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Landgericht Bielefeld Urteil vom 24.02.2025 – 24 KLs 7/24

24. große Strafkammer · ECLI:DE:LGBI:2025:0224.24KLS7.24.00

Gründe

- Das Urteil beruht auf einer Verständigung im Sinne des § 257c StPO -

Feststellungen zur Person

Der Angeklagte S. Z.

Der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 00 Jahre alte Angeklagte wurde in der E. geboren und kam im Alter von 00 Monaten mit seinen Eltern nach Deutschland. Die Familie wohnte für einige Jahre in M. bei Stadt und zog später nach Stadt. Der Angeklagte ist das älteste von xx Kindern seiner Eltern. Er hat drei jüngere Brüder und eine jüngere Schwester. Der Vater des Angeklagten arbeitete bei einem Abfallunternehmen, die Mutter kümmerte sich um den Haushalt und die Kinder.

Der Angeklagte leidet an der angeborenen Glasknochenkrankheit, aufgrund derer er sehr anfällig für Knochenbrüche ist und sich bereits einer Vielzahl von Operationen unterziehen musste. Er leidet dauerhaft unter starken Schmerzen.

Der Angeklagte besuchte die Hauptschule bis zum Abschluss nach der 10. Klasse. Er hätte anschließend gerne eine Ausbildung begonnen, fand jedoch aufgrund seiner Erkrankung keine Ausbildungsstelle. Er beschloss sodann, sein Abitur nachzuholen und besuchte für zweieinhalb Jahre eine Abendschule. Kurz vor den Abiturprüfungen musste er sich jedoch erneut mehreren Operationen unterziehen und konnte daher nicht an den Prüfungen teilnehmen. Die folgenden Jahre waren für ihn gesundheitlich sehr schwierig. Er wurde bis zu seinem 00. Lebensjahr mehr als xx-mal operiert. Der Angeklagte darf nicht für längere Zeit stehen, kann keine schweren Sachen heben und muss immer aufpassen, nicht gestoßen oder geschubst zu werden. Jeder Sturz führt dazu, dass er sich mehrere Knochen bricht. Das Arbeitsamt hat ihn als erwerbsunfähig eingestuft, eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht er jedoch nicht.

Im Jahr 0000 (mit 00 Jahren) wollte der Angeklagte nicht länger zuhause herumsitzen und beschloss, sich selbständig zu machen. Er eröffnete eine Cocktailbar in Gütersloh und betrieb diese für ungefähr zwei Jahre. Die Bar lief nur mäßig, sodass der Angeklagte im Jahr 0000 beschloss, die Bar zu schließen und in Stadt ein X-Cafe in der Feilenstraße zu übernehmen. Das X-Cafe läuft gut, so dass der Angeklagte von den Einkünften leben kann. Er erzielt einen durchschnittlichen monatlichen Gewinn zwischen 2.000 € und 3.500 €, wobei die Wintermonate umsatzstärker sind als die Sommermonate.

Der Angeklagte ist seit ungefähr 00 Jahren mit seiner Lebensgefährtin OH. RA. liiert, wobei es sich um eine On-Off-Beziehung handelt, die phasenweise immer mal wieder unterbrochen war. Die Lebensgefährtin hat einen 00jährigen Sohn, den der Angeklagte als seinen eigenen Sohn ansieht, auch wenn er nicht der leibliche Vater ist.

Der Angeklagte S. Z. konsumierte seit vielen Jahren täglich Marihuana, jedoch nicht um sich zu berauschen, sondern als Schmerzmittel aufgrund seiner Glasknochenkrankheit. Die Dosis steigerte sich im Verlauf der Jahre auf bis zu 5 - 10 Gramm pro Tag. Während seiner Untersuchungshaft bekam er stattdessen hochwirksame Schmerzmittel (Tillidin). Nach der Haftentlassung begann er wieder Cannabis zu konsumieren, jedoch in deutlich geringeren Mengen. Während der laufenden Hauptverhandlung hat der Angeklagte einen Herzinfarkt erlitten und musste einige Tage im Krankenhaus verbringen. Seitdem konsumiert er kein Cannabis mehr und hat auch seine Schmerzmittel abgesetzt. Er konsumierte weder im Tatzeitraum noch zu anderen Zeiten in seinem Leben andere Betäubungsmittel oder Alkohol im Übermaß.

Strafrechtlich ist der Angeklagte S. Z. bisher wie folgt aufgefallen:

Am 00.00.0000 sah die Staatsanwaltschaft Bielefeld in einem Verfahren wegen Hehlerei nach § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab.

Am 00.00.0000 sah die Staatsanwaltschaft Bielefeld in einem Verfahren wegen Betrugs erneut nach § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab.

Am 00.00.0000 verhängte das Amtsgericht Bielefeld gegen den Angeklagten wegen dreifachen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall, davon einmal im Versuch, drei Wochen Jugendarrest, erteilte ihm eine richterliche Weisung und ordnete die Erbringung von Arbeitsleistungen an.

Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht Steinfurt wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 €.

Am 00.00.0000 verurteilte das Amtsgericht Bielefeld den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und schließlich erlassen wurde.

Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht Nürnberg wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,00 €.

Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht Bielefeld wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 €.

Am 00.00.0000 verurteilte das Amtsgericht Bielefeld den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 €.

Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht Osnabrück wegen versuchter Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30,00 €.

Am 13.01.2021 verurteilte ihn das Amtsgericht Bielefeld wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 30,00 €.

Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht Ahaus wegen gemeinschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,00 €.

Der Angeklagte S. Z. befand sich vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 in diesem Verfahren in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 00.00.0000 (Az. 9 Gs 2482/23).

Der Angeklagte G. Z.

Der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 00 Jahre alte Angeklagte wurde in M. geboren. Er ist der jüngere Bruder des Angeklagten S. Z. und das zweitjüngste Kind seiner Eltern. Als die Familie nach Stadt umzog, war er ungefähr 00 Jahre alt.

Nach der Grundschule besuchte er eine Förderschule, da ihm das Lernen schwerfiel. Er beendete die Schule mit dem Hauptschulabschluss nach der 10. Klasse. Schon während der Schulzeit begann er in einer Firma für Garten- und Landschaftsbau zu arbeiten. Er absolvierte dort in der 8. Klasse ein Schülerpraktikum und arbeitete anschließend in allen seinen Ferien dort. Nach dem Schulabschluss hätte er gerne eine Ausbildung zum Garten- und Landschaftsbauer gemacht, fand jedoch keinen Ausbildungsplatz. In der Firma, in der er zuvor gejobbt hatte, gab es keinen Meister, sodass er dort nicht ausgebildet werden konnte.

Nachdem er 00 Jahre in einer berufsvorbereitenden Maßnahme des Arbeitsamtes verbracht hatte, bekam er zunächst einen Ausbildungsplatz im Einzelhandel. Die Tätigkeit gefiel ihm jedoch gar nicht, sodass er die Ausbildung beendete und schließlich eine Ausbildung zum Maurer begann. Diese schloss er nach drei Jahren ab und wurde von seinem Ausbildungsbetrieb in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Im Jahr 0000 wurde die Firma jedoch insolvent, wodurch der Angeklagte seinen Arbeitsplatz verlor. Er hatte zunächst mehrere Aushilfsjobs, kümmerte sich dann jedoch hauptsächlich um seine Eltern, die beide schwere gesundheitliche Probleme hatten und inzwischen pflegebedürftig sind.

Da alle seine Geschwister bereits den Haushalt der Eltern verlassen und eigene Familien gegründet haben, kümmert sich der Angeklagte nunmehr alleine um den Haushalt und die Pflege seiner Eltern. Dafür finanzieren seine Eltern seinen Lebensunterhalt. Er ist auch bei der Krankenkasse als Pfleger seiner Eltern angemeldet und bekommt das Pflegegeld.

Seit seinem 00. Lebensjahr führt der Angeklagte eine Beziehung mit seiner Lebensgefährtin UO. VC.. Diese betreibt ein Nagelstudio in D. und hat im Monat 0000 das erste gemeinsame Kind zur Welt gebracht.

Der Angeklagte konsumierte früher gelegentlich Cannabis. Es handelte sich um einen vereinzelten Genusskonsum, der seltener als einmal pro Woche stattfand. Seit ungefähr 00 Jahren konsumiert er gar keine Betäubungsmittel mehr und trinkt auch keinen Alkohol.

Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher noch nicht aufgefallen.

Der Angeklagte G. Z. befand sich vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 in diesem Verfahren in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 00.00.0000 (Az. 9 Gs 5217/23).

Feststellungen zur Sache

Erster Tatkomplex (sog. Encrochat-Komplex)

Der Angeklagte S. Z. handelte im Frühjahr 0000 mit Kokain im Kilogrammbereich und Cannabis im zwei- bis dreistelligen Kilogrammbereich, wobei er für den Abschluss seiner Geschäfte die verschlüsselte Software Encrochat nutzte. Er bezog seine Ware vielfach aus Spanien und den Niederlanden. Er war als Groß- bzw. Zwischenhändler tätig und verkaufte überwiegend an weitere Händler. Der Angeklagte S. Z. nutzte im Monat 0000 zunächst den Encrochat-Account „VJ.“ und ab dem 00.00.0000 den Encrochat-Account „MY.“.

Im Einzelnen hat die Kammer – nach Einstellung gemäß § 154a StPO hinsichtlich weiterer Taten - die folgenden Taten festgestellt:

Fallakte 12 (Tat vom 00.00.0000)

Am 00.00.0000 bestellte S. Z. bei dem gesondert Verfolgten PS. HM. 100 Gramm Kokain per Encrochat, wobei der HM. den Account notablebus@encrochat.com nutzte. Die Übergabe des Kokains erfolgte am 00.00.0000 gegen xx:xx Uhr im Raum Bielefeld. Der Angeklagte kaufte das Kokain zu einem Preis von ungefähr 3.000 bis 3.500 € an und beabsichtigte, die gesamte Menge gewinnbringend für ca. 4.000 € weiter zu veräußern.

S. Z. konnte das Kokain zunächst auf Kommission für 4.000 € weiterverkaufen, musste es dann jedoch zurücknehmen, weil der Abnehmer mit der Qualität nicht zufrieden war. Schließlich konnte der Angeklagte S. Z. das Kokain für lediglich 2.000 € an einen unbekannten Abnehmer weiterveräußern.

Aufgrund der schlechten Qualität des Kokains geht die Kammer zugunsten des Angeklagten von einem Wirkstoffgehalt von lediglich 20 % aus, sodass eine Wirkstoffmenge von zumindest 20 Gramm Kokainhydrochlorid, das Vierfache der nicht geringen Menge, vorlag.

Fallakte 42 (Tat vom 00.00.0000)

Am 00.00.0000 bot der Angeklagte S. Z. per Encrochat dem Encrochat-Nutzer „NI.“ zwei Kilogramm Kokain zum Kauf für 28.500 € pro Kilogramm an. Er schickte ihm zwei Fotos von jeweils einem Block Kokain mit unterschiedlichen Prägungen und schrieb dazu: „Haben hier colo und bole. Beide original Bruder. Kannst du jetzt direkt abholen wen du brauchst.“

Da NI. jedoch lediglich 27.000 € pro Kilo zahlen wollte, kam es letztendlich nicht zu einem Kaufabschluss. Sowohl das Kokain als auch der Angeklagte befanden sich zu diesem Zeitpunkt in den Niederlanden. S. Z. hatte das Kokain nicht selbst in Besitz, hatte aber direkten Zugriff darauf. NI. hätte es sofort abholen können.

Es handelte sich um Kokain von guter Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 70 %, sodass eine Wirkstoffmenge von insgesamt 1.400 Gramm Kokainhydrochlorid (das 280-fache der nicht geringen Menge) vorlag.

Fallakte 24 (Tat vom 00.00.0000)

Am 00.00.0000 bot der Angeklagte S. Z. dem Encrochat-Nutzer „IF.“ per Encrochat fünf Kilogramm Kokain zum Kaufpreis von 30.500 € pro Kilogramm an. Er hätte dies für 29.000 bis 30.000 € bei seinem Lieferanten „NM.“ in Holland erwerben können. Zu diesem Preis wäre es zu ihm nach Stadt gebracht worden. Bei Selbstabholung in Holland hätte S. Z. 27.000 € pro Kilogramm an seinen Lieferanten zahlen müssen.

Im Laufe der Verhandlungen mit „IF.“ forderte der Angeklagte S. Z. zunächst 32.000 € pro Kilo, ging dann auf 31.000 € pro Kilo herunter und nannte schließlich 30.500 € pro Kilo als letzten Preis bei Abholung in Stadt. Bei Lieferung nach Stadt, wie von „IF.“ gewünscht, wäre der Preis noch höher gewesen. Wenn „IF.“ das Kokain selbst in Holland abgeholt hätte, hätte S. Z. es ihm für 29.000 € verkauft. S. Z. wies im Verlauf der Preisverhandlungen auch darauf hin, dass die Qualität „erste Sahne“ sei. Das Geschäft kam jedoch nicht zustande, da „IF.“ der Preis zu hoch war.

Es handelte sich um Kokain von sehr guter Qualität. Die Kammer schätzt den Wirkstoffgehalt auf mindestens 80%, sodass es sich hier um ein Geschäft mit mindestens 4.000 Gramm Kokainhydrocholorid – dem 800-fachen der nicht geringen Menge – handelte.

Der Angeklagte S. Z. wusste bei allen Taten, dass es sich um größere Betäubungsmittelmengen mit erheblichem Wirkstoffgehalt handelte und dass er über keine Erlaubnis zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verfügte. Er beabsichtigte in allen drei Fällen, sich selbst durch den Verkauf des Kokains zu bereichern.

Der Angeklagte S. Z. konsumierte im Tatzeitraum aufgrund seiner Glasknochenkrankheit täglich Marihuana als Schmerzmittel. Seine Schuldfähigkeit wurde dadurch jedoch nicht beeinträchtigt.

