gegen die "systemimmanenten Schranken" des Versor-

gungsausgleichs. Durch sie sei weder die Form des Ausgleichs (Splitting) noch

dessen Richtung geändert worden, vielmehr sei lediglich der zugunsten der

Ehefrau auszugleichende Betrag verringert worden. Die Einhaltung der Form

des Versorgungsausgleichs ergebe sich schon daraus, daß beide Parteien

ausschließlich dynamische, nämlich angleichungs- bzw. nichtangleichungsdy-

namische Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter

und Angestellten erworben hätten und deshalb nur das Splitting gemäß

§ 1587 b Abs. 1 BGB als Ausgleichsform in Betracht komme. Die Ehefrau sei

auch ohne die Vereinbarung ausgleichsberechtigt, wie eine Berechnung für

den angenommenen Fall zeige, daß der Versorgungsausgleich nach § 2 Abs. 1

Satz 1 Nr. 2 VAÜG durchzuführen sei. In diesem Fall seien - unter Heranzie-

hung der nach § 3 Abs. 2 VAÜG für die Wertermittlung der auszugleichenden

Anrechte geltenden Regeln - bei einer Berechnung zum zweiten Halbjahr 1996

1,3572 Entgeltpunkte (Ost) zugunsten der Ehefrau zu übertragen, während das

Amtsgericht im Ergebnis 1,3058 Entgeltpunkte (Ost) zugunsten der Ehefrau

übertragen habe. Auch wenn berücksichtigt werde, daß die auf der Vereinba-

rung der Parteien beruhende Schlechterstellung der Ehefrau mit jeder Ren-

tenerhöhung geringfügig zunehmen könne, sei angesichts des geringen Unter-

schiedes auszuschließen, daß sich die Ausgleichsrichtung ändern werde. De s-

halb liege die Vereinbarung im Rahmen der Dispositionsbefugnis der Parteien

und sei wirksam. Ausgehend hiervon sei es nicht zu beanstanden, daß das

Familiengericht die nichtangleichungsdynamische Anwartschaft der Ehefrau

einer nominal gleich hohen angleichungsdynamischen Anwartschaft gleichge-

setzt, den Betrag von 57,74 DM der angleichungsdynamischen Anwartschaft

von 52,12 DM hinzugerechnet und in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes

(202,45 DM - 109,86 DM = 92,59 DM : 2 = 46,29 DM) den Versorgungsaus-

gleich durchgeführt habe.

2. Die weitere Beschwerde hält die Vereinbarung der Parteien für un-

wirksam. Sie vertritt die Auffassung, daß das Amtsgericht den Versorgungs-

ausgleich nicht habe durchführen dürfen, weil weder die Voraussetzungen des

§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VAÜG noch diejenigen der Nr. 2 der Bestimmung erfüllt

gewesen seien. Bei dieser Sachlage habe das Verfahren zwingend ausgesetzt

werden müssen. Die Vereinbarung der Parteien laufe auf eine unzulässige

Umgehung des § 2 Abs. 1 VAÜG hinaus. Bei Beachtung der gesetzlichen Be-

stimmungen hätten derzeit keine Rentenanwartschaften übertragen werden

dürfen.

3. Damit vermag die weitere Beschwerde nicht durchzudringen. Das

Oberlandesgericht ist zu Recht von der Wirksamkeit der am 3. April 1996 von

den Parteien geschlossenen Vereinbarung ausgegangen.

a) Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde begegnet die

Vereinbarung keinen formellen Bedenken. Zwar setzt die Wirksamkeit einer zu

gerichtlichem Protokoll erklärten Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

regelmäßig voraus, daß beide Ehegatten dabei durch bei dem Gericht zug e-

lassene Rechtsanwälte vertreten werden (Senatsbeschluß vom 20. Februar

1991 - XII ZB 125/88 - FamRZ 1991, 679, 680). Das war vorliegend indessen

der Fall. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 3. April 1996 hat sich Rechts-

anwalt B. zum Abschluß der Vereinbarung nach § 1587 o BGB für den Ehe-

mann bestellt.

