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BGH Beschluss vom 06.09.2001 – 3 StR 283/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. September 2001
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. September 2001
gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Wuppertal vom 9. Januar 2001 im Strafausspruch mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Landfriedensbruchs in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und mit Störung von
Versammlungen und Aufzügen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und
drei Monaten verurteilt. Seine wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch be-
schränkte Revision hat - trotz der an sich maßvollen Strafe - Erfolg.
Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht u.a. zu Ungunsten
des Angeklagten folgendes berücksichtigt:
"Das hohe Maß an persönlicher Schuld, das ihn trifft an dem Zustande- kommen und Ablauf des Angriffs hat der Angeklagte bis heute noch nicht akzeptiert. Er versteckt sich weiterhin hinter Allgemeinheiten, wie der Behauptung, daß er ein Mensch sei, der Gewalt ablehne, und Worthül- sen wie, 'die Sache ist plötzlich aus dem Ruder gelaufen', ohne sich den Fakten und seiner Verantwortung zu stellen."
Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift folgendes
ausgeführt:
"Diese Strafzumessungserwägung begegnet durchgreifenden rechtli-
chen Bedenken. Strafschärfend wird von der Kammer berücksichtigt,
dass es dem Angeklagten an Schuldeinsicht fehle und er die Tat ver-
harmlose.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf ein Pro-
zessverhalten, das sich im Rahmen einer zulässigen Verteidigungsstra-
tegie hält (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2000 - 1 StR 193/00), dem An-
geklagten nicht strafschärfend angelastet werden, weil dadurch sein
Recht, sich zu verteidigen, mittelbar in Frage gestellt werde (BGH wistra
1988, 303; BGH, Beschluss vom 13. Februar 2001 - 4 StR 562/00). Das
gilt nicht nur für das Leugnen der Tat, sondern auch, wenn der Ange-
klagte versucht, die Tat in einem wesentlich milderen Licht darzustellen
(BGH, Beschluss vom 23. Mai 2000 - 1 StR 193/00). Anhaltspunkte da-
für, dass vorliegend das Prozessverhalten des Angeklagten - Anpassung
der Einlassung an die jeweilige Beweislage - auf einer rechtsfeindlichen
Gesinnung beruht (BGH StV 1999, 657) sind von der Kammer nicht fest-
gestellt. Zudem ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen, dass sich die
Situation beim Angriff auf die Gedenkveranstaltung für die Täter kurzfri-
stig insoweit tatsächlich anders darstellte als vorgestellt, weil bei dem
Mahnmal nicht die erwarteten 'Antifaschos', sondern Versammlungsteil-
nehmer breitgestreuter Herkunft, unter ihnen auch Frauen und ältere
Menschen, versammelt waren, weshalb die Einlassung des Angeklagten,
'die Sache sei plötzlich aus dem Ruder gelaufen', nicht jeder Grundlage
entbehrt.
Das Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler wird nicht auszu-
schließen sein, weil es nicht unwahrscheinlich erscheint, dass sich die
Strafkammer von der beanstandeten Strafzumessungserwägung bei der
Festsetzung der Freiheitsstrafe hat leiten lassen."
Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
Rissing-van Saan
Winkler
Pfister
von Lienen
Becker