Zweiter Tatkomplex

Spätestens im Monat 0000 stieg auch der Angeklagte G. Z. in den Handel mit Betäubungsmitteln ein und bat den Angeklagten S. Z., ihn dabei zu unterstützen. Der Angeklagte S. Z. stellte seinem Bruder zu diesem Zweck seine Werkstattgarage in der LN.-straße in Stadt als Lager und Übergabeort zur Verfügung. Diese Garage ähnelte einer Halle und war groß genug, dass darin mehrere Fahrzeuge gleichzeitig Platz fanden. In dieser Halle konnten somit Dinge von einem Fahrzeug in ein anderes umgeladen werden. Der Angeklagte S. Z. stand teilweise während der Übergabe von Betäubungsmitteln „Schmiere“, teilweise war er auch bei Übergaben in der Halle anwesend.

Insbesondere unterstützte der Angeklagte S. Z. seinen Bruder aber, indem er ihn hinsichtlich der Auswahl der Geschäftspartner, der Qualität der Betäubungsmittel und der Preise beriet. Es ging beispielsweise um die Fragen, welche Preise man am Markt je nach Qualität verlangen könne und mit welchen Personen man Geschäfte machen könne oder auch nicht. Der Angeklagte S. Z. hatte insoweit umfangreiche Beziehungen und Erfahrungen aufgrund seiner eigenen Tätigkeit in diesem Umfeld. Zudem war er selbst aufgrund seiner Erkrankung regelmäßiger Marihuana-Konsument und konnte deshalb die Qualität auch selbst testen und beurteilen, was sein Bruder, der selbst nicht mehr konsumierte, nicht konnte. G. Z. richtete sich bei seiner Geschäftstätigkeit nach den Ratschlägen seines Bruders. So tätigte er keine Geschäfte mit Personen, die sein Bruder nicht für vertrauenswürdig erachtete und gestaltete seine Preise entsprechend den Empfehlungen seines Bruders.

G. Z. beabsichtigte, sich selbst durch den Handel mit Marihuana zu bereichern und sich eine nicht nur vorübergehende Einkommensquelle von nicht unerheblichem Umfang zu schaffen. S. Z. partizipierte nicht an den Gewinnen aus den Betäubungsmittelgeschäften des G. Z.. Er hatte jedoch aus familiärer Verbundenheit ein Interesse daran, dass sein Bruder erfolgreiche Geschäfte machte. Zudem hatte er ihm einige Monate zuvor ein Darlehen über 12.000 € gewährt und erwartete, dass G. dies aus den Gewinnen zurückzahlen würde. Tatsächlich zahlte G. das Darlehen in der Folgezeit vollständig zurück.

Beide Brüder wussten, dass es sich in allen Fällen um große Marihuana-Mengen mit erheblichem Wirkstoffgehalt handelte und dass keiner von ihnen über eine Erlaubnis zum Verkauf von Marihuana verfügte. Der Angeklagte G. Z. agierte dabei als Groß- bzw. Zwischenhändler und verkaufte üblicherweise nicht an Konsumenten, sondern an weitere Händler. Er profitierte von den Kontakten seines Bruders und bekam dadurch auch Zugang zur organisierten Kriminalität mit internationalen Bezügen. So bezog er sein Marihuana insbesondere aus Spanien.

Der Angeklagte G. Z. konsumierte im Tatzeitraum weder Alkohol noch Betäubungsmittel. Es bestanden keine Zweifel an seiner Schuldfähigkeit.

Der Angeklagte S. Z. konsumierte aufgrund seiner Glasknochenkrankheit weiterhin täglich Marihuana als Schmerzmittel. Seine Schuldfähigkeit wurde dadurch jedoch nicht beeinträchtigt.

Im Einzelnen konnte die Kammer die folgenden Taten feststellen:

Fallakte 37 (Tat vom 00.00.0000)

Am 00.00.0000 übergab der Angeklagte G. Z. zwei große schwarze Taschen, in denen sich jeweils 15 Kilogramm Marihuana, insgesamt also 30 kg Marihuana befanden, an die gesondert Verfolgten IM. KF. und GO. WT.. WT. betrieb selbst einen schwunghaften Handel mit Betäubungsmitteln und bediente sich des KF. als Bunkerhalter.

Die zwei Taschen befanden sich in dem von dem Angeklagten G. Z. genutzten KU. mit dem amtlichen Kennzeichen N01, das in der PD.-straße in Stadt abgestellt war und wurden durch den gesondert Verfolgten KF. mit diesem PKW nach Stadt zu dessen Wohnanschrift gefahren. Der Angeklagte G. Z. folgte mit dem PKW OA. N02 N03 und kehrte mit diesem Fahrzeug auch nach Stadt zurück. Der KU. N01 verblieb über Nacht an der Wohnanschrift des KF. in Stadt. Erst am nächsten Tag wurden die Taschen mit dem Marihuana durch WT. ausgeladen und sodann in den Keller des KF. verbracht.

Die 30 kg Marihuana hatte G. Z. am Tag zuvor in Stadt angekauft und nach Stadt gebracht. Das Marihuana lagerte über Nacht in seinem Fahrzeug, das in der Nähe der LN.-Straße in der PD.-straße geparkt war. Es handelte sich um Marihuanablüten durchschnittlicher Qualität. Die Kammer schätzt den Wirkstoffgehalt insoweit auf mindestens 10 %, was einer Wirkstoffmenge von 3 Kilogramm THC, dem 400-fachen der nicht geringen Menge, entspricht.

Für den Verkauf an den gesondert Verfolgten WT. erhielt G. Z. von diesem am 02.04.2023 eine Anzahlung in Höhe von 66.000 €. Als Verkaufspreis waren 3.600 € pro Kilogramm vereinbart, insgesamt also 108.000 €. Das restliche Geld hat der Angeklagte zu einem späteren Zeitpunkt erhalten.

Der Angeklagte S. Z. beriet seinen Bruder hinsichtlich dieses Geschäfts und hielt während des Geschehens telefonischen Kontakt zu ihm.

Fallakte 38 (Tat vom 00.00.0000)

Am 00.00.0000 bekam der Angeklagte G. Z. eine Lieferung von 50 kg Marihuana, das aus Spanien stammte. Die Übergabe erfolgte in der LN.-straße. Noch am selben Tag verkaufte der Angeklagte G. Z. die 50 kg Marihuana an den gesondert Verfolgten WT. weiter. Das Marihuana befand sich in zwei großen schwarzen Taschen und wurde durch den gesondert Verfolgten KF. in dem von G. Z. genutzten KU. N01 in der Nähe der LN.-Straße in Stadt übernommen und dann von KF. mit dem Fahrzeug in eine als Bunker genutzte Garage in Stadt gebracht.

Als Kaufpreis, der erst nach dem Weiterverkauf des gelieferten Marihuanas durch den gesondert Verfolgten WT. gezahlt werden sollte, waren 3.800 € pro Kilogramm vereinbart, insgesamt also 190.000 €.

WT. beschwerte sich jedoch in der Folgezeit über die mangelhafte Qualität des Marihuanas. Daraufhin nahm G. Z. 22 kg zurück und senkte den Kaufpreis für die restlichen 28 kg auf 3.700 € pro Kilo. Von WT. erhielt er somit 103.600 € als Kaufpreis.

Die zurückgenommenen 22 kg waren feucht geworden und teilweise schon angeschimmelt. Bei den übrigen 28 kg handelte es sich um Marihuanablüten mittlerer Qualität. Die Kammer schätzt den Wirkstoffgehalt auf mindestens 10 %, sodass eine Wirkstoffmenge von 2.800 Gramm THC, das 373-fache der nicht geringen Menge, vorlag.

Die mangelhaften 22 kg reklamierte der Angeklagte G. Z. bei seinen spanischen Lieferanten und gab sie schließlich an diese zurück. Es kam insoweit zu einem Treffen am 00.00.0000, bei dem der Angeklagte G. Z. zusammen mit zwei Spaniern das in der Garage in Stadt lagernde Marihuana begutachtete.

Der Angeklagte S. Z. unterstützte diese Tat, indem er seine Werkstattgarage in der LN.-straße als Lager- und Übergabeort zur Verfügung stellte. Er hatte seinen Bruder zudem im Vorfeld des Geschäftes beraten.

Fallakte 39 (Tat vom 00.00.0000)

Am 00.00.0000 kaufte der Angeklagte G. Z. 19 Kilogramm Marihuana unterschiedlicher Qualität an, die gegen xx:xx Uhr in einem PKW mit französischem Kennzeichen zu der Werkstattgarage in der LN.-straße geliefert wurden. G. Z. nahm das Marihuana entgegen und verlud es in der Halle in den von ihm genutzten KU. N01. In den Folgetagen verkaufte er es in unterschiedlichen Tranchen gewinnbringend an verschiedene Abnehmer weiter, wobei er Preise zwischen 3.600 € pro Kilo und 3.800 € pro Kilo erzielte, je nach Qualität der Teilmenge. Die Kammer geht zugunsten des Angeklagten von dem niedrigsten Wert (3.600 € pro Kilo) aus, sodass der Angeklagte insgesamt bei diesem Geschäft mindestens 68.400 € erlangt hat.

Es handelte sich um Marihuanablüten verschiedener Sorten mit unterschiedlicher Qualität. Die Kammer geht insoweit von einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von mindestens 10 % aus. Daraus ergibt sich ein Wirkstoffgehalt von 1.900 Gramm THC, das 253-fache der nicht geringen Menge.

Der Angeklagte S. Z. war während der Übergabe vor Ort in der LN.-Straße und sicherte diese durch Beobachtung der Umgebung ab. Er hatte zudem im Vorfeld verschiedene Telefongespräche geführt, in denen es jeweils darum ging sicherzustellen, dass die Übergabe problemlos erfolgen kann. S. Z. beriet zudem seinen Bruder hinsichtlich der Abnehmer und der unterschiedlichen Preise, da es sich um verschiedene Sorten unterschiedlicher Qualität und um verschiedene Abnehmer handelte.

Fallakte 40 (Tat vom 00.00.0000)

Am 00.00.0000 verkaufte und übergab der Angeklagte G. Z. in der Werkstattgarage in der LN.-straße knapp fünf Kilogramm Marihuana an den gesondert Verfolgten WT., der von dem gesondert Verfolgten RE. begleitet wurde. Das Marihuana war in Einkaufstüten der Firma FT. verpackt. Es handelte sich um Marihuanablüten überdurchschnittlicher Qualität der Sorte „Kali“. Für den Verkauf dieser fünf Kilogramm erhielt G. Z. von dem WT. 3.800 € pro Kilogramm, insgesamt also 19.000 €.

Dieses Marihuana konnte am nächsten Tag bei IM. KF. in Stadt, dem Bunkerhalter des WT., sichergestellt werden. Es handelte sich um 4.986,8 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 14,1 % und somit einer Wirkstoffmenge von 703,1 Gramm THC, dem 93,75-fachen der nicht geringen Menge.

Der Angeklagte S. Z. befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Spanien. Er hatte seinem Bruder vor der Abreise die Schlüssel zu der Werkstattgarage übergeben, damit dieser dort weiterhin seine Geschäfte abwickeln und sie als Lager- und Übergabeort nutzen konnte.

Beweiswürdigung

Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf deren glaubhaften Angaben sowie den in der Hauptverhandlung verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister vom 03.04.2024.

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den Geständnissen der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte. Im Übrigen beruhen sie auf den nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen.

Feststellungen zum Encrochat-Komplex

Die Feststellungen hinsichtlich der Taten zu den Fallakten 12, 42 und 24 beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten S. Z., soweit ihm gefolgt werden konnte, sowie auf den verlesenen Encrochat-Nachrichten und der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK ML..

Der Angeklagte S. Z. hat die vorgeworfenen Taten, soweit sie noch Gegenstand des Verfahrens sind, zunächst schriftsätzlich durch seinen Verteidiger eingeräumt. Auf Nachfrage der Kammer hat er ergänzende Angaben gemacht.

Fallakte 12

Die Tat zu Fallakte 12 hat der Angeklagte so eingeräumt, wie festgestellt. Seine Angaben waren auch glaubhaft, denn sie entsprachen dem Inhalt der verlesenen Encrochat-Nachrichten.

Am 00.00.0000 zwischen xx:xx Uhr und xx:xx Uhr führten der Angeklagte (VJ.) und der gesondert Verfolgte PS. HM. (BF.) per Encrochat die folgende Unterhaltung:

VJ.: Bruder

Ich brauche 50 g gute coka für Nase kannst du mir das vIt

bringen?

BF.: Nimm 100 bra

VJ.: OK aber bitte nur Stein

BF.: Ja kein ding bra

Wenn s geht morgen

VJ.: OK

BF.: Wegen Versteck die sind nicht in meiner nahe

VJ.: OK

BF.: Morgen nehme die mit sag dann wohin ich die bringen soll

VJ.: OK

BF.: Ist nicht so hart die platte aber gebe dir nur Stein davon

VJ.: [Emoji]

BF.: [Foto]

VJ.: OK

Am 00.00.0000 zwischen xx:xx Uhr und xx:xx Uhr führten die beiden das folgende Gespräch, in dem eine Übergabe verabredet wird:

BF.: Bist du schon wach

Bra

Soll ich deine Sachen bringen

VJ.: Ja bira

Komm

BF.: Sage dir gleich bescheid wann ich bei dir bin

VJ.: Ok

BF.: Brauchst du Es jetzt oder geht auch 18.30uhr

VJ.: Geht auch später keine. Problem bira

Mach so das du kein stress hast

BF.: Gut dann muss ich keine hecktig machen dann 18/30

VJ.: [Emoji]

BF.: Werde dann denke ich bei dir sein schreiben wir dann .bis später

VJ.: Ok

Schreib wen du los fährst

BF.: Ja mache ich

Bra

VJ.: Ja

BF.: Wo soll ich hin

Da wo letzte mal

VJ.: Ja genau

BF.: OK schreibe dir 10 min vorher

VJ.: xwok

BF.: Denke so 30 min bin ich da

VJ.: Ok

BF.: 5 min

VJ.: Ok

BF.: Bg

VJ.: Bg

Der ergänzend befrage Zeuge KHK ML. hat hierzu erklärt, dass das Telefon des Angeklagten während der genannten Chats mit „BF.“ mit Funkmasten im Stadt Raum verbunden war. Er hat weiter erklärt, dass im Jahr 0000 der übliche Verkaufspreis im Straßenhandel bei durchschnittlich 65 € pro Gramm gelegen habe, der durchschnittliche Verkaufspreis für ein Kilogramm habe bei 38.750 € gelegen, bei Abnahme großer Mengen auch darunter.

Da das Kokain in diesem Fall in den Verkehr gelangt ist und nicht sichergestellt wurde, musste die Kammer den Wirkstoffgehalt schätzen. Dabei hat die Kammer als Orientierungshilfe die von den Landeskriminalämtern ermittelten Durchschnittswerte, und hier insbesondere den Wert für das Jahr 0000, herangezogen.

Die aktuellen Durchschnittswirkstoffgehalte bei Kokain sehen wie folgt aus (DBDD, Reitox-Bericht 2022, Drogenmärkte und Kriminalität, S. 11 f., 25 (Medianwerte); abgedruckt bei Patzak/Fabricius/Patzak, 11. Aufl. 2024, BtMG vor § 29 Rn. 330):

Straßenhandel

Großhandel

2010

37,8 %

72,4 %

2011

37,6 %

65,2 %

2012

56,8 %

71,1 %

2013

61,3 %

70,1 %

2014

70,6 %

69,1 %

2015

69,0 %

65,5 %

2016

74,1 %

74,6 %

2017

78,4 %

77,2 %

2018

77,0 %

79,8 %

2019

76,4 %

81,6 %

2020

77,0 %

79,6 %

2021

77,4%

82,3 %

Diese Tabelle wurde in der Hauptverhandlung verlesen. Dabei hat die Kammer gesehen, dass die festgestellten Wirkstoffmengen betreffend Kokain insbesondere im Straßenhandel in den frühen 2010er Jahren stark angestiegen sind und sich den Großhandelswerten angenähert haben. Im Jahr 1996 hatte der Bundesgerichtshof noch entschieden, dass Kokain bereits bei einem Wirkstoffgehalt von 40 % als gute Qualität anzusehen sei. Dies dürfte in Anbetracht der neueren Zahlen so nicht mehr gelten.

Die Kammer hat im Rahmen der eigentlichen Schätzung die Besonderheiten des vorliegenden Falles wie folgt berücksichtigt: Das Kokain, das der Angeklagte S. Z. von dem gesondert Verfolgten PS. HM. erworben hatte, war von so schlechter Qualität, dass sein Abnehmer es an ihn zurückgab, obwohl er es ihm zu einem recht günstigen Preis von 40 € pro Gramm (4.000 € für 100 Gramm) verkauft hatte. Der Angeklagte konnte das Kokain schließlich nur für 2.000 € (also 20 € pro Gramm) verkaufen, was deutlich unter dem üblichen Verkaufspreis bei Abnahme kleiner Mengen (Straßenhandel) liegt.

Die Kammer ist daher unter Annahme eines Sicherheitsabschlages von einem Wirkstoffgehalt von nur 20% ausgegangen, was deutlich unter dem Durchschnittswert für 2020 von 77,0 % (im Straßenhandel) liegt.

Fallakte 42

Die Tat zu Fallakte 42 hat der Angeklagte eingeräumt, jedoch darauf verwiesen, dass er die zwei Kilogramm Kokain nicht selbst in Besitz gehabt habe und dass es nicht zu einer Übergabe gekommen sei. Das Kokain habe sich auch nicht in Deutschland, sondern in Holland befunden.

Er hat sich insoweit zunächst durch eine von seinem Verteidiger verlesene schriftliche Erklärung wie folgt eingelassen:

„Es ist richtig, dass ich an einen EncroChat-Nutzer NI. 2 kg Koks zu einem Preis von 28.500,00 € angeboten habe. Zu einem Kaufabschluss ist es dann allerdings nicht gekommen. NI. hat mir gesagt, dass er lediglich 27.000,00 € pro Kilo zahle. Mit diesen Preisen konnte ich dann nicht mithalten. Zu einem Verkauf ist es im Ergebnis nicht gekommen.“

Auf Nachfrage der Kammer hat der Angeklagte sodann ergänzt, dass er bei seinem Angebot einen Preis von 28.500,00 € pro Kilogramm gemeint habe.

Auf weitere Nachfrage der Kammer hat der Angeklagte sodann erneut durch von seinem Verteidiger verlesene Einlassung erklären lassen:

„Der Angeklagte S. Z. war nicht im Besitz von 2 kg Kokain. Das Kokain war in Holland. Die versandten Bilder von dem Kokain hat der Angeklagte S. Z. nicht selber aufgenommen. Die Bilder sind ihm selbst vorher geschickt worden.“

Später hat der Verteidiger für den Angeklagten ergänzt, dass man davon ausgehe, dass sich auch S. Z. im Tatzeitpunkt in Holland befunden habe.

Diese Einlassung ließ sich durch die durchgeführte Beweisaufnahme nicht widerlegen, sondern hat sich im Wesentlichen bestätigt.

Der zugrundeliegende Chatverlauf zwischen dem Angeklagten S. Z. („VJ.“) und dem Encrochat-Nutzer „NI.“ vom 00.00.0000, zwischen 17.40 Uhr und 17.49 Uhr, wurde in der Hauptverhandlung verlesen und lautet wie folgt:

VJ.: Was bezahlst du für koka

Haben hier colo und bole

[VJ. schickt zwei Fotos mit zwei unterschiedlichen Kokain-Blöcken an NI.. Auf dem einen Block befindet sich als Prägung eine Krone, auf dem anderen ein Schriftzug und zwei Dreiecke.]

Beide original Bruder

Kannst du jetzt direkt abholen wen du brauchst

Willst du kommwn

NI.: Was kostet die

VJ.: 28,5

NI.: Teuer bira wallah hier kostet 27

VJ.: Wie geht das

NI.: Wallah 27k diese

VJ.: Meine Kollege sagt du hat dan gute qualle

Die Kammer hat ergänzend den Zeugen KHK ML. dazu befragt, der erklärt hat, dass er nicht sagen könne, wo die Bilder aufgenommen worden seien. Sie seien Teil der Encrochat-Nachlieferung gewesen. Es sei anhand der Encrochat-Auswertung nicht nachzuvollziehen, woher der Angeklagte S. Z. diese Bilder gehabt habe.

Weiter hat der Zeuge ausgeführt, dass zu dem betreffenden Chat jedoch Standortdaten in der ursprünglichen Datenlieferung vorhanden gewesen seien. Es sei zutreffend, dass der Angeklagte sich während dieses Chats in Holland befunden habe. Die in Encrochat gespeicherten Standortdaten zeigten eine Verbindung mit einem Funkmast im Bereich von Hengelo in den Niederlanden an. Eine Auswertung der Standortdaten habe gezeigt, dass sich der Angeklagte am Abend des 00.00.0000 in die Niederlande bewegt habe und sich dort bis zum 00.00.0000 aufgehalten habe.

Aus alledem hat die Kammer die Schlussfolgerung gezogen, dass sich sowohl der Angeklagte als auch das Kokain im Tatzeitpunkt in Holland befanden. Zugunsten des Angeklagten ist die Kammer davon ausgegangen, dass er zwar direkten Zugriff auf das Kokain hatte, es jedoch selbst nicht in Besitz hatte.

Da das tatbetroffene Kokain nicht sichergestellt wurde, musste die Kammer erneut den Wirkstoffgehalt schätzen. Unter Zugrundelegung der in der Hauptverhandlung verlesenen und oben bereits erörterten Wirkstofftabelle für Kokain hat die Kammer in diesem Fall folgende Besonderheiten bei der Schätzung berücksichtigt:

Die Tatzeit lag im Jahr 0000, als der durchschnittliche Wirkstoffgehalt im Großhandel 79,6 % betrug.

Gegenstand des hiesigen Geschäfts waren große Mengen Kokain (mehrere Kilogramm), die zwischen Händlern verkauft wurden, mithin nicht an Endkunden und die somit auch noch nicht gestreckt waren. Aus der oben bereits erörterten Wirkstofftabelle ließ sich zudem ablesen, dass das Strecken von Kokain seit den 2010er Jahren nur noch in viel geringerem Ausmaß als zuvor stattfand.

Das Kokain befand sich in den Niederlanden, was ebenfalls für hohe Qualität, mithin für hohe Wirkstoffkonzentrationen, spricht. Es ist allgemein bekannt, dass direkt in den Niederlanden bezogene Betäubungsmittel eher eine hohe Qualität aufweisen, da dort über die großen Häfen insbesondere Kokain direkt aus Südamerika eingeführt wird. Dies war auch in dem vorliegenden Fall so, denn der Angeklagte wies ausdrücklich darauf hin, dass es sich um „original“ „colo“ und „bole“ handele. Damit ist aus Sicht der Kammer gemeint, dass es sich um originales, als nicht gestrecktes oder verändertes, Kokain aus Kolumbien und Bolivien handelte.

Die Kammer geht daher unter Vornahme eines Sicherheitsabschlages davon aus, dass dieses Kokain einen Wirkstoffgehalt von mindestens 70 % hatte.

Fallakte 24

Die Tat zu Fallakte 24 hat der Angeklagte dem Grunde nach ebenfalls eingeräumt, aber insoweit erklärt, dass er nur ein Geschäft zwischen seinem Lieferanten „NM.“ und dem Encrochat-Nutzer „IF.“ habe vermitteln wollen. Er hätte dafür eine Provision von bis zu 1.000 € pro Kilogramm bekommen.

Diese Einlassung stand jedoch in deutlichem Widerspruch zu dem Inhalt der verlesenen Encrochat-Nachrichten.

Am 00.00.0000 zwischen xx:xx Uhr und xx:xx Uhr führten S. Z. („VJ.“) und sein Kontakt „IF.“ folgende Unterhaltung per Encrochat:

VJ.: [emoji]

IF.: Hay

VJ.: Ja Bruder

IF.: Hast du weed da

VJ.: Nein Bruder was rein kommt geht direkt weg ist kriese momentan warte paar Wochen bis ich habe dan melde ich mich direkt

IF.: Koka?

VJ.: Ja das ist da

IF.: Preis

VJ.: Wieviel willst du denn?

IF.: 5 in Stadt

VJ.: 5 kilo?

IF.: Ja

VJ.: Nach Stadt muss das hin?

IF.: Ja

VJ.: [Nachricht ohne Inhalt]

IF.: Foto bitte dazu

VJ.: Kein Probleme

IF.: Kannst du kein weed

VJ.: Nicht 10 Stück

IF.: Weed klar machen

VJ.: Zu teuer Bruder

IF.: Sehr wichtig

IF.: Wie teuer

VJ.: Ich bezahle hier in Stadt 4,8/5 Euro

IF.: Schick mal für 4,8 5 Stück jetzt

VJ.: Ich bekomme selber diese Preise hin in Stadt bruder und viel zu wenig du musst dich gedulden

VJ.: Ich kann koka klar mache

IF.: Wie teuer

VJ.: Ich klare das gerade ab

IF.: Kannst du mir nicht 10 Stück weed schicken 4,8

VJ.: Jetzt nicht Bruder wie gesagt du musst dich gedulden

IF.: OK schade

VJ.: Corona

VJ.: Koka wird aber gehen jetzt schon weed ist kriese das merkt ihr bestimmt auch schon

IF.: Ja

Ab xx:xx Uhr wurde die Unterhaltung bis xx:xx Uhr wie folgt fortgesetzt:

IF.: Und?

VJ.: Ich warte auf Antwort

IF.: OK

IF.: Aber bei weed was denkst du nach corona

IF.: Der Kurs

IF.: Bei 20 Stück

VJ.: Gucken wir Bruder aber denke so erstmal teuer anfangs 4,7/4,8 danach wird billiger

IF.: Mhh schon ne Menge

VJ.: Kommt auch immer auf qualli an

IF.: Hoffe können gut zsm arbeiten

IF.: Muss immer gut seiin

IF.: Kennst das doch gutes bleibt nicht liegen

VJ.: OK wir werden uns schon einig Bruder

IF.: Super

Von xx:xx Uhr bis xx:xx Uhr wurde die Unterhaltung wie folgt fortgesetzt:

VJ.: Bira

VJ.: Willst du bulivianische colombianische der peruanische

VJ.: Gibts 3 sorten

VJ.: ?

VJ.: Welche Sorte wollt ihr den??

VJ.: ?

VJ.: ?

VJ.: ?

VJ.: Halo???

IF.: Hay

IF.: Schick mir bitte von alle drei Sorten

IF.: Und den preis da drunter

VJ.: Ja aber ihr musst wissen welches ihr wollt dan kriegst du fotto davon

IF.: Sag mal die Preise

IF.: Ohne Foto

IF.: Erstmal kurz

IF.: ?

