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BGH Beschluss vom 06.09.2001 – 3 StR 285/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 285/01

BESCHLUSS

vom

6. September 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwaltes - zu 2. auf dessen Antrag - am

6. September 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Düsseldorf vom 23. März 2001 im Strafausspruch

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen ge-

richteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiel-

len Rechts.

1. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch mit der auf § 261 StPO ge-

stützten Verfahrensrüge Erfolg. Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung

den Aktenvermerk des Kriminalkommissars S. vom 25. September 2000

(Bl. 125 d. A.) und das Protokoll über die polizeiliche Nachvernehmung des

Angeklagten vom 27. September 2000 (Bl. 138 - 142 d. A.) verlesen. Dies steht

aufgrund der Sitzungsniederschrift fest (§ 274 StPO). Zwar sind nach deren

Wortlaut lediglich Blatt 125 und Blatt 138 der Akte verlesen worden. Damit ist

der Umfang der Beweiserhebung aber ersichtlich unzutreffend wiedergegeben.

Aus dem Aktenvermerk vom 25. September 2000 ergibt sich lediglich die Mit-

teilung des Verteidigers, der Angeklagte habe ihm gegenüber seinen Heroin-

lieferanten bezeichnet. Seite 1 (= Bl. 138 d. A.) der Nachvernehmung enthält

allein die allgemeinen Belehrungen sowie die Ankündigung des Angeklagten,

nunmehr die Wahrheit über seine Betäubungsmittelgeschäfte bekunden und

insbesondere seinen Lieferanten benennen zu wollen, und endet mitten im

Satz. Die - für Schuld- und Strafausspruch allein bedeutsame - eigentliche

Aussage zur Sache folgt erst auf den folgenden Seiten des Vernehmungspro-

tokolls (Bl. 139 - 142 d. A.). Für die Entscheidungsfindung war daher nur des-

sen vollständige Verlesung sinnvoll. Es ist daher auszuschließen, daß tatsäch-

lich nur Blatt 125 und 138 der Akte verlesen wurden. Die danach gebotene und

zulässige Auslegung der Sitzungsniederschrift (BGHSt 31, 39, 41) ergibt viel-

mehr, daß durch den Vermerk, Blatt 138 der Akte sei verlesen worden, tatsäch-

lich die Verlesung des gesamten Protokolls der Nachvernehmung vom 27.

September 2000 beurkundet werden sollte.

Nach dem verlesenen Inhalt der Nachvernehmung hat der Angeklagte

gegenüber den ermittelnden Beamten sowohl zum Lieferanten als auch zum

Abnehmer des von ihm gehandelten Heroins umfassende Angaben gemacht.

Er hat sie namentlich bezeichnet und insbesondere zu Person und Aufenthalt

seines Lieferanten zahlreiche Hinweise gegeben. Darüber hinaus hat er den

Umfang von deren Verwicklung in die Betäubungsmittelgeschäfte dargelegt.

Aufgrund dieser Aussage konnte die Anwendung des § 31 BtMG in Betracht

kommen, so daß seine Erörterung geboten war. Indem das Landgericht sich mit

der Anwendung dieser Vorschrift nicht auseinandergesetzt hat, hat es daher

das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erschöpfend gewürdigt und damit ge-

gen § 261 StPO verstoßen (BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 7 und

22; vgl. auch BGHSt 38, 14, 16 f.).

Der Strafausspruch kann daher keinen Bestand haben, denn der Senat

vermag nicht auszuschließen, daß das Landgericht von der Milderungsmö g-

lichkeit nach § 31 BtMG Gebrauch gemacht und auf niedrigere Einzel- sowie

auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es die verlesene polizeili-

che Aussage des Angeklagten in seine Würdigung des Beweisergebnisses mit

einbezogen hätte.

2. Im übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Rissing-van Saan RiBGH Dr. Miebach ist urlaubsbedingt Winkler ortsabwesend und daher an der Unter- zeichnung gehindert.

Rissing-van Saan

Becker Sost-Scheible