Daß das Familiengericht die Vereinbarung nicht ausdrücklich genehmigt

hat, ist im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung. Wie das Oberlandesgericht

zutreffend angenommen hat, enthält der Beschluß des Familiengerichts jeden-

falls eine stillschweigende Genehmigung der Vereinbarung, da sie die wesent-

liche Grundlage der getroffenen Entscheidung darstellt.

b) Auch im übrigen ist die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Ver-

einbarung sei wirksam, nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht zu

beanstanden. Der Senat hat in einem Parallelverfahren entschieden, daß § 2

Abs. 1 VAÜG der Wirksamkeit einer von den Parteien nach § 1587 o Abs. 1

BGB in zulässiger Weise geschlossenen Vereinbarung über den Versorgungs-

ausgleich, nach der nichtangleichungsdynamische Anrechte des Ausgleichsbe-

rechtigten wie angleichungsdynamische Anrechte behandelt werden sollen,

nicht entgegenstehe. Vielmehr komme es für die Frage der Wirksamkeit allein

darauf an, ob sich die Vereinbarung der Parteien im Rahmen der ihnen nach

§ 1587 o Abs. 1 BGB eingeräumten Dispositionsbefugnis halte (Senatsbe-

schluß vom 5. September 2001 - XII ZB 28/97 - zur Veröffentlichung vorgese-

hen). Auf die Ausführungen in dem genannten Beschluß wird Bezug genom-

men. Wie das Oberlandesgericht zu Recht angenommen hat, ist deshalb zu

prüfen, zugunsten welches Ehegatten und in welcher Richtung Rentenanwart-

schaften gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB zu übertragen wären, wenn der Versor-

gungsausgleich uneingeschränkt durchgeführt werden müßte.

c) Nach den bisher getroffenen Feststellungen verstößt die Vereinba-

rung nicht gegen § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB.

Daß sich hierdurch nicht die Richtung ändert, in der nach der gesetzli-

chen Regelung der Versorgungsausgleich zu erfolgen hätte, hat das Oberlan-

desgericht durch die von ihm rechtlich und rechnerisch zutreffend durchge-

führte Berechnung für den angenommenen Fall des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

VAÜG ermittelt. Danach hätte sich der Versorgungsausgleich ohne die Verein-

barung ebenfalls zugunsten der Ehefrau ausgewirkt. Auch sonst ergeben sich

keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Vereinbarung.

Da angleichungsdynamische Anrechte bis zur Einkommensangleichung

wegen ihrer besonderen Wertsteigerung einen höheren Wert haben als nicht-

angleichungsdynamische Anrechte, wird infolge der Vereinbarung, daß ein

nichtangleichungsdynamisches Anrecht wie ein angleichungsdynamisches An-

recht behandelt werden soll, ersteres im Ergebnis höher bewertet. Handelt es

sich, wie vorliegend, um ein Anrecht des ausgleichsberechtigten Ehegatten,

dann führt die Vereinbarung zu einer gewissen Schlechterstellung des Aus-

gleichsberechtigten, weil ihm die Angleichungsdynamik der Anrechte des Aus-

gleichspflichtigen nicht in vollem Umfang zugute kommt. Die Vereinbarung be-

wirkt deshalb mittelbar einen - wenn auch relativ geringfügigen - Teilausschluß

des Versorgungsausgleichs zu Lasten des Berechtigten und hat damit nicht die

unzulässige Folge, daß zu Lasten des Ausgleichspflichtigen mehr Anwart-

schaften übertragen werden, als dies ohne die Vereinbarung der Fall wäre (vgl.

auch Kemnade, FamRZ 1998, 1443).

d) Danach ist der unter Berücksichtigung der Vereinbarung durchge-

führte Versorgungsausgleich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen

nicht zu beanstanden.

4. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden.

Die für die Ehefrau von der LVA am 25. Oktober 1995 erteilte Auskunft berück-

sichtigt nicht die Auswirkungen des Rentenreformgesetzes 1999 vom

16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998 ff.), unter anderem die geänderte Bewer-

tung der Kindererziehungszeiten, mit der der Bemessungswert angehoben

wurde.

Die Sache muß deshalb an das Oberlandesgericht zurückverwiesen

werden, damit es die notwendigen Feststellungen treffen kann.

Blumenröhr Sprick Weber-Monecke

Bundesrichter Prof. Dr. Wagenitz Ahlt ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Blumenröhr