VJ.: Frage gerade

IF.: OK

IF.: Ist wahre aus Holland

IF.: Colombia

IF.: 5 Stück

IF.: Einmal Foto

IF.: Preis

IF.: ?/

VJ.: Ich warte auf Antwort Bruder

IF.: Okay super

IF.: Bruder

Von xx:xx Uhr bis xx:xx Uhr wurde die Unterhaltung wie folgt fortgesetzt:

VJ.: [Foto]

VJ.: Hier

VJ.: Colombia

VJ.: Bruder wen du nach Stadt kommst das abhollst 32 Euro diese Material was du siehst

VJ.: Fahrer nach Stadt Problem gerade

IF.: Zu teuer tut mir leid

IF.: Für 5 Stück

IF.: Und selbst abholen

VJ.: Ja 31 wurde auch gehen

IF.: Bruder sehr gerne aber kaufe 5 Stück und cash

IF.: Und hole es selbst ab

VJ.: Von Holland kann ich dir 29 geben

VJ.: Wen du da selber nimmst

VJ.: Ja Bruder so sind die Preise für gutes koks

VJ.: Das ist erste Sahne Qualität

IF.: Ja verstehe Bruder

IF.: Also bis nach Stadt klappt nicht

VJ.: Doch aber kostet dan noch mehr

IF.: Bei dir abholen

IF.: Letzter preis

VJ.: 31 [emoji]

IF.: Tmm danke dir

VJ.: Bruder das sind schon Bruder Preise

IF.: Ja verstehe Bruder aber leider zu viel danke dir trotzdem

VJ.: Ok

IF.: Wenn weed da ist melde dich ruhig

VJ.: Ok

IF.: Kann lange dauern

VJ.: Paar Wochen

IF.: Okay

VJ.: 30,500

VJ.: wurde letzte preis in Stadt

VJ.: Für die koka

IF.: Warte habe es mein koseng geschickt

IF.: Warte auf Antwort

VJ.: Ok

Am 00.00.0000 ab xx:xx Uhr wurde das Gespräch wie folgt fortgesetzt:

VJ.: Habe neue encri

VJ.: Encro

IF.: ?

VJ.: Habe dir Anfrage Geschickt

Eine weitere Fortsetzung des Gesprächs konnte nicht festgestellt werden.

Während des Chats mit „IF.“ führte der Angeklagte S. Z.

(„VJ.“) parallel von xx:xx Uhr bis xx:xx Uhr per Encrochat das folgende

Gespräch mit seinem Kontakt „NM.“:

VJ.: Brauche 5 kilo koka

VJ.: In Stadt

VJ.: Welchen Kurs kannst du mir geben bira?

VJ.: Bira

VJ.: ?

VJ.: Was kannst du mir da machen haben grosse Kunde für koka regelmäßig?

VJ.: Hallo?

VJ.: Bira bist du da??

NM.: EQgEEQAAAAAAAAAGWk86OpsAQAAA

[rekonstruiert von vibrantswan, mutmaßlich Telefongespräch oder Anwahlversuch / „incoming call“]

VJ.: Bira warum antwortest du nicht?

NM.: EQgEEdw6F+txAQAAGcQ9F+txAQAA

[rekonstruiert von vibrantswan, mutmaßlich Telefongespräch oder Anwahlversuch / „incoming call“]

NM.: EQgEEckpK+txAQAAGW8GLOtxAQAA

[rekonstruiert von vibrantswan, mutmaßlich Telefongespräch oder Anwahlversuch / „incoming call“]

NM.: Bolli peru oder colo

NM.: Gibt 3 Sorten

VJ.: OK

VJ.: Hast du Bilder

VJ.: Bira Deutschland macht komplett auf nächste Woche

VJ.: Alle laden und Grenze denke ich auch eine Woche später sagen die

VJ.: Also deutsche Grenzen

NM.: Okay gut bra

NM.: Frag den welche sorte bra

VJ.: Ok

VJ.: Bira

VJ.: Der fragt nach Fotos

VJ.: Von den sortem

VJ.: Und sag mal welche Preise bira

VJ.: Die wollen preisen

VJ.: Bira sag mal einen guten preis

VJ.: Oder sind die unterschiedlich?

VJ.: Colombia

VJ.: Fottos und Preise

VJ.: Habe neue encro und dir Anfrage geachcikt

NM.: [Foto]

NM.: Das ist colo

NM.: Zum beispiel

VJ.: Wie teuer

VJ.: 5 stuck

VJ.: bar bira

VJ.: Mach mir mal guten preis das ich was verdienen kann

NM.: Kommen die hier abholen?

NM.: Holland?

NM.: Hast du neue envro bekommen?

VJ.: Nein das muss nach Stadt ich bin dan da vor Ort

VJ.: Ja bira

VJ.: Habe neue encro

VJ.: Nimm mal an bitte

VJ.: Aber diese Telefon geht noch 25 Tage

NM.: Okay

VJ.: Sag mal die preis

VJ.: Für 5 kilo

NM.: Koka jetzt keine driver

VJ.: In Stadt

NM.: Kkmm opholem holland 27

NM.: Abholen

NM.: Selber

NM.: Sollen die

VJ.: [emoji]

VJ.: Auch nicht nach Stadt?

NM.: Hmmm vielleicht bei dir nwohl

NM.: Stadt

VJ.: Was koset mich das?

NM.: 29/30 bis fur fie tur

NM.: Mejne risiko

VJ.: Ok

Eine Fortsetzung des Gesprächs konnte nicht festgestellt werden.

Aus diesen Chatverläufen lässt sich aus Sicht der Kammer eindeutig herauslesen, dass der Angeklagte S. Z. (VJ.) fünf Kilogramm Kokain für 29.000 bis 30.000 € bei seinem Lieferanten NM. in Holland hätte erwerben können. Zu diesem Preis wäre es, auf Risiko des Lieferanten, zu ihm nach Stadt gebracht worden. Bei Selbstabholung in Holland hätte S. Z. 27.000 € pro Kilogramm an seinen Lieferanten zahlen müssen. Eine Lieferung nach Stadt lehnte NM. ab. Der Weiterverkauf ab Stadt bzw. eine Lieferung nach Stadt hätte somit im Verantwortungsbereich des Angeklagten S. Z. gelegen.

Im Laufe der Verhandlungen mit IF. forderte der Angeklagte S. Z. zunächst 32.000 € pro Kilo, ging dann auf 31.000 € pro Kilo herunter und nannte schließlich 30.500 € pro Kilo als letzten Preis bei Abholung in Stadt. Bei Lieferung nach Stadt, wie von IF. gewünscht, wäre der Preis noch höher gewesen, wurde jedoch von S. Z. nicht konkret beziffert. Wenn IF. das Kokain selbst in Holland abgeholt hätte, hätte S. Z. es ihm für 29.000 € verkauft.

Dieser Chatverlauf stützt ein Vermittlungsgeschäft des Angeklagten S. Z. nicht. Im Gegenteil spricht für ein Eigengeschäft, dass der Angeklagte S. Z. die Käuferpartei nicht offenlegt und davon schreibt, dass er „5 kilo koka brauche“ und er „grosse Kunde für koka regelmäßig habe“. Auch die an NM. gerichtete Nachricht „Mach mir mal guten preis das ich was verdienen kann“ spricht für ein Eigengeschäft, da sich anderenfalls das Gespräch um die Höhe der Provision gedreht hätte. Zudem geht der Angeklagte S. Z. im Laufe der Verhandlungen mit seinem Preis herunter, während NM. bei seinen Preisen bleibt. S. Z. reduziert damit seine eigene Gewinnspanne. Diese lag ursprünglich bei 2.000 € pro Kilo bei Selbstabholung in Holland. Bei Abholung in Bielefeld hatte S. Z. sich zunächst eine Gewinnmarge von 3.000 € eingerechnet, ging dann jedoch bis auf 1.500 € pro Kilo herunter. Im Ergebnis handelt es sich um typische Verhandlungen in einer Veräußerungskette.

Die Gewinnmarge des Angeklagten liegt auch deutlich oberhalb dessen, was er selbst als Höhe seiner Provision bei einem Vermittlungsgeschäft beziffert hat. Seine Provision lag nach eigenen Angaben bei 500 € bis 1.000 € pro Kilo. Auch dies spricht dafür, dass es sich in diesem Fall gerade nicht um ein Vermittlungsgeschäft handelte.

Unter Zugrundelegung der in der Hauptverhandlung verlesenen und oben bereits erörterten Wirkstofftabelle für Kokain sowie unter Berücksichtigung der dort ausgeführten Erwägungen, hat die Kammer - erneut unter Vornahme eines Sicherheitsabschlages - den Wirkstoffgehalt für diese Tat auf mindestens 80 % geschätzt.

Dies liegt nur knapp oberhalb des für das Jahr 0000 festgestellten Durchschnittswertes im Großhandel von 79,6 %. Zudem befand sich das Kokain erneut in Holland und stammte offenkundig direkt aus Südamerika, denn der Angeklagte bietet seinem Kunden die drei Sorten „bulivianische“, „colombianische“ und „peruanische“ zur Auswahl an. Er wies zudem darauf hin, dass die Qualität „erste Sahne“, also besonders gut sei. Auch die von ihm aufgerufenen Preise liegen oberhalb der in Fallakte 42 festgestellten Preise. Es ist daher anzunehmen, dass dieses Kokain hochwertiger war als das aus Fallakte 42.

Der Zeuge ML. hat hinsichtlich dieses Tatkomplexes ausgeführt, dass es zwei Datenlieferungen mit Chatnachrichten des Anbieters „Encrochat“ gegeben habe, die jeweils aufgrund einer Europäischen Ermittlungsanordnung (EEA) und richterlicher Genehmigung in Frankreich zunächst an die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt und sodann über die Staatsanwaltschaft Bielefeld zur Polizei in Bielefeld gelangt seien.

Der Angeklagte S. Z. habe anhand des Inhalts der ausgewerteten Nachrichten als der Nutzer des Encrochat-Accounts VJ. identifiziert werden können. So habe er beispielsweise seinen Wohnort im BH.-straße und auch die Wohnanschrift seiner Eltern in der Straße UW. als Treffpunkt angegeben, habe den Namen seines Bruders („G.“) verwendet, habe in einem Chat auch seinen eigenen Vornamen genannt und sei in den Kontaktdaten seiner Kontakte teilweise mit dem bereits polizeibekannten Spitznamen „DZ.“ bezeichnet gewesen. In den Kontaktdaten weiterer Nutzer sei er als „UP.“, „XP.“ oder „ZM.“ abgespeichert gewesen. Dies seien Anspielungen auf seine geringe Körpergröße von 000 m, seine xy Herkunft und seinen Wohnort in Stadt. „VJ.“ habe später seinen Kontakten mitgeteilt, dass er nunmehr einen neuen Encrochat-Account habe und seinen neuen Namen mit „MY.“ bezeichnet.

Der Zeuge ML. hat weiter bekundet, dass sich aus den ausgewerteten Encrochat-Nachrichten zudem ergeben habe, dass der Angeklagte S. Z. auch im zwei- bis dreistelligen Kilogramm-Bereich mit Marihuana handele. Insoweit habe eine regelmäßige Geschäftsbeziehung zu dem in Holland ansässigen „NM.“ bestanden. Auch aus Spanien habe der Angeklagte große Mengen bezogen.

Der Zeuge ML. hat weiter ausgeführt, dass die erste Datenlieferung im Monat 0000 zur Polizei in Stadt gelangt sei. Die Daten hätten sich auf solche Nutzer bezogen, deren hauptsächlicher Aufenthaltsort sich im Stadt Bezirk befunden habe. Diese seien anhand der Geodaten zugeordnet worden. Im Jahr 0000 habe es eine Datennachlieferung gegeben, die sich auf die bereits bekannten Nutzer bezogen habe. Es habe sich um Daten gehandelt, die wohl im Wesentlichen im Ausland angefallen seien. Entweder der entsprechende deutsche Nutzer habe sich im Ausland aufgehalten oder dessen Gesprächspartner. Diese Daten seien erst nachträglich den bereits bekannten Nutzern zugeordnet worden. Im Gegensatz zur ersten Datenlieferung habe die Datennachlieferung jedoch keine Standortdaten enthalten.

Die Angaben des Zeugen waren vollumfänglich glaubhaft und standen in Übereinstimmung mit den in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerken der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt hinsichtlich der Herkunft der Encrochat-Daten. Seine Angaben zu dem von dem Angeklagten betriebenen Handel mit Marihuana wurden auch bestätigt durch die in der Hauptverhandlung verlesenen Chatverläufe aus den Fallakten 2, 7 und 14. Zwar hat die Kammer das Verfahren insoweit nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, den Angeklagten jedoch darauf hingewiesen, dass auch hinsichtlich eingestellter Taten getroffene Feststellungen zu seinem Nachteil verwertet werden können.

Die Encrochat-Nachrichten sind auch als Beweismittel in diesem Verfahren verwertbar, sowohl hinsichtlich des Handeltreibens mit Kokain als auch mit Cannabis (vgl. BGH, Beschl. v. 02.03.2022, Az. 5 StR 457/21, Urteil v. 30.01.2025, Az. 5 StR 528/24).

In allen hier relevanten Fällen handelt es sich konkret um besonders schwere Straftaten, die im maßgeblichen Zeitpunkt der Datenübermittlung auch nach deutschem Recht sog. Katalogtaten des § 100b Abs. 2 StPO darstellten. Zu dieser Zeit waren die Daten rechtmäßig bereitgestellt, so dass nachträgliche Veränderungen in der rechtlichen Bewertung nicht zu einer Unverwertbarkeit führen (vgl. BGH, Urt. v. 30.01.2025 – 5 StR 528/24).

Zweiter Tatkomplex

Die Feststellungen zur Sache hinsichtlich der Fallakten 37, 38, 39 und 40 beruhen auf den glaubhaften, den vorstehenden Feststellungen entsprechenden Geständnissen der Angeklagten, soweit diese ihre jeweils eigenen Wahrnehmungen, Tätigkeiten und Absichten betreffen.

Der Angeklagte G. Z. hat sich zunächst durch eine von seinem Verteidiger verlesene Erklärung zur Sache eingelassen und sodann auch Nachfragen der Kammer beantwortet. Er hat die den Fallakten 37, 38, 39 und 40 zugrundeliegenden Taten vollumfänglich eingeräumt und auch Angaben zu den Qualitäten des Marihuanas gemacht.

