Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.09.2001 – 3 StR 312/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 312/01

BESCHLUSS

vom

6. September 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. September

2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Düsseldorf vom 8. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Ergänzend zu den

Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Die Strafkammer ist von einem Grenzwert von 25 g MDMA (richtig

MDMA-Base) ausgegangen, von dem an die nicht geringe Menge im Sinne des

§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG beginnt. Der Senat hat jedoch mit einem nach Erlaß

des angefochtenen Urteils veröffentlichten Beschluß entschieden, daß in Fort-

führung der Grundsatzentscheidung BGHSt 42, 255 aus Vereinfachungsgrün-

den der Grenzwert von MDMA-Base ebenso wie bei MDE-Base auf 30 g fest-

gelegt wird, obgleich MDMA eine größere Wirkungsintensität als MDE hat

(BGHR BtMG § 29 a I 2 Menge 8). Es kann jedoch ausgeschlossen werden,

daß der Strafausspruch auf dem niedrigeren Grenzwert beruht, da zum einen

die Gesamtwirkstoffmenge unberührt bleibt und zum anderen die höhere Wir-

kungsintensität von MDMA trotz des geringeren Vielfachen des Grenzwertes

zum Nachteil der Angeklagten hätte berücksichtigt werden können.

2. Es stellt keinen Rechtsfehler dar, daß die Strafkammer den Umstand,

daß das zum Handeltreiben bestimmte Rauschgift nicht für das Inland bestimmt

war, nicht zu Gunsten der Angeklagten gewürdigt hat. Die Strafvorschriften ge-

gen das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln dienen dem Schutz

der Volksgesundheit, bei dem es sich um ein international geschütztes Rechts-

gut handelt (vgl. § 6 Nr. 5 StGB). Von daher ist es nicht gerechtfertigt, einen

wesentlichen Unterschied nur deswegen zu machen, weil es sich bei den po-

tentiellen Abnehmern nicht um Inländer handelt (BGHR StGB § 46 I Strafhö-

he 10).

Rissing-van Saan Miebach Winkler

Becker Sost-Scheible