Der Angeklagte S. Z. hat sich hinsichtlich dieser Taten ebenfalls zunächst durch eine von seinem Verteidiger verlesene Erklärung zur Sache eingelassen und sodann auch Nachfragen der Kammer beantwortet. Er hat die festgestellten Tatbeiträge vollumfänglich eingeräumt, jedoch bestritten, an den Taten seines Bruders finanziell partizipiert zu haben. Er hat ebenfalls bestritten, dass er für die Verwaltung der Gelder zuständig gewesen sei. Er hat sich vielmehr – wie festgestellt – dahingehend eingelassen, dass sein einziges finanzielles Interesse an diesen Taten darin bestand, dass er auf die Rückzahlung des seinem Bruder gewährten Darlehens hoffte. Im Übrigen habe er lediglich aus familiärer Verbundenheit seinem Bruder Erfolg bei seinen Geschäften gewünscht und diesem versucht zu helfen.

Die Kammer hat die Geständnisse der Angeklagten im Rahmen der Beweisaufnahme überprüft und für glaubhaft befunden. Die Einlassungen der Angeklagten bestätigten und ergänzten sich gegenseitig. Sie wurden zudem bestätigt durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder und die verlesenen Durchsuchungsberichte sowie durch die glaubhafte Aussage des Zeugen KHK ML., der der Kammer die Ergebnisse der polizeilichen Ermittlungen schilderte und hinsichtlich dessen Aussage kein Anlass zu Zweifeln bestand. Der Zeuge hatte ersichtlich noch gute Erinnerungen an die diesem Verfahren zugrundeliegenden Ermittlungen, insbesondere da es sich auch um einen nicht alltäglichen Vorgang handelte. Der Zeuge hat hierzu ausgeführt, dass auf Grundlage der Erkenntnisse aus den Encrochat-Dateien die Ermittlungskommission „Snooker“ gebildet wurde, die er geleitet habe und die zahlreiche verdeckte Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt habe. Unter anderem sei ein IMSI-Catcher eingesetzt worden, es habe Observationen – teilweise auch mit technischen Mitteln – gegeben sowie Kameraüberwachungen, akustische Überwachungen außerhalb von Wohnraum und Telekommunikationsüberwachung. Im Rahmen eines Informationsaustausches mit der Ermittlungskommission „Werre“ bei der Kreispolizeibehörde Minden-Lübbecke habe man festgestellt, dass eine Geschäftsbeziehung zwischen dem Angeklagten G. Z. und dem gesondert Verfolgten GO. WT. bestand. Schließlich habe es eine umfangreiche gemeinsame Durchsuchungsaktion gegeben, bei der u.a. die Liegenschaft LN.-Straße und die Wohnanschrift des gesondert Verfolgten IM. KF. (YN.-straße in Stadt) durchsucht worden seien.

Fallakte 37

Hinsichtlich dieser Tat hat der Zeuge ML. geschildert, dass der von den Brüdern Z. genutzte KU. mit dem amtlichen Kennzeichen N01 technisch überwacht worden sei, sodass dessen Fahrtwege nachvollzogen werden konnten. Wer von beiden nach Stadt gefahren sei, um dort Marihuana abzuholen, könne er nicht sagen. Jedoch sei G. Z. der Hauptnutzer des genannten KU. gewesen.

Durch die technische Observation der Anschrift des IM. KF. im Parallelverfahren sei zudem beobachtet worden, dass dort am 00.00.0000 gegen Mittag neben dem Pkw AY. des GO. WT., nahezu zeitgleich auch der OA. N02 und der IY. KU. des G. Z. eintrafen. G. Z. selbst habe seinen OA. N02 genutzt, während sein KU. von IM. KF. gefahren worden sei. Lediglich der KU. sei in den Hof hinter dem Haus gefahren worden. Dort habe G. Z. bereits den Kofferraum geöffnet, um offensichtlich etwas auszuladen, als ein Nachbar des IM. KF. sich für einige Zeit nahe des Pkws aufgehalten habe, um zu telefonieren. Daraufhin sei G. Z. letztlich mit seinem OA. zurück nach Sstadt gefahren und der KU. sei im Hinterhof des Hauses an der YN.-straße in Stadt verblieben.

Erst am Mittag des Folgetages sei GO. WT. zum Fahrzeug zurückgekehrt und habe zwei große schwarze Sport- oder Reisetaschen aus dem Kofferraum des Pkw ausgeladen. Die Taschen habe er in den Keller des Hauses gebracht.

Der Zeuge hat weiter erklärt, dass neben der technischen Überwachung des KU. des G. Z. auch eine Pkw-Innenraumüberwachung in diesem Fahrzeug stattgefunden habe. Dadurch sei bekannt geworden, dass G. Z. am 02.04.2023 mit seinem KU. zur Wohnanschrift des GO. WT. in Bad Oeynhausen gefahren sei. Auf der Innenraumüberwachung sei sodann zu hören, dass WT. 66.000 Euro in bar an G. Z. übergeben habe. Das Geld sei gemeinsam im Fahrzeug gezählt worden.

Schließlich habe, so hat der Zeuge KHK ML. weiter ausgeführt, der gesondert Verfolgte KF. im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung Angaben zu den Marihuana-Mengen in den schwarzen Taschen gemacht. Zwar habe er insoweit wechselhafte Angaben gemacht und offenkundig versucht, die Marihuana-Mengen „kleinzureden“. Er habe jedoch letztlich auf mehrfachen Vorhalt hin erklärt, dass sich in den schwarzen Taschen jeweils mindestens 15kg Marihuana befunden hätten. Es sei auch ein Gutachten des LKA zur Berechnung des Fassungsvermögens eingeholt worden, wonach derartige Taschen bis zu 30 kg Marihuana fassen können.

Die Kammer hat ergänzend das Gutachten von Frau Dr. KH. vom LKA NRW vom 29.11.2023 in der Hauptverhandlung verlesen.

Tatbeiträge des Angeklagten S. Z. habe man im Hinblick auf diese Tat nicht beobachten können, bekundete der Zeuge KHK ML. weiter.

All dies bestätigte die Einlassungen der Angeklagten, die daher den Feststellungen zugrunde gelegt wurden.

Der Angeklagte G. Z. hat zudem angegeben, dass es sich um Marihuanablüten durchschnittlicher Qualität gehandelt habe. Dies passt auch zu dem festgestellten Kaufpreis. Da das tatbetroffene Marihuana nicht sichergestellt wurde, hat die Kammer den Wirkstoffgehalt geschätzt.

Dabei hat die Kammer als Orientierungshilfe die von den Landeskriminalämtern ermittelten Durchschnittswerte, und hier insbesondere die Werte der Jahre 2015 bis 2019, herangezogen. Diese betrugen gemäß Patzak/Fabricius/Patzak, 11. Aufl. 2024, KCanG § 34 Rn. 282:

sehr schlechte Qualität

schlechte Qualität

durchschnittliche Qualität

gute Qualität

sehr gute Qualität

Haschisch

≤ 2 %

Ø 6,5 %

16 %

Ø 19 %

≥ 25 %

Marihuana-Gemisch

≤ 1 %

Ø 1,5 %

2,5 %

Ø 5 %

≥ 8 %

Cannabisblüten

≤ 5 %

Ø 7,5 %

13 %

Ø 15 %

≥ 17 %

Diese Tabelle hat die Kammer in der Hauptverhandlung verlesen.

Die Kammer hat bei ihrer Schätzung zugrunde gelegt, dass es sich um eine Tat aus dem Jahr 2023 handelt, sodass tendenziell von etwas höheren Werten auszugehen ist, da gerichtsbekannt die Wirkstoffgehalte in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen sind. Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich nach Angaben des Angeklagten G. Z. um Cannabisblüten durchschnittlicher Qualität handelte, während es sich bei dem in Fallakte 40 sichergestellten Marihuana, das einen Wirkstoffgehalt von 14,1 % aufwies, um Marihuanablüten von überdurchschnittlicher Qualität der Sorte „Kali“ gehandelt haben soll. Die Kammer hat einen Sicherheitsabschlag vorgenommen und ist bei durchschnittlicher Qualität von einem Mindestwirkstoffgehalt von 10 % ausgegangen.

Fallakte 38

Zu der dieser Fallakte zugrundeliegenden Tat hat der Zeuge KHK ML. ausgeführt, dass eine Übergabe von Betäubungsmitteln am 00.00.0000 anhand der Innenraumüberwachung des KU. des G. Z. festgestellt werden konnte. Dieser habe am 00.00.0000 gegen Mittag ein Gespräch mit seinem Bruder S. Z. geführt, in welchem er berichtet habe, dass am selben Tag noch ein Freund vorbeikommen werde, um etwas abzuholen. Ferner habe er sich erkundigt, ob diese Person auch „einen weißen“ mitnehmen könne. S. Z. habe dies verneint, aber zugestimmt, dass der Freund noch am selben Tag „die Sachen“ abholen könne.

Kurz zuvor habe G. Z. ein Treffen mit GO. WT. vereinbart, welcher in der Folge auch gemeinsam mit IM. KF. zur Bunkeranschrift der Brüder Z. in die LN.-Straße nach STadt gefahren sei. Hier hätten sich zu diesem Zeitpunkt auch G. und S. Z. aufgehalten. In der Halle sei etwas in den KU. verladen worden. All dies habe sich aus der Pkw-Innenraumüberwachung ergeben.

In der Folge seien GO. WT. und IM. KF. zurück nach Stadt gefahren. KF. habe hierbei den KU. des G. Z. genutzt und eine kurz zuvor in Stadt nahe seiner Wohnanschrift angemietete Garage in der Straße „CW.-straße“ angesteuert. Später sei der KU. des G. Z. wieder nach Stadt zurückgebracht worden.

Am 00.00.0000 sei der KU. des G. Z. erneut nach Stadt gefahren worden. Anhand der PKW-Innenraumüberwachung sei deutlich geworden, dass G. Z. mit zwei spanisch sprechenden Personen unterwegs gewesen sei. Gemeinsam mit GO. WT. habe man daraufhin die Garage im „CW.-straße“ aufgesucht, um dort diverse Pakete mit Marihuana zu begutachten. GO. WT. sei mit der Qualität des Marihuanas nicht einverstanden gewesen. Es sei die Rede von 50 kg in zwei Taschen gewesen. G. Z. habe auf der Rückfahrt gegenüber den unbekannten spanisch sprechenden Personen geäußert, dass er aufgrund der Qualitätsmängel den Preis auf 3,7 (mutmaßlich 3.700 Euro pro Kilogramm) reduzieren müsse.

Eine Tatbeteiligung des S. Z. ergebe sich aus dem vor der Übergabe geführten Telefongespräch zwischen den Brüdern, sowie seiner Anwesenheit während der Übergabe in der LN.-Straße. Auch sei die Halle in der LN.-Straße, die dem S. Z. gehöre, als Lager- und Übergabeort genutzt worden.

Auch diese Erkenntnisse stehen in Einklang mit den geständigen Einlassungen der Angeklagten, die die Kammer erneut ihren Feststellungen zugrunde gelegt hat.

Der Angeklagte G. Z. hat zudem angegeben, dass von den 50 kg Marihuana 22 kg feucht geworden und teilweise schon angeschimmelt waren. WT. habe sich über die mangelhafte Qualität beschwert. Er selbst habe daraufhin diese 22 kg zurückgenommen und den Kaufpreis für die restlichen 28 kg von 3.800 € pro Kilo auf 3.700 € pro Kilo gesenkt. Bei diesen 28 kg habe es sich um Cannabisblüten mittlerer Qualität gehandelt.

Unter Zugrundelegung der in der Hauptverhandlung verlesenen und oben bereits erörterten Wirkstofftabelle sowie unter Berücksichtigung der dort ausgeführten Erwägungen, hat die Kammer den Wirkstoffgehalt insoweit wiederum auf mindestens 10 % geschätzt.

Fallakte 39

Zu der dieser Fallakte zugrundeliegenden Tat hat der Zeuge KHK ML. ausgeführt, dass im Rahmen der Observationsmaßnahmen bekannt geworden sei, dass G. Z. am 00.00.0000 bereits in den frühen Morgenstunden die LN.- Straße 0 in STadt aufgesucht habe. Dies sei in Anbetracht seines üblichen Tagesablaufes ungewöhnlich gewesen. Durch die Pkw-Innenraumüberwachung seines Fahrzeugs und aufgrund von Videoaufnahmen sei ferner bekannt geworden, dass sich zu dieser Zeit dort auch S. Z. und der gesondert Verfolgte YC. QI. aufhielten.

Kurz nach Eintreffen vor Ort seien S. und G. Z. gemeinsam in den KU. des G. Z. gestiegen und in die nahegelegene PD.-straße gefahren. Aus dem Pkw heraus habe S. Z. fortlaufend Telefonate mit einer dritten Person geführt. Dieser Person habe er Anweisungen erteilt, wonach die Person die Umgebung im Auge behalten solle. Mutmaßlich habe es sich hierbei um YC. QI. gehandelt. Kurz darauf sei der Pkw des G. Z. wieder in die Einfahrt an der LN.- Straße 0 gefahren. Zeitgleich sei dort auch ein KU. mit französischem Kennzeichen eingetroffen, der nach etwa 10 Minuten die Örtlichkeit wieder verlassen habe.

In der Folge seien S. Z. und YC. QI. beobachtet worden, als sie in Höhe der Einfahrt zum Gelände an der LN.- Straße auf und ab gegangen seien. Der Pkw-Innenraumüberwachung habe entnommen werden können, dass G. Z. zeitgleich mit wenigstens drei weiteren unbekannten Personen in Kunststoff verpackte Gegenstände gezählt habe. Es seien die Begriff 19kg und Krautsachen gefallen. Es sei etwas aufgeteilt worden. Hierbei sei auch der Spitzname des S. Z., „DZ.“ gefallen, der einen Teil der Menge habe erhalten sollen.

Auch diese Erkenntnisse stehen in Einklang mit den geständigen Einlassungen der Angeklagten, die die Kammer daher erneut ihren Feststellungen zugrunde gelegt hat.

Der Angeklagte G. Z. hat zudem angegeben, dass es sich um verschiedene Marihuana-Sorten mit unterschiedlicher Qualität gehandelt habe. Es habe sich jedoch jeweils um Marihuanablüten gehandelt. Diese habe er in den Folgetagen in unterschiedlichen Tranchen gewinnbringend an verschiedene Abnehmer weiterverkauft, wobei er Preise zwischen 3.600 € pro Kilo und 3.800 € pro Kilo erzielt habe, je nach Qualität der Teilmenge.

Unter Zugrundelegung der in der Hauptverhandlung verlesenen und oben bereits erörterten Wirkstofftabelle sowie unter Berücksichtigung der dort ausgeführten Erwägungen, hat die Kammer den durchschnittlichen Wirkstoffgehalt insoweit wiederum auf mindestens 10 % geschätzt.

Fallakte 40

Zu der dieser Fallakte zugrundeliegenden Tat hat der Zeuge KHK ML. ausgeführt, dass anhand der Telekommunikationsüberwachung des gesondert verfolgten GO. WT. in dem Parallelverfahren deutlich geworden sei, dass dieser am 00.00.0000 Betäubungsmittel erwerben wollte. Zu diesem Zweck habe er Kontakt zu dem ebenfalls gesondert verfolgten UV. RE. aufgenommen, der ein Fahrzeug besorgen sollte. Letztlich seien beide parallel in zwei Pkw nach Stadt gefahren und hätten sich an der LN.- Straße 0 mit G. Z. getroffen.

Nach einem Aufenthalt von ungefähr einer Stunde an der LN.- Straße hätten GO. WT. und UV. RE. nacheinander mit ihren Pkw das dortige Gelände verlassen. Beide seien auf direktem Weg zur YN.-straße nach Stadt gefahren. UV. RE. habe dort mit mehreren Einkaufstaschen der Firma FT. das Wohnhaus des gesondert verfolgten IM. KF. betreten. Kurz darauf sei dort auch WT. eingetroffen und habe ebenfalls das Wohnhaus des KF. betreten. RE. habe die Örtlichkeit bereits nach wenigen Minuten wieder verlassen, ohne die Einkaufstaschen mit sich zu führen. WT. habe sich noch länger dort aufgehalten und eine gewisse Zeit auch mit KF. zusammen in der Einfahrt zum Hinterhof gestanden. Dies habe sich aus der technischen Überwachung der Fahrzeuge sowie der Observation der Wohnanschrift des KF. ergeben.

Am Abend sei G. Z. nach Stadt zur dortigen Wohnanschrift des GO. WT. gefahren. Mutmaßlich habe G. Z. zu diesem Zeitpunkt Geld von WT. für den Inhalt der zuvor übergebenen Taschen erhalten.

Die geschilderten Erkenntnisse hätten am 07.09.2023 zur Umsetzung bereits bestehender Durchsuchungsbeschlüsse geführt. Dabei sei auch die Wohnung des IM. KF. an der YN.-straße in Stadt durchsucht worden. Im dortigen Keller seien unter anderem drei Einkaufstaschen der Marke FT. mit insgesamt ungefähr fünf Kilogramm Marihuana sichergestellt worden.

Eine Beteiligung des Angeklagten S. Z. sei nur insoweit festzustellen gewesen, als das seine Werkstattgarage in der LN.- Straße 0 als Übergabeort diente. S. Z. selbst habe sich zu diesem Zeitpunkt wohl schon mit seiner Familie in Spanien befunden.

Auch diese von dem Zeugen KHK ML. mitgeteilten Ermittlungsergebnisse standen in Einklang mit den geständigen Einlassungen der Angeklagten, die die Kammer daher erneut ihren Feststellungen zugrunde gelegt hat.

Ergänzend wurde in der Hauptverhandlung der Durchsuchungsbericht vom 07.09.2023 verlesen sowie die zugehörigen Lichtbilder in Augenschein genommen.

Das Wirkstoffgutachten des LKA NRW vom 29.11.2023 wurde ebenfalls verlesen. Demnach lag bei dem sichergestellten Marihuana aus den FT.-Tüten ein durchschnittlicher Wirkstoffanteil von 14,1 % vor. Es handelte sich somit um 4.986g Marihuana -netto- mit einem Wirkstoffgehalt von 703,13g THC.

Weitere Feststellungen

Soweit die Kammer Feststellungen hinsichtlich der gesondert Verfolgten GO. WT., IM. KF. und UV. RE. getroffen hat, beruhen diese auf den auszugsweise verlesenen Feststellungen aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Bielefeld in der Sache 10 KLs 25/23.

Schuldfähigkeit der Angeklagten

Für eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit aufgrund eigenen Betäubungsmittelkonsums bestanden bei beiden Angeklagten keine Anhaltspunkte. Der Angeklagte G. Z. konsumierte im Tatzeitraum selbst keine Betäubungsmittel. Der Angeklagte S. Z. konsumierte im Tatzeitraum zwar Marihuana, jedoch nicht um sich zu berauschen, sondern als Schmerzmittel aufgrund seiner Glasknochenkrankheit. Während seiner Inhaftierung hat er stattdessen hochwirksame Schmerzmittel (Tillidin) bekommen. Weder beruhten seine Taten auf seinem Marihuanakonsum, noch gab es Anhaltspunkte für eine Verminderung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in den Tatzeitpunkten. Neben seinen Tätigkeiten im Rahmen des Betäubungsmittelhandels übte er im Tatzeitraum seine selbständige Berufstätigkeit als Betreiber eines X-Cafes aus. Es gab keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er durch seinen Marihuana-Konsum in seinem alltäglichen Berufs- und Familienleben eingeschränkt war. Zudem konnte er nach dem während des laufenden Hauptverfahrens erlittenen Herzinfarkt sowohl seinen Marihuana- als auch seinen Schmerzmittelkonsum vollständig einstellen. Auch dies zeigt, dass insoweit weder eine körperliche noch eine psychische Abhängigkeit eingetreten war.

Rechtliche Würdigung

Die Angeklagten haben sich danach wie tenoriert strafbar gemacht.

Der Angeklagte S. Z. ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in drei Fällen sowie der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreibens mit Cannabis gemäß §§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, Nr. 4 KCanG, 27 StGB in vier Fällen schuldig.

Erster Tatkomplex (Kokain-Taten)

In den Taten zu Fallakten 12, 42 und 24 hat sich der Angeklagte S. Z. jeweils wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht.

Die Tathandlungen reichen für ein vollendetes Handeltreiben aus, auch wenn es in den Fallakten 42 und 24 zu einem Geschäftsabschluss letztlich nicht mehr gekommen ist. Der Begriff des Handeltreibens ist umfassend dahin zu verstehen, dass er jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit umfasst, soweit es sich nicht lediglich um typische Vorbereitungen handelt, die weit im Vorfeld des beabsichtigten Güterumsatzes liegen (BGH, Beschl. v. 26.10.2005, GSSt 1/05).

Auf Verkäuferseite reicht es für die Tatbestandserfüllung aus, dass der Verkäufer das Stadium unverbindlicher Gespräche verlässt und ernsthafte sowie verbindliche Verkaufsangebote persönlich, telefonisch, schriftlich, per Telefax oder im Internet einem oder mehreren Adressaten unterbreitet. Da das Handeltreiben kein Erfolgsdelikt ist, stellt bereits das ernsthafte und verbindliche Verkaufsangebot ein Handeltreiben dar, ohne dass es zur Anbahnung bestimmter Geschäfte oder gar zum Abschluss eines Vertrages gekommen sein muss (BGH, Beschl. v. 26.10.2005, GSSt 1/05).

Zweiter Tatkomplex (Cannabis-Taten)

Bei den den Fallakten 37, 38, 39 und 40 zugrundeliegenden Taten hat sich der Angeklagte S. Z. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreibens mit Cannabis gemäß §§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, Nr. 4 KCanG, 27 StGB in vier Fällen strafbar gemacht.

Bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung des Grades des eigenen Interesses am Erfolg, des Umfangs der Tatbeteiligung und der Tatherrschaft oder doch wenigstens des Willens zur Tatherrschaft, ist der Angeklagte S. Z. hinsichtlich des Handeltreibens mit Cannabis als Gehilfe und nicht – wie angeklagt – als Mittäter anzusehen, da er lediglich fremdes Tun fördern wollte.

Der Angeklagte S. Z. betrachtete die Taten als die Taten seines Bruders, die er zwar unterstützen wollte, aber insoweit weder ein eigenes, unmittelbares Interesse am Taterfolg hatte, noch unmittelbar auf die Tatausführung Einfluss nahm. Er selbst partizipierte nicht am Gewinn aus den Taten, sondern hatte lediglich aus familiärer Verbundenheit zu seinem Bruder ein Interesse daran, dass dieser erfolgreiche Geschäfte machte. Er handelte insoweit nicht eigennützig. Inwieweit die Rückzahlung des gewährten Kredits aus konkreten Betäubungsmittelgeschäften erfolgte, konnte die Kammer nicht feststellen. Zudem gingen die Umsätze aus den Betäubungsmittelgeschäften weit über den Kreditbetrag hinaus.

Die lediglich unterstützenden Tatbeiträge (Beratung, Zurverfügungstellen der Werkstattgarage, „Schmiere stehen“ bei Übergabe) vermittelten ihm ebenfalls keine Tatherrschaft.

Der Angeklagte S. Z. wusste jeweils von den großen Mengen, handelte aber selbst nicht gewerbsmäßig.

Der Angeklagte G. Z. ist des unerlaubten Handeltreibens mit Cannabis im besonders schweren Fall gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, Nr. 4 KCanG in vier Fällen schuldig.

Der Angeklagte G. Z. verwirklichte jeweils den Tatbestand vollständig und eigenhändig. Er beabsichtigte, sich durch den Handel mit Cannabis eine nicht unerhebliche Einkommensquelle von gewisser Dauer zu verschaffen. Somit handelte er sowohl eigennützig als auch gewerbsmäßig. Die Grenze zur nicht geringen Menge war in allen Fällen erheblich überschritten. Der Angeklagte G. Z. wusste auch, dass es sich um große Mengen handelte.

Rechtsfolgenausspruch

Bei der Bemessung der Rechtsfolgen hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Der Angeklagte S. Z.

Für den Angeklagten S. Z. waren gemäß §§ 53, 54 StGB zunächst sieben Einzelstrafen zu bilden.

Einzelstrafen erster Tatkomplex

Für die drei Taten des Handeltreibens mit Kokain (Fallakten 12, 42 und 24) ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ausgegangen, der Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht. Die Kammer hat jeweils das Vorliegen von minder schweren Fällen (§ 29a Abs. 2 BtMG) geprüft, im Ergebnis jedoch in allen drei Fällen verneint.

Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGH, Urt. v. 24.06.1998, Az. 5 StR 258/98).

Fallakte 12

Strafmildernd wirkte sich in diesem Fall das vollumfängliche Geständnis des Angeklagten aus, das zu einer erheblichen Verkürzung der Beweisaufnahme beitrug. Weiter waren der Zeitablauf von fast fünf Jahren seit der Tat sowie die besondere Haftempfindlichkeit des Angeklagten als Erstverbüßer und aufgrund seiner gesundheitlichen Situation zu berücksichtigen. Die Glasknochenkrankheit führt dazu, dass der Angeklagte jeglicher körperlichen Auseinandersetzung aus dem Weg gehen muss, da er sich dabei fast unvermeidlich zahlreiche Knochenbrüche und möglicherweise lebensgefährliche Verletzungen zuziehen würde. Die Krankheit erfordert zudem eine umfangreiche Behandlung mit insbesondere spezieller Ernährung und viel Sport. Beides ist in Haft nur sehr eingeschränkt zu realisieren, sodass die Haft absehbar zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen wird. Nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte – wie bereits in früheren Zeiten – auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen sein wird. Dazu kommt noch der während der laufenden Hauptverhandlung erlittene Herzinfarkt, sodass die Kammer in der Gesamtschau von einer lebensverkürzenden Erkrankung ausgeht. All dies führt zu einer besonderen Haftempfindlichkeit des Angeklagten, die die Kammer strafmildernd berücksichtigt hat.

Strafschärfend wirkte sich demgegenüber aus, dass es sich um die sog. „harte“ Droge Kokain mit einem hohen Suchtpotential und großer Gesundheitsgefährdung für die Konsumenten handelte. Es handelte sich bei dieser Tat konkret um 100 g Kokain mit einem geschätzten Wirkstoffgehalt von mindestens 20 % (schlechte Qualität), mithin um eine Wirkstoffmenge von 20 g Kokainhydrochlorid, was dem 4-fachen der nicht geringen Menge entspricht. Dies war strafschärfend zu werten, da insoweit nicht nur eine geringfügige Überschreitung der nicht geringen Menge vorlag.

Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bei der Strafzumessung im Betäubungsmittelstrafrecht die Gesamtmenge des Wirkstoffs bezogen auf die einfache nicht geringe Menge einen wesentlichen Umstand darstellt. Der Gesetzgeber hat der Menge dadurch einen besonderen Stellenwert eingeräumt, dass er bei den Straftatbeständen der §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 30a Abs. 1 und 2 Nr. 2 BtMG das Vorliegen der zu einem deutlich höheren Strafrahmen führenden Qualifikation von dem Vorliegen einer nicht geringen Menge abhängig macht. Dies beruht darauf, dass sich das Gewicht des Angriffs auf das betroffene Rechtsgut, nämlich die Gesundheit der Allgemeinheit, gerade in der Menge des Wirkstoffs widerspiegelt. Je mehr diese Grenzmenge überschritten wird, desto gewichtiger müssen die im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung die für die Annahme eines minder schweren Falles herangezogenen Gründe sein, wenn das gesetzgeberische Anliegen nicht unterlaufen werden soll (vgl. BGH, Urteil v. 23.12.1998, Az. 3 StR 531/98; BGH, Beschl. v. 08.11.2011, Az. 4 StR 472/11).

Die Verwendung von Encrochat zeigt zudem die Einbindung des Angeklagten in die organisierte Kriminalität mit internationalen Bezügen, woraus sich auf eine erhebliche kriminelle Energie des Angeklagten schließen lässt. Der Angeklagte ist zudem vielfach und auch einschlägig vorbestraft, wobei die Kammer nicht übersehen hat, dass der Angeklagte bisher überwiegend zu Geldstrafen verurteilt wurde und bisher noch keine vollstreckbare Freiheitsstrafe ausgeurteilt wurde.

In einer Gesamtschau konnte hier kein so deutliches Überwiegen der strafmildernden Umstände festgestellt werden, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erschienen wäre. Trotz der erheblichen strafmildernden Gesichtspunkte führten hier insbesondere die Umstände, dass es sich um die sog. „harte Droge“ Kokain handelte und der Grenzwert zur nicht geringen Menge nicht nur unerheblich überschritten war, zu der Ablehnung eines minder schweren Falls.

Unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer auf eine Einzelfreiheitsstrafe von

einem Jahr und sechs Monaten

als tat- und schuldangemessen erkannt.

Fallakte 42

Strafmildernd wirkten sich auch in diesem Fall zunächst das Geständnis des Angeklagten sowie die besondere Haftempfindlichkeit aufgrund seiner gesundheitlichen Situation und als Erstverbüßer aus. Auch der Zeitablauf von fast fünf Jahren seit der Tat war erneut strafmildernd zu berücksichtigen. Zudem wurde das Geschäft nicht durchgeführt, sodass das Kokain nicht in den Verkehr gelangte und keine konkrete Gesundheitsgefährdung eintrat.

Nicht strafmildernd war zu werten, dass das Kokain sich in Holland befand, denn es ist unerheblich, in welchem Land die gesundheitsschädliche Wirkung eintritt (Patzak/Fabricius, 11. Aufl. 2024, Vor §§ 29 ff., Rn. 131). Die Strafvorschriften gegen das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln dienen dem Schutz der Volksgesundheit, bei dem es sich um ein international geschütztes Rechtsgut handelt (vgl. § 6 Nr. 5 StGB). Von daher wäre es nicht gerechtfertigt, einen wesentlichen Unterschied nur deswegen zu machen, weil es sich bei den potentiellen Abnehmern nicht um Inländer handelt. (vgl. BGH Beschl. v. 6.9.2001, Az. 3 StR 312/01).

Strafschärfend war demgegenüber zu berücksichtigen, dass es sich um die „harte“ Droge Kokain und eine sehr große Menge handelte, nämlich zwei Kilogramm mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 1.400 g Kokainhydrochlorid, was dem 280-fachen der nicht geringen Menge entspricht. Die Verwendung von Encrochat zeigt zudem die Einbindung des Angeklagten S. Z. in die organisierte Kriminalität mit internationalen Bezügen, was wiederum auf eine erhebliche kriminelle Energie des Angeklagten schließen lässt. Der Angeklagte war Großhändler, das heißt, er verkaufte üblicherweise nicht an Endkunden, sondern an weitere Zwischenhändler. Dies zeigt sich auch daran, dass er neben Kokain im Kilogrammbereich auch mit Marihuana im zwei- bis dreistelligen Kilogrammbereich handelte, was ebenfalls strafschärfend zu berücksichtigen ist. Schließlich kam das Geschäft auch nur deshalb nicht zustande, weil dem Abnehmer der Preis zu hoch war, nicht aber, weil der Angeklagte selbst von dem Geschäft Abstand genommen hatte. Der Angeklagte ist zudem vielfach und auch einschlägig vorbestraft, wobei die Kammer nicht übersehen hat, dass der Angeklagte bisher überwiegend zu Geldstrafen verurteilt wurde und bisher noch keine vollstreckbare Freiheitsstrafe ausgeurteilt wurde.

In einer Gesamtschau konnte hier kein so deutliches Überwiegen der strafmildernden Umstände festgestellt werden, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erschienen wäre. Trotz der erheblichen strafmildernden Gesichtspunkte war hier insbesondere unter Berücksichtigung der großen Menge an Kokain, wobei es sich im Betäubungsmittelstrafrecht um den bestimmenden Strafzumessungsgrund handelt, ein minder schwerer Fall abzulehnen.

Unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer auf eine Einzelfreiheitsstrafe von

zwei Jahren und sechs Monaten

als tat- und schuldangemessen erkannt.

Fallakte 24

Strafmildernd wirkten sich auch in diesem Fall zunächst das (Teil-)Geständnis des Angeklagten sowie die besondere Haftempfindlichkeit aufgrund seiner gesundheitlichen Situation und als Erstverbüßer aus. Auch der Zeitablauf von fast fünf Jahren seit der Tat war erneut strafmildernd zu berücksichtigen. Zudem wurde das Geschäft nicht durchgeführt, sodass das Kokain nicht in den Verkehr gelangte und keine konkrete Gesundheitsgefährdung eintrat.

Dass das Kokain sich in den Niederlanden befand, war in diesem Fall schon deshalb nicht strafmildernd zu werten, weil es für den deutschen Markt bestimmt war, wie sich aus dem dargestellten Chatverlauf eindeutig ergibt. Zudem wäre es, wie bereits erwähnt, auch unerheblich, in welchem Land die gesundheitsschädliche Wirkung eintritt (Patzak/Fabricius, 11. Aufl. 2024, Vor §§ 29 ff., Rn. 131).

Strafschärfend war demgegenüber zu berücksichtigen, dass es sich um die „harte“ Droge Kokain und eine sehr große Menge handelte, nämlich fünf Kilogramm mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 4.000 g Kokainhydrochlorid, was dem 800-fachen der nicht geringen Menge entspricht. Diese Menge wirkte sich erheblich strafschärfend aus. Es handelte sich um ein Geschäft im Gesamtvolumen von 150.000 €, bei dem der Angeklagte zwischen 7.500 und 10.000 € verdient hätte. Die Verwendung von Encrochat zeigt zudem die Einbindung des Angeklagten S. Z. in die organisierte Kriminalität mit internationalen Bezügen, was wiederum auf eine erhebliche kriminelle Energie des Angeklagten schließen lässt. Der Angeklagte war Großhändler, das heißt, er verkaufte üblicherweise nicht an Endkunden, sondern an weitere Zwischenhändler. Dies zeigt sich auch daran, dass er neben Kokain im Kilogrammbereich auch mit Marihuana im zwei- bis dreistelligen Kilogrammbereich handelte, was ebenfalls strafschärfend zu berücksichtigen ist. Schließlich kam das Geschäft auch nur deshalb nicht zustande, weil dem Abnehmer der Preis zu hoch war, nicht aber, weil der Angeklagte selbst von dem Geschäft Abstand genommen hatte. Der Angeklagte ist zudem vielfach und auch einschlägig vorbestraft, wobei die Kammer nicht übersehen hat, dass der Angeklagte bisher überwiegend zu Geldstrafen verurteilt wurde und bisher noch keine vollstreckbare Freiheitsstrafe ausgeurteilt wurde.

In einer Gesamtschau konnte hier kein so deutliches Überwiegen der strafmildernden Umstände festgestellt werden, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erschienen wäre. Trotz der erheblichen strafmildernden Gesichtspunkte war hier insbesondere unter Berücksichtigung der sehr großen Menge an Kokain, wobei es sich im Betäubungsmittelstrafrecht um den bestimmenden Strafzumessungsgrund handelt, ein minder schwerer Fall abzulehnen.

Unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer auf eine Einzelfreiheitsstrafe von

vier Jahren

als tat- und schuldangemessen erkannt.

Einzelstrafen zweiter Tatkomplex

Für die vier Taten des verbotenen Handeltreibens mit Cannabis im besonders schweren Fall ist die Kammer jeweils von dem Strafrahmen des § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG ausgegangen, und hat diesen aufgrund der Gehilfenstellung des Angeklagten gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB verschoben, sodass im Ergebnis ein Strafrahmen von einem Monat Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren 9 Monaten Freiheitsstrafe eröffnet war. Die Kammer hat dabei jeweils zunächst ein Entfallen der Indizwirkung des Regelbeispiels (auch unter Berücksichtigung der Beihilfe sowie der weiteren im Folgenden aufgeführten Strafmilderungsgründe) geprüft, im Ergebnis aber jeweils verneint. Die Indizwirkung eines Regelbeispiels kann durch besondere strafmildernde Umstände entkräftet werden, die für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint (BGH, Urteil vom 14.08.2008 - 3 StR 181/08). Dies hat die Kammer, wie im Folgenden ausgeführt wird, jeweils insbesondere aufgrund der erheblich großen Cannabis-Mengen verneint.

Fallakte 37

Strafmildernd wirkten sich hier erneut das Geständnis des Angeklagten sowie seine besondere Haftempfindlichkeit aufgrund seiner gesundheitlichen Situation und als Erstverbüßer aus. Zudem waren seine Tatbeiträge nur von recht geringem Gewicht (Beratung im Vorfeld und telefonischer Kontakt während der Übergabe).

Erheblich strafschärfend wirkte sich demgegenüber die sehr große Menge Marihuana von 30 kg mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 3.000 g THC aus, was dem 400-fachen der nicht geringen Menge entspricht. Zudem wirkte sich auch hier strafschärfend aus, dass die Tat im Rahmen von organisierter Kriminalität mit internationalen Bezügen begangen wurde. Auch G. Z. handelte als Groß- bzw. Zwischenhändler, der überwiegend an weitere Händler verkaufte. All diese Umstände waren dem Angeklagten S. Z. bekannt und wirkten sich auch für ihn als Gehilfen strafschärfend aus.

Es konnten somit keine besonderen oder erheblich überwiegenden Strafmilderungsgründe festgestellt werden, die auch unter Berücksichtigung der Gehilfenstellung des Angeklagten S. Z., die Indizwirkung des Regelbeispiels entfallen lassen würden. Folglich war hier der nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 34 Abs. 3 KCanG anzuwenden.

Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer erneut alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände abgewogen und auf eine Einzelfreiheitsstrafe von

zwei Jahren

als tat- und schuldangemessen erkannt.

Fallakte 38

Zugunsten des Angeklagten S. Z. wirkten sich hier erneut das Geständnis des Angeklagten sowie seine besondere Haftempfindlichkeit aufgrund seiner gesundheitlichen Situation und als Erstverbüßer aus. Zudem waren seine Tatbeiträge nur von recht geringem Gewicht (Beratung im Vorfeld und Zurverfügungstellung der Werkstattgarage).

Erheblich strafschärfend wirkte sich dem gegenüber die sehr große Menge Marihuana von 50 kg aus, wobei die Kammer berücksichtigt hat, dass davon 22 kg unbrauchbar waren. Die restlichen 28 kg hatten einen Wirkstoffgehalt von mindestens 2.800g THC, was dem 373-fachen der nicht geringen Menge entspricht. Zudem wirkte sich auch hier zulasten des S. Z. aus, dass die Tat im Rahmen von organisierter Kriminalität mit internationalen Bezügen begangen wurde. Auch G. Z. handelte als Groß- bzw. Zwischenhändler, der überwiegend an weitere Händler verkaufte. All diese Umstände waren dem Angeklagten S. Z. bekannt und wirkten sich auch für ihn als Gehilfen strafschärfend aus.

Es konnten somit auch hier keine besonderen oder erheblich überwiegenden Strafmilderungsgründe festgestellt werden, die auch unter Berücksichtigung der Gehilfenstellung des Angeklagten S. Z., die Indizwirkung des Regelbeispiels entfallen lassen würden. Folglich war auch hier der nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 34 Abs. 3 KCanG anzuwenden.

Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer erneut alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände abgewogen und auf eine Einzelfreiheitsstrafe von

einem Jahr und neun Monaten

als tat- und schuldangemessen erkannt.

Fallakte 39

Zugunsten des Angeklagten S. Z. wirkten sich hier erneut das Geständnis sowie seine besondere Haftempfindlichkeit aufgrund seiner gesundheitlichen Situation und als Erstverbüßer aus.

Erheblich strafschärfend wirkte sich dem gegenüber die sehr große Menge Marihuana von 19 kg mit einen Wirkstoffgehalt von mindestens 1.900g THC, was dem 253-fachen der nicht geringen Menge entspricht. Zudem wirkte sich auch hier zulasten des S. Z. aus, dass die Tat im Rahmen von organisierter Kriminalität mit internationalen Bezügen begangen wurde. Auch G. Z. handelte als Groß- bzw. Zwischenhändler, der überwiegend an weitere Händler verkaufte. All diese Umstände waren dem Angeklagten S. Z. bekannt und wirkten sich auch für ihn als Gehilfen strafschärfend aus. Bei dieser Tat leistete S. Z. zudem mehrere Tatbeiträge: er stellte seine Werkstattgarage als Übergabeort zur Verfügung, beriet G. hinsichtlich der Abnehmer und der Preise, führte mehrere Telefongespräche um eine sichere Übergabe zu organisieren und war selbst auch während der Übergabe vor Ort und sicherte diese durch Beobachtung der Umgebung ab.

Es konnten somit auch hier keine besonderen oder erheblich überwiegenden Strafmilderungsgründe festgestellt werden, die auch unter Berücksichtigung der Gehilfenstellung des Angeklagten S. Z., die Indizwirkung des Regelbeispiels entfallen lassen würden. Folglich war auch hier der nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 34 Abs. 3 KCanG anzuwenden.

Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer erneut alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände abgewogen und auf eine Einzelfreiheitsstrafe von

einem Jahr und sechs Monaten

als tat- und schuldangemessen erkannt.

Fallakte 40

Zugunsten des Angeklagten S. Z. wirkten sich hier erneut das Geständnis sowie seine besondere Haftempfindlichkeit aufgrund seiner gesundheitlichen Situation und als Erstverbüßer aus. Zudem leistete er nur einen Tatbeitrag von recht geringem Gewicht, indem er seinem Bruder weiterhin die Nutzung der Werkstattgarage ermöglichte, obwohl er selbst sich im Tatzeitpunkt bereits in Spanien befand. Schließlich wirkte sich deutlich strafmildernd aus, dass das Marihuana sichergestellt wurde und somit nicht in den Verkehr gelangte.

Strafschärfend wirkte sich dem gegenüber die große Menge Marihuana von 4.986,8 Gramm mit einem Wirkstoffgehalt von 703,1 g THC aus, was dem 93,75-fachen der nicht geringen Menge entspricht. Zudem wirkte sich auch hier zulasten des S. Z. aus, dass die Tat im Rahmen von organisierter Kriminalität mit internationalen Bezügen begangen wurde. Auch G. Z. handelte als Groß- bzw. Zwischenhändler, der überwiegend an weitere Händler verkaufte. All diese Umstände waren dem Angeklagten S. Z. bekannt und wirkten sich auch für ihn als Gehilfen strafschärfend aus.

Es konnten somit auch hier keine besonderen oder erheblich überwiegenden Strafmilderungsgründe festgestellt werden, die auch unter Berücksichtigung der Gehilfenstellung des Angeklagten S. Z., die Indizwirkung des Regelbeispiels entfallen lassen würden. Folglich war auch hier der nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 34 Abs. 3 KCanG anzuwenden.

Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer erneut alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände abgewogen und auf eine Einzelfreiheitsstrafe von

neun Monaten

als tat- und schuldangemessen erkannt.

Gesamtstrafe

Aus den vorgenannten Einzelstrafen hat die Kammer sodann unter erneuter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 StGB unter angemessener Erhöhung der höchsten Einzelstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von

fünf Jahren

als tat- und schuldangemessen erkannt. Dabei hat die Kammer insbesondere erneut strafmildernd die gesundheitliche Situation des Angeklagten berücksichtigt. Ferner wurde strafmildernd der enge zeitliche und situative Zusammenhang der Taten sowie das Sinken der Hemmschwelle bei Begehung gleichartiger Taten berücksichtigt.

Der Angeklagte G. Z.

Einzelstrafen

Für den Angeklagten G. Z. waren gemäß §§ 53, 54 StGB zunächst vier Einzelstrafen zu bilden.

Für die vier Taten des verbotenen Handeltreibens mit Cannabis im besonders schweren Fall ist die Kammer jeweils von dem Strafrahmen des § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 KCanG ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.

Die Kammer hat dabei jeweils zunächst ein Entfallen der Indizwirkung des Regelbeispiels geprüft, im Ergebnis aber jeweils verneint. Die Indizwirkung eines Regelbeispiels kann durch besondere strafmildernde Umstände entkräftet werden, die für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint (BGH, Urteil vom 14.08.2008 - 3 StR 181/08). Dies hat die Kammer, wie im Folgenden ausgeführt wird, jeweils insbesondere aufgrund der erheblich großen Cannabis-Mengen verneint.

Fallakte 37

Zugunsten des Angeklagten G. Z. war sein frühes und vollumfängliches Geständnis zu berücksichtigen, das die Beweisaufnahme erheblich verkürzte. Der Angeklagte hat sich sogar über die Anklagevorwürfe hinaus selbst belastet. Strafmildernd wirkte sich zudem aus, dass der Angeklagte strafrechtlich nicht vorbelastet ist und dass zu seinen Lasten eine Einziehungsentscheidung in erheblicher Höhe getroffen wurde. Als Erstverbüßer und aufgrund seiner familiären Situation (Geburt des ersten Kindes im September 0000) ist er auch besonders haftempfindlich.

Demgegenüber wirkte sich erheblich strafschärfend die sehr große Menge Cannabis von 30 kg mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 3.000 g THC aus, was dem 400-fachen der nicht geringen Menge entspricht. Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich bei der Wirkstoffmenge, bezogen auf den Grenzwert zur nicht geringen Menge, auf das im Betäubungsmittelstrafrecht ausschlaggebende Strafzumessungskriterium. Zudem wirkte sich strafschärfend aus, dass die Tat im Rahmen von organisierter Kriminalität mit internationalen Bezügen begangen wurde. Auch G. Z. handelte als Groß- bzw. Zwischenhändler, der überwiegend an weitere Händler verkaufte. Zudem verwirklichte er zwei Regelbeispiele, indem er sowohl gewerbsmäßig als auch mit nicht geringen Mengen handelte.

Es konnten somit keine besonderen oder erheblich überwiegenden Strafmilderungsgründe festgestellt werden, die die Indizwirkung des Regelbeispiels entfallen lassen würden. Folglich verblieb es hier bei dem Strafrahmen des § 34 Abs. 3 KCanG.

Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer erneut alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände abgewogen und auf eine Einzelfreiheitsstrafe von

drei Jahren

als tat- und schuldangemessen erkannt.

Fallakte 38

Zugunsten des Angeklagten G. Z. war erneut sein frühes und vollumfängliches Geständnis zu berücksichtigen, das die Beweisaufnahme erheblich verkürzte. Der Angeklagte hat sich sogar über die Anklagevorwürfe hinaus selbst belastet. Strafmildernd wirkte sich zudem aus, dass der Angeklagte strafrechtlich nicht vorbelastet und besonders haftempfindlich ist, sowie dass zu seinen Lasten eine Einziehungsentscheidung in erheblicher Höhe getroffen wurde.

Erheblich strafschärfend wirkte sich dem gegenüber die sehr große Menge Marihuana von 50 kg aus, wobei die Kammer berücksichtigt hat, dass davon 22 kg unbrauchbar waren. Die restlichen 28 kg hatten einen Wirkstoffgehalt von mindestens 2.800g THC, was dem 373-fachen der nicht geringen Menge entspricht. Zudem wirkte sich auch hier strafschärfend aus, dass die Tat im Rahmen von organisierter Kriminalität mit internationalen Bezügen begangen wurde. Auch G. Z. handelte als Groß- bzw. Zwischenhändler, der überwiegend an weitere Händler verkaufte. Zudem verwirklichte er zwei Regelbeispiele, indem er sowohl gewerbsmäßig als auch mit nicht geringen Mengen handelte.

Es konnten somit keine besonderen oder erheblich überwiegenden Strafmilderungsgründe festgestellt werden, die die Indizwirkung des Regelbeispiels entfallen lassen würden. Folglich verblieb es auch hier bei dem Strafrahmen des § 34 Abs. 3 KCanG.

Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer erneut alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände abgewogen und auf eine Einzelfreiheitsstrafe von

zwei Jahren und neun Monaten

als tat- und schuldangemessen erkannt.

Fallakte 39

Zugunsten des Angeklagten G. Z. war erneut sein frühes und vollumfängliches Geständnis zu berücksichtigen, das die Beweisaufnahme erheblich verkürzte. Der Angeklagte hat sich sogar über die Anklagevorwürfe hinaus selbst belastet. Strafmildernd wirkte sich zudem aus, dass der Angeklagte strafrechtlich nicht vorbelastet und besonders haftempfindlich ist, sowie dass zu seinen Lasten eine Einziehungsentscheidung in erheblicher Höhe getroffen wurde.

Erheblich strafschärfend wirkte sich dem gegenüber die sehr große Menge Marihuana von 19 kg mit einen Wirkstoffgehalt von mindestens 1.900g THC, was dem 253-fachen der nicht geringen Menge entspricht. Zudem wirkte sich auch hier strafschärfend aus, dass die Tat im Rahmen von organisierter Kriminalität mit internationalen Bezügen begangen wurde. Auch G. Z. handelte als Groß- bzw. Zwischenhändler, der überwiegend an weitere Händler verkaufte. Zudem verwirklichte er zwei Regelbeispiele, indem er sowohl gewerbsmäßig als auch mit nicht geringen Mengen handelte.

Es konnten somit keine besonderen oder erheblich überwiegenden Strafmilderungsgründe festgestellt werden, die die Indizwirkung des Regelbeispiels entfallen lassen würden. Folglich verblieb es auch hier bei dem Strafrahmen des § 34 Abs. 3 KCanG.

Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer erneut alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände abgewogen und auf eine Einzelfreiheitsstrafe von

zwei Jahren und sechs Monaten

als tat- und schuldangemessen erkannt.

Fallakte 40

Zugunsten des Angeklagten G. Z. war erneut sein frühes und vollumfängliches Geständnis zu berücksichtigen, das die Beweisaufnahme erheblich verkürzte. Der Angeklagte hat sich sogar über die Anklagevorwürfe hinaus selbst belastet. Strafmildernd wirkte sich zudem aus, dass der Angeklagte strafrechtlich nicht vorbelastet und besonders haftempfindlich ist, sowie dass zu seinen Lasten eine Einziehungsentscheidung in erheblicher Höhe getroffen wurde. Schließlich war deutlich strafmildernd zu werten, dass das Marihuana sichergestellt wurde und somit nicht in den Verkehr gelangte.

Strafschärfend wirkte sich dem gegenüber die große Menge Marihuana von 4.986,8 Gramm mit einem Wirkstoffgehalt von 703,1 g THC aus, was dem 93,75-fachen der nicht geringen Menge entspricht. Zudem wirkte sich auch hier strafschärfend aus, dass die Tat im Rahmen von organisierter Kriminalität mit internationalen Bezügen begangen wurde. Auch G. Z. handelte als Groß- bzw. Zwischenhändler, der überwiegend an weitere Händler verkaufte. Zudem verwirklichte er zwei Regelbeispiele, indem er sowohl gewerbsmäßig als auch mit nicht geringen Mengen handelte.

Es konnten somit keine besonderen oder erheblich überwiegenden Strafmilderungsgründe festgestellt werden, die die Indizwirkung des Regelbeispiels entfallen lassen würden. Folglich verblieb es auch hier bei dem Strafrahmen des § 34 Abs. 3 KCanG.

Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer erneut alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände abgewogen und auf eine Einzelfreiheitsstrafe von

zwei Jahren

als tat- und schuldangemessen erkannt.

Gesamtstrafe

Aus den vorgenannten Einzelstrafen hat die Kammer sodann unter erneuter Abwägung der für und gegen den Angeklagten G. Z. sprechenden Umstände gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 StGB unter angemessener Erhöhung der höchsten Einzelstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren neun Monaten

als tat- und schuldangemessen erkannt. Dabei hat die Kammer insbesondere erneut strafmildernd den engen zeitlichen und situativen Zusammenhang der Taten sowie das Sinken der Hemmschwelle bei Begehung gleichartiger Taten berücksichtigt.

Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.

Die Einziehungsentscheidung beruht auf §§ 73 Abs. 1, 73c, 73d Abs. 2 StGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vermögenswert im Rechtssinne aus der Tat erlangt, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann. Bei mehreren Beteiligten ist ausreichend aber auch erforderlich, dass sie zumindest eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand erlangt haben, was der Fall ist, wenn sie im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen können. Unerheblich ist dagegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit-)Verfügungsmacht später aufgegeben und der zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse bei Beuteteilung gemindert wurde (BGH, Urt. v. 24.5.2018, Az.5 StR 623/17).

Bei mehreren Beteiligten kann gegen jeden einzelnen von ihnen nur das eingezogen werden, was der jeweilige Beteiligte selbst erlangt hat. Aus Mittäterschaft folgt nicht, dass alle Mittäter etwas im Sinne des § 73 StGB erlangt haben (vgl. Fischer, 71. Aufl. 2024, § 73 Rn. 29 m.w.N.). Im Gegenteil ist eine Einziehung auch bei einem Gehilfen möglich, soweit dieser selbst etwas aus der Tat erlangt hat.

Nach diesen Grundsätzen ist festzustellen, dass der Angeklagte S. Z. im ersten Tatkomplex 2.000 € aus Fallakte 12 erlangt hat, die die Kammer dementsprechend eingezogen hat. Im zweiten Tatkomplex hat der Angeklagte S. Z. nichts erlangt. Ob das zurückgezahlte Darlehen in Höhe von 12.000 € unmittelbar aus Taterträgen des G. Z. gezahlt wurde bzw. aus welchen Taten das Geld stammte, ließ sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen.

Der Angeklagte G. Z. hat im zweiten Tatkomplex insgesamt 299.000 € (108.000 € aus FA 37, 103.600 € aus FA 38,68.400 € aus FA 39 und 19.000 € aus FA 40) erlangt, die die Kammer eingezogen hat.

Hinsichtlich der bei der Verhaftung sichergestellten Beträge war keine Einziehung nach § 73 oder § 73a StGB möglich, weil weder festzustellen war, dass diese konkreten Beträge aus Straftaten erlangte wurden, noch, dass sie aus anderen als den ausgeurteilten Straftaten stammten. Es hätte sich sowohl um legal erworbenes Geld handeln können, als auch um Geld, das aus den hier abgeurteilten Straftaten erworben wurde und somit bereits unter die getroffene Wertersatzeinziehung fällt.

Hinsichtlich der bei der Verhaftung sichergestellten Mobiltelefone und des Fahrzeugs KU. N01 hat der Angeklagte G. Z. sein Einverständnis mit der außergerichtlichen Einziehung erklärt.

Das Urteil beruht auf einer Verständigung im Sinne des § 257c StPO.

KA